Sperrfristberechnung Fahrerlaubnisentzug

  • Hallo,

    nun hat es mich auch getoffen... meine erste Akte mit Fahrerlaubnisentzug :confused:
    Wie würdet ihr die Sperrfrist in diesem Fall berechnen?

    Beschlagnahme Führerschein durch Polizei am 31.08.2007 und Führerschein in Akte.
    Urteil AG vom 20.11.2007 mit Sperrfrist von 6 Monaten.
    Danach wurde Berufung eingelegt. Beim LG erging jedoch kein Urteil, da am 17.06.2008 Berufung zurück genommen wurde. Das LG machte lediglich Kostenbeschluss. Rechtskraft Urteil: 18.06.2008.

    Ich würde sagen:
    Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft, § 69 Abs. 3 , d.h. 18.06.2008
    Sperrfrist beginnt mit Verkündung letzte Tatsacheninstanz -> hier AG, da beim LG kein Urteil ergangen ist.
    D.h. Beginn: 20.11.2007 , 00.00 Uhr
    + 6 Monate
    Ende Sperrfrist: 19.05.2008, 24.00 Uhr.

    Was meint ihr?

  • Die Sperre ist mit Rechtskraft abgelaufen, s. Tröndle / Fischer, StGB, 53. Aufl., §69a Rz 38.


    Richtig! Aber eben nur, wenn die Sperrfristberechnung ab Verkündung letzte Tatsacheninstanz berechnet wird. Grundsätzlich stimmt die mathematische Berechnung von ALLESKLAR..., aber in diesem Fall endet die Sperrfrist dann tatsächlich erst Ende mit Eintritt der RK der Entscheidung.

  • 111 a muß man bei der Berechnung doch nur berücksichtigen, wenn dieser zwischen Erlaß des Urteils und FS-Abgabe war.

    FS war vor Erlaß des Urteils bei der Akte, deshalb Sperrfrist ab Urteil AG
    20.11.2007 bis 19.05.2008.
    Das AG hat bei dem Erlaß des Urteils die vorherige Sicherstellung zu berücksichtigen.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Hallo, kann da jemand mal drüberschauen, denn ich bin verwirrt:

    FS wird nach dem Unfall durch die Polizei beschlagnahmt
    VU erhebt Widerspruch
    StA stellt Antrag auf Entziehung § 111 a StPO
    Antrag wird vom AG abgelehnt, FS geht zurück an VU
    dann 24.11.09: Urteil des AG: FE entzogen, FS eingezogen, 15 Mon Sperre; zusätzlich ergeht noch ein Beschluss § 111 a StPO, VU gibt FS zu den Akten
    Berufung wird eingelegt
    am 06.09.10 verwirft das LG die Berufung
    es folgt Revision
    am 06.12.10 wird die Revision verworfen

    damit Rechtskraft: 07.12.10

    beginnt die Sperrfrist am 06.09.10? Hab ich die Zeit vom 24.11.09 bis dahin auch zu berücksichtigen?

  • Aber auch nur ab Berufungsurteil, wenn die Berufung nicht nur auf den Strafausspruch (ohne Sperrfrist) beschränkt war, und somit in der Berufungsverhandlung über die Sperrfrist nicht mehr verhandelt wurde.
    Schätze, dass ist aber jetzt schon wieder Sachverhaltsstreckung :).

  • ???
    Es wurde doch nicht mehr zur Sache entschieden. :confused:
    Die Rechtsmittel wurden nur abgewiesen.
    Damit beginnt die Sperrfrist wie Lyra schreibt mit Kenntnis des 111a, wohl mit dem Urteil am 24.11.09.
    Somit Sperre bis 23.2.2011 !!! (damit bald erledigt!)

    Warum sollte sich die Dauer der "Bestrafung mit Autoentzug" verlängern, wenn jemand -was sein gutes Recht ist- Rechtsmittel einlegt???

    Zusätzlich müsste der VU dann komplett den Führerschein neu machen, da er dann über 2 Jahre ohne FS wäre...

    ->längere Bestrafung und höhere Kosten....da würde der RA bald rebellisch...


    Edit: ist schon länger her und aus dem Bauch heraus, aber eigentlich muss es so stimmen

    "Der Glaube der mittelalterlichen Alchimisten, aus Blei Gold machen zu können, war eine Manifestation der nüchternen Vernunft im Vergleich zu dem neuzeitlichen Wahn, aus Papier Geld machen zu können." Roland Baader

    "Gold ist Geld, alles andere ist Kredit" – John Pierpont Morgan (1837-1913)

  • Die Zweijahresfrist ist mit der FEV-Änderung im Oktober 2008 abgeschafft worden.


    Da schau her...:eek:
    OK, meine Zeit in der Verkehrsabteilung ist schon länger her...:oops:

    "Der Glaube der mittelalterlichen Alchimisten, aus Blei Gold machen zu können, war eine Manifestation der nüchternen Vernunft im Vergleich zu dem neuzeitlichen Wahn, aus Papier Geld machen zu können." Roland Baader

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