Aufgebot Ausschluss unbekannte Gläubiger

  • Hallo,

    ich habe hier ein Aufgebot zum Zwecke des Ausschlusses des unbekannten Gläubigers einer Hypothek und gleichzeitiger Kraftloserklärung des Briefes. Meiner Meinung nach reicht das Ausschlussurteil für die unbekannten Gläubiger doch aus. Ist der Brief nicht automatisch kraftlos? Ich habe das Aufgebot nur zum Ausschluss der Gläubiger entsprechend gefertigt. Die Richterin will nun auch noch das Aufgebot für die Kraftloserklärung des Briefes, weil dies so beantragt sei.

  • Ich hab auch mal eine Frage zum unbekannten Berechtigten:

    Im Aufgebotsverfahren soll ein unbekannter Berechtigter ausgeschlossen werden, für den eingetragen ist:
    - Vorkaufsrecht: §§ 1104, 1170 BGB
    - Hypothek: § 1170 BGB
    - beschränkt persönliche Dienstbarkeit:?????

    Für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit habe ich keinen § gefunden und frage mich nun: Absicht des Gesetzgebers oder Regellungslücke?

  • Falls der Berechtigte bereits tot ist, dann ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit erloschen (§§ 1090 Abs. 2, 1061 S. 1 BGB).

    Anderenfalls:
    MüKo-BGB Rdnr. 45 zu § 1090 BGB:
    Ist bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Beitrittsgebiet der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann gem. § 6 GBBerG ein Aufgebotsverfahren stattfinden; im übrigen Bundesgebiet kann diese Regelung durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierungen in Kraft gesetzt werden.

  • Ich habe jetzt leider auch so ein Problemchen.
    Und zwar ist in Abt. II ein Wasserleitungsrecht eingetragen. Begünstigte war ne Heilanstalt die 1940 aufgelöst wurde.
    Der Notar hat den Antrag auf Löschung abgelehnt, obwohl eine Bestätigung vorgelegt wurde, dass die Anstalt aufgelöst wurde und kein Rechtsnachfolger existiert.
    Ich werde jetzt nochmal genauer beim Notar nachfragen. Aber zuerst wollt ich mich mal hier erkundigen, dass ich da nicht ganz unwissend bin.

    Was bleibt dem Antragsteller jetzt noch übrig??
    Er wurde von nem anderen Notar auf das Aufgebotsverfahren verwiesen. Aber das ist hier (Baden-Württemberg), soweit ich das verstanden habe gar nicht möglich. Also das GBBerG findet hier direkt keine Anendung und eine Rechtsverordnung der Landesregierung gibts (soweit ich weiß) auch nicht.

    Hat jemand ne Idee??? :(

  • Sollte es sich um die ehemalige Landesi**enanstalt Baden in I. bei A. handeln, ist die Sache einfacher als gedacht. Bei den "Anstalten" handelte es sich um öffentliches Eigentum oder eine öffentliche Stiftung. Rechtsnachfolger ist entweder das Land BW oder die Stadt A. Derzeitige Grundstückseigentümerin ist die Stadt A.

  • Genau die ist es :daumenrau.
    Also muss die Stadt A die Löschung bewilligen??
    Dann hat der Notar schon berechtigt zurückgewiesen und was viel wichtiger ist, ich weiß jetzt, dass ich kein Aufgebotsverfahren durchführen muss/darf. Das ist ja ne gute Nachricht.

    Vielen vielen Dank für die Hilfe

  • Ich muss mich nochmal melden.
    Der Notar hat mir jetzt erklärt, dass die ganze Sache mit dem jetzigen Grundstückseigentümer nix zu tun hat, weil es ja keine Grunddienstbarkeit ist.
    Und ich muss sagen ich hab mich in die Sache mal wieder zu sehr verannt. Ist ja gar nicht meine Aufgabe, da ne Lösung zu finden. Dann muss eben ein RA beauftragt werden.

    Ich befürchte jetzt, dass aber trotzdem ein Aufgebotsantrag kommt und ich den dann zurückweisen muss. Gibts da ne spezielle Vorschrift, oder ist das Aufgebotsverfahren einfach nicht möglich weil das GBBerG hier keine Anwendung findet???

  • Ich befürchte jetzt, dass aber trotzdem ein Aufgebotsantrag kommt und ich den dann zurückweisen muss. Gibts da ne spezielle Vorschrift, oder ist das Aufgebotsverfahren einfach nicht möglich weil das GBBerG hier keine Anwendung findet???

    Ein Aufgebotsverfahren ist nicht möglich, da es einen Rechtsnachfolger gibt, der die Löschung bewilligen kann. Wer das ist, ist nicht dein Problem ;). Wenn du es wissen willst, frag bei der Stadt A. nach. Meinen Tip habe ich oben schon abgegeben.

  • sorry, dass ich hier jetzt weiter nerven muss, aber ich hab noch ein paar Fragen:

    a) ein Aufgebot zur Ausschließung des Gl. einer bpD wäre doch nur über den § 6 GBBerG möglich?? Also nicht direkt nach dem FamFG?? (also bei mir sowieso nicht möglich, weil ich in B-W bin)

    b) wo steht denn, dass ein Aufgebot bei juristische Personen nicht möglich ist?

    c) in § 449 FamFG wird ja gefordert, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Gl. unbekannt is - des geht dann ja nie, weil immer irgendwo ein Rechtsnachfolger vorhanden is

    ich bin echt verwirrt :(

  • ein Aufgebot zur Ausschließung des Gl. einer bpD wäre doch nur über den § 6 GBBerG möglich?? Also nicht direkt nach dem FamFG?? (also bei mir sowieso nicht möglich, weil ich in B-W bin)

    Jetzt bringst du materielles und formelles Recht durcheinander.

    Aufgeboten werden können Vormerkungen (§ 887 BGB), Vorkaufsrechte (§ 1104 BGB), Reallasten (§ 1112 BGB), Nießbrauch, b. p. Dienstbarkeit, Mitbenutzungsrecht (§ 6 GBBerG). Das hat mit dem FamFG nichts zu tun.

    In den alten BL können b.p.D. nach BGB nicht aufgeboten werden. § 6 GBBerG (als materielles Recht) gilt dort nicht.

    wo steht denn, dass ein Aufgebot bei juristische Personen nicht möglich ist?

    Es ist möglich (z.B. in den neuen BL). Aber wie Isophane schon richtig ausgeführt hat, gibt es in den alten BL zu jeder juristischen Person einen Handelsregistereintrag. Deshalb kann man einen Nachtragsliquidator bestellen, der die Löschung bewilligt. Bei Stiftungen und öffentlichem Eigentum gibt es einen Rechtsnachfolger.

    in § 449 FamFG wird ja gefordert, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Gl. unbekannt is - des geht dann ja nie, weil immer irgendwo ein Rechtsnachfolger vorhanden ist

    Richtig, entweder Rechtsnachfolger oder Nachtragsliquidator.

    Anders in den neuen BL. Dort wurden sämtliche juristische Personen enteignet. Daher ist der Berechtigte immer unbekannt. Um auch die übrigen Rechte aus dem Grundbuch zu bekommen, wurde § 6 GBBerG eingeführt.

    ich bin echt verwirrt :(

    Sind wir das nicht alle? :confused::D:confused:

  • oh super, vielen vielen Dank für deine schnelle und ausführliche Antwort. Jetzt hab auch ichs verstanden :oops:.

    Übrigens hat der Ast. gerade erklärt, dass er bei der Stadt A. net weiter kommt. Die wüssten anscheinend von nix.
    Is ja schon irgendwie schade, aber ich kanns net ändern.

  • Entweder es handelt sich um eine juristische Person oder um eine kirchliche Einrichtung. Für beide Fälle sind die Zuständigkeiten klar. Auf keinen Fall ist in den alten BL ein Aufgebotsverfahren für eine juristische Person möglich.

    Darf ich mal kurz nachfragen, was die Lösung bei einer kirchlichen Einrichtung ist? Evtl. könnte mir das bei einem Fall von mir weiterhelfen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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