Vorkaufsrecht(e)

  • Halli Hallo,
    noch eine kleine Frage kurz vor dem WE...

    Eine Tante vermacht ihrem Neffen ihr Häuschen mit der Auflage, dass dem dortigen Mieter ein unbedingtes Vorkaufsrecht einzutragen ist. TV ist angeordnet.

    Der bestellte Testamentsvollstrecker (darf handeln, ist auch durch TV Zeugnis legitmiert) bestellt jetzt zugunsten des Mieters ein:

    subjektiv dingliches (:confused:) VKR für jeden Verkaufsfall während der Dauer des Mietverhältnisses und für den ersten Verkaufsfall nach Beendigung des Mietverhältnisses.

    Das VKR soll nicht vererblich und nicht übertragbar sein. Es wird bewilligt und beantragt die Eintragung.

    Kann ich das in ein VKR packen? Ich denke da eher, dass zwei subjektiv persönliche VKR bewilligt und beantragt werden müssten;
    eines befristet auf die Dauer des Mietverhältnisses bezüglich jedem Verkaufsfall
    und eines aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses für den ersten Verkaufsfall.
    In der mir zur verfügung stehenden Literatur hab ich leider nichts passendes gefunden...

    Wünsch euch ein schönes Wochenende!! :cool:

  • Könnte es nicht auch ein auflösend bedingtes VKR für alle Verkaufsfälle sein?!
    Auflösende Bedingung ist dann Nichtausübung beim ersten Verkaufsfall nach Beendigung des Mietverhältnisses.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das mit dem „subjektiv dinglichen“ Vorkaufsrecht ist bestimmt nur eine verunglückte Wortwahl. Das Recht soll sicher dem Mieter persönlich zustehen. Anders sind auch die Bestimmungen über die Unvererblichkeit und Nichtübertragbarkeit nicht zu erklären.

  • Ja, nur dem jetzigen Mieter. Ist auch im Testament benannt. Aber da würde ich ja noch drüber hinwegsehen. Ich finde Ulfs Idee mit dem auflösend bedingt gar nicht so schlecht. Hat noch jemand eine Meinung dazu?

  • Nach meiner Meinung ist das nur eine Rechtsbedingung. Das Vorkaufsrecht erlischt von selbst, wenn es für die vorgesehenen Verkaufsfälle nicht ausgeübt wird. Für alle Verkaufsfälle ist das Vorkaufsrecht auch nicht bestellt.

  • Nach meiner Meinung ist das nur eine Rechtsbedingung. Das Vorkaufsrecht erlischt von selbst, wenn es für die vorgesehenen Verkaufsfälle nicht ausgeübt wird. Für alle Verkaufsfälle ist das Vorkaufsrecht auch nicht bestellt.



    Das VKR ist für alle Verkaufsfälle bestellt, solange das Mietverhältnis besteht.
    Insofern werde ich mich an Ulfs Vorschlag halten. Danke für eure Hilfe.

  • Dann musst Du die "Bedingung" ausdrücklich im Grundbuch eintragen. Das ist nach meiner Meinung falsch. In der Bewilligung steht nichts von einer Bedingung. Es wird nur beschrieben, für welche Verkaufsfälle das Recht eingeräumt ist und für welche nicht. Das hat nichts mit einer "Bedingung" zu tun.

  • Hallo,
    ich schließe mich hier nochmal mit einer Frage an:

    Es liegt ein Testament vor, indem mehreren Erben jeweils einVorausvermächtnis an einem Grundstück bzw. einer Grundstücksfläche zugeordnetwurde. Nach Anordnung der Vermächtnisse enthält das Testament folgenden Passus:
    „In Hinblick auf den vorbezeichneten Grundbesitz, derverpachtet ist, verpflichte ich meine Vermächtnisnehmer, dem jeweiligen Pächterdes Grundbesitzes ein Vorkaufsrecht für den ersten Vorkaufsfall einzuräumen.Auf Verlangen des jeweiligen Pächters hat eine dingliche Absicherung desVorkaufsrechts im jeweiligen Grundbuch zu erfolgen.“
    Zudem ist im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Nunmehr liegen hier die Anträge auf Eintragung derVorkaufsrechte vor. Bewilligt wurde das Vorkaufsrecht jeweils nur von dem TV.

    Handelt es sich hierbei um eine Verfügung, die der TV ohneweitere Mitwirkung der Erben + Vermächtnisnehmer vornehmen darf, da es sich umeine ordnungsgemäße Ausführung einer Anordnung des Erblassers handelt? In denKommentaren habe ich gefunden, dass bei Vollzug einer letztwilligen Verfügungdes Erblassers Unentgeltlichkeit nicht in Betracht kommt; die Kommentare beziehensich meist auf Vermächtnisse, Teilungsanordnungen und Auflagen. Hier müsste essich doch um eine Auflage gem. § 140 BGB für die Vermächtnisnehmer handeln,oder? Demnach wäre grundsätzlich ein alleiniges Handeln des TV möglich,richtig?

    Allerdings frage ich mich ob die Angaben in dem Testament zuunbestimmt sind. Im Testament sind keine Namen der Pächter genannt, sodassnicht feststellbar ist ob es sich bei den in den Bestellungsurkunden genanntenVorkaufsrecht-Berechtigten tatsächlich um die Pächter handelt.

    Haltet ihr in diesem Fall schlussendlich eineMitwirkung/Zustimmung der Erben für erforderlich?

  • Zunächst ist zu klären, ob die Vorausvermächtnisse bereits erfüllt wurden (Auflassung) und ob die einzelnen Vorausvermächtnisnehmer demzufolge bereits Eigentümer der ihnen zugewiesenen Flächen sind. Des weiteren ist von Bedeutung, welchen Inhalt die TV-Anordnung hat (Reichweite der TV, Befugnisse des TV, Erlöschensregelungen).

  • Es ist im Testament lediglich TV angeordnet. Eine Beschränkung der TV-Befugnisse in irgendeiner Weise ist nicht enthalten.

    Darüber ob die Vermächtnisse bereits erfüllt sein müssen (Umschreibung im Grundbuch) hatte ich auch schon nachgedacht. In meinem Fall sind die Erben noch in Erbengemeinschaft eingetragen. Eine Umschreibung auf die jeweiligen Vorausvermächtnisnehmer (einzelne Erben) ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.

  • :confused: Der TV handelt ja. Es ist nur die Frage ob die Erben zustimmen müssen.
    Denn wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass es sich nicht eindeutig um die ordnungsgemäße Ausführung einer Anordnung des Erblassers handelt, wäre die Zustimmung der Erben erforderlich (da die Bestellung der Vorkaufsrechte dann eine unentgeltiche Vfg. darstellt, die der TV ja nicht alleine vornehmen darf).

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