Bildung von WEG mit Nacherbenvermerk

  • Hallo zusammen!

    Ich habe vorliegend einen Teilungsantrag gemäß § 8 WEG :mad:. In Abt. II ist ein aufschiebend bedingter Nacherbenvermerk eingetragen (Bedingung = Wiederheirat). Die teilende Eigentümerin ist nicht befreite Vorerbin (nichts dergleichen im GB und auch nicht im Erbschein).

    Ich frage mich nun, ob die Nacherben der Teilung in Wohnungseigentum zustimmen müssen!?:gruebel: Handelt es sich dabei um eine unentgeldliche Verfügung?

    Habe bisher nichts dazu gefunden. Ist es vielleicht wie beim Erbbaurecht, wo die Nacherben auch zustimmen müssen? Könnt ihr helfen?

    Wünsche einen angenehmen Feierabend!

  • Ich würde die Teilung eines Grundstückes nach § 8 WEG nicht als Verfügung über das Grundstück im Sinne von § 2113 BGB ansehen und den Nacherbenvermerk einfach auf die Wohnungsgrundbücher übertragen.



    So isses.
    Zustimmung Dritter, die ein Recht am Grundstück haben, ist zur Aufteilung in WE nicht erforderlich (Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl. § 8 Anm. 10).

  • Die Teilung nach § 8 WEG ist keine inhaltliche Änderung des Eigentums, sondern, wie Elzer im Kompakt-Kommentar WEG, 1.A., unter § 8 Rn 24 schreibt, eine "Teilung des Vollrechts".
    Eine Verfügung iSv § 2113 BGB liegt daher nicht vor (vgl. Bamberger/Roth, Bearbeiter Litzenburger, § 2113 Rn 10, vgl. Beck Online).
    Daher ist auch kein Raum für § 4 Absatz 2 Satz 2 WEG, demzufolge Sondereigentum nicht unter einer Bedingung oder Befristung eingeräumt werden kann.

  • Super! Vielen Dank für eure Hilfe! Aber kann mir auch noch einer erklären, wo der Unterschied zur Begründung eines Erbbaurechts besteht? Warum braucht man dafür dann die Zustimmung der Nacherben?

  • Ich versuche es einmal. Beim WE wird der Grundbesitz in Miteigentumsanteile aufgeteilt; beim Erbbaurecht wird er belastet.

  • Super! Vielen Dank für eure Hilfe! Aber kann mir auch noch einer erklären, wo der Unterschied zur Begründung eines Erbbaurechts besteht? Warum braucht man dafür dann die Zustimmung der Nacherben?



    Die Zustimmung der Nacherben ist zur Begründung eines Erbbaurechts nicht erforderlich (OLG Hamm DNotZ 90, 46). In einer früheren Entscheidung hatte das OLG Hamm wegen § 10 ErbbauVO (ausschließlich erste Rangstelle) die Zustimmung der Nacherbven verlangt, das wurde in der neuen Entscheidung aber revidiert.

  • Ich häng mich hier jetzt einfach mal dran, da die SuFu mich leider nicht weitergebracht hat.

    Im Grundbuch sind A und B in Erbengemeinschaft eingetragen.
    Bezüglich des Anteils von B ist folgener Nacherbenvermerk eingetragen:
    "Für B ist als Erbe nach X Nacherbfolge angeordnet.
    Nacherben sind die gewillkürten Erben der Vorerbin im gleichen Anteilsverhältnis, ersatzweise:
    a) die Abkömmlinge der B gemäß gesetzlicher Erbfolge 1.Ordung
    b) A, ersatzweise deren Abkömmlinge
    c) diejenigen Personen, die gesetzliche Erben der X gewesen wären, wenn diese im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben wäre.
    Als Nacherbe ausgeschlossen ist Y und dessen Abkömmlinge.
    Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod der Vorerbin. Das Recht der Nacherben ist nicht vererblich.
    Die Vorerbin its befreit i.S. der §§ 2136, 2137 BGB."

    Das betroffene Grundstück wird nun gem. § 8 WEG aufgeteilt in 2 Wohnungen. Das Gebäude dazu muss erst noch errichtet werden.
    Gleichzeitig wurde Wohnung 1 an A aufgelassen und Wohnung 2 an A und B je zu 1/2.
    B bekommt an Wohnung 1 ein Wohnungsrecht.
    Bei Wohnung 1 soll der Nacherbenvermerk gelöscht werden.
    In der notariellen Urkunde wird aufgeführt, dass es sich um eine Erbteilung handelt und es sich um ein voll entgeltliches Geschäft handelt.

    Geht das so?
    Irgendwie habe ich bezüglich des Nacherbenvermerks Bedenken.
    Was meint ihr dazu?

  • Hält das GBA den Vorgang für voll entgeltlich, ist eine Mitwirkung der Nacherben nicht erforderlich. Dennoch sind die Nacherben vor der Löschung des NE-Vermerks anzuhören. Hierzu müsste im vorliegenden Fall dann wohl - auf Anregung des GBA - ein Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellt werden.

    Bestehen hingegen Zweifel an voller Entgeltlichkeit, kann der NE-Vermerk nur gelöscht werden, wenn ein Pfleger namens der Nacherben dem Geschäft zustimmt und das Betreuungsgericht entsprechend genehmigt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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