Vergütung Betreuer nach Einzelabrechnung

  • Hallo,

    ich habe einen etwas ungewöhnlichen Fall:

    Für den Betroffenen war früher jmd. aus der Familie Betreuer. Wegen Veruntreuung von Geldern erfolgte ein Betreuerwechsel auf eine Berufsbetreuerin. Diese hat nun sämtliche Aufgabenkreise inne, bis auf einen:

    Mit dem Beschluss wurde eine Rechtsanwältin zusätzlich als Betreuerin für den Bereich der Vermögenssorge bestellt, jedoch nur bezüglich der Geltendmachung etwaiger Rückzahlungsansprüche der Betroffenen aus Verfügungen über ihre Konten vor dem 18.04.2005 (Datum des Betreuerwechsels).

    Jetzt reichte mir die RA eine Vergütungsabrechnung ein, aufgelistet wurden die Einzeltätigkeiten seit 2006.


    Kann sie hier tatsächlich nach Einzeltätigkeiten abrechnen? Gilt hier nicht auch die Pauschalierung des VBVG wie bei umfassenderen Betreuungen auch? Allerdings würde sie nach den pauschalierten Stundensätzen wesentlich mehr an Vergütung erhalten als sie jetzt beantragt hat.

    Ich bitte um eure Meinung.

  • Wenn Sie als zusätzliche Betreuerin bestellt wurde kann sie meines Erachtens abrechnen mit den Pauschalen des VBVG.Nur Ergänzungsbetreuer rechnen bei mir nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ab. Kontrollbetreuer bspw. rechnen auch mit den Pauschalen ab. Natürlich ist es etwas komisch, denn sie könnte jetzt ja das ganze extrem in die Länge ziehen, aber das ist nun halt mal so. Sie ist nicht für ein Rechtsgeschäft bestellt als Ergänzungsbetreuer, sondern ganz ausdrücklich anscheinend als "normale" Betreuerin gemäss § 1899 BGB.

  • Es kommt darauf an, ob die Rechtsanwältin auch als Berufsbetreuerin bestellt wurde, was aber nach § 1899 Abs. 1 BGB nicht sein sollte. Wenn sie nicht als Berufsbetreuerin bestellt wurde und der Betreute mittellos ist, gibt es nur die Aufwandspauschale ggf. noch Auslagenersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB, allerdings hätte bei einem Mittellosen Beratungshilfe und gegebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt werden müssen.

    Ist der Betreute bemittelt, kann die Rechtsanwältin eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB und Auslagenersatz verlangen. Wenn dann nach § 1835 Abs. 3 BGB abgerechnet würde, würde ich keine Vergütung mehr bewilligen.

    Ergänzungsbetreuerin ist die Rechtsanwältin nicht, da die Berufsbetreuerin nicht gehindert sein dürfte, den Betreuten gegenüber dem bisherigen Betreuer zu vertreten.

  • Es kommt darauf an, ob die Rechtsanwältin auch als Berufsbetreuerin bestellt wurde, was aber nach § 1899 Abs. 1 BGB nicht sein sollte. Wenn sie nicht als Berufsbetreuerin bestellt wurde und der Betreute mittellos ist, gibt es nur die Aufwandspauschale ggf. noch Auslagenersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB, allerdings hätte bei einem Mittellosen Beratungshilfe und gegebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt werden müssen.

    Ist der Betreute bemittelt, kann die Rechtsanwältin eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB und Auslagenersatz verlangen. Wenn dann nach § 1835 Abs. 3 BGB abgerechnet würde, würde ich keine Vergütung mehr bewilligen.

    Ergänzungsbetreuerin ist die Rechtsanwältin nicht, da die Berufsbetreuerin nicht gehindert sein dürfte, den Betreuten gegenüber dem bisherigen Betreuer zu vertreten.


    Bella, Absatz 1 Satz 2 deiner Ausführungen ist missverständlich. Die Aufwendungspauschale des § 1835 a BGB kann nicht zusätzlich zu dem Aufwendungsersatz des § 1835 III BGB zugebilligt werden. Es gilt der Grundsatz entweder § 1835 BGB oder § 1835a BGB.

    Absatz 2 des statements ist falsch formuliert. Es kann ein Ehrenamtler keine Vergütung nach § 1836 II BGB verlangen, sondern es kann ihm eine Vergütung bewilligt werden, wenn ...
    Ein Anspruch des Ehrenamtlers auf Vergütung besteht nicht.

    Im übrigen unterschreibe ich deine Aussage mit, möchte aber darauf hinweisen, dass nach einer BGH-Entscheidung (Fundstelle kann ich in 2 Wochen liefern) die RVG-Ansprüche bei dem Prozessgericht und nicht bei dem Vormundschaftsgericht anzumelden sind. Die Frage des § 1835 III BGB stellt sich also nur subsidiär.
    Beantragt der RA auch Auslagenersatz und/oder Vergütung nach § 1836 II BGB bei dem Vormundschaftsgericht, ziehe ich automatisch die Prozessakte bei. Ich will schauen, ob auch hier liquidiert worden ist.
    Wenn ja, bewillige auch ich keine Vergütung nach § 1836 II BGB, es sei denn, die übrigen Geschäfte seien entsprechend umfangreich und/oder schwierig gewesen.
    Bei eventuell doppelt angemeldeten Auslagen des § 1835 III BGB/RVG gibt es einen auf die Mütze.


  • Bella, Absatz 1 Satz 2 deiner Ausführungen ist missverständlich. Die Aufwendungspauschale des § 1835 a BGB kann nicht zusätzlich zu dem Aufwendungsersatz des § 1835 III BGB zugebilligt werden. Es gilt der Grundsatz entweder § 1835 BGB oder § 1835a BGB.

    Absatz 2 des statements ist falsch formuliert. Es kann ein Ehrenamtler keine Vergütung nach § 1836 II BGB verlangen, sondern es kann ihm eine Vergütung bewilligt werden, wenn ...
    Ein Anspruch des Ehrenamtlers auf Vergütung besteht nicht.



    wwiw, Du bist aber streng mit mir.:D

    Also, gemeint war entweder Aufwandspauschale oder, falls die Voraussetzungen vorliegen, Auslagen nach § 1835 Abs. 3 BGB.

    Zu dem Vergütung "verlangen" hast Du natürlich recht, aber einen Antrag müsste sie schon stellen, sonst wird (bei mir zumindest) keine Vergütung bewilligt.

  • Berufsmäßige Führung der Betreuung durch die RA wurde festgestellt.

    Also kann/muss sie nach den Pauschalen des VBVG abrechnen? :gruebel:

  • Da die berufsmäßige Führung festgestellt ist auf jeden Fall Abrechnung nach dem VBVG. Bliebe nur die Frage ob nach §§ 4,5 VBVG oder § 6 VBVG.
    Da jedoch weder eine Verhinderungsbetreuung vorliegt, noch die Entscheidung über die Sterilisation, ist nach § 5 VBVG abzurechnen. Eine Einzelabrechnung ist m.E. nicht möglich. Ausnahme wäre nur der schon oben angesprochene Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ein ähnliches Problem hatte ich auch schon. Die Bestellung der Rechtsanwältin verstößt m.E. gegen § 1899 Abs. 1 S. 3 BGB. Trotzdem steht ihr die Pauschale nach VBVG zu denke ich.
    Ansonsten wurde in "aller Ausführlichkeit" von meinen Vorrednern alles gesagt.

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