vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Verkaufes einer Arztpraxis

  • Das minderjährige Kind hat u.a. eine Arztpraxis von seiner verstorbenen Mutter geerbt. Die Praxis wurde von der verstorbenen Kindesmutter allein geführt. Nun will der Vormund die Praxis an einen Arzt verkaufen, der die Praxis fortführt. Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB hier erforderlich ? :gruebel:

  • Genehmigung erforderlich!

    Habe jetzt keine Fundstelle, aber habe das schonmal nachgelesen, weil ich in einer Betreuungsakte so einen Fall hatte (ist wohl analog zum Erwerbsgeschäft). Vielleicht finde ich das in den nächsten Tagen wieder, wenn ich in die Akte gucke...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ja, vgl. Diederichsen, in: Palandt, 67. Aufl. 2008, Rn. 5 zu § 1822 BGB: auch im freien Beruf einschl. Arzt- und Zahnarztpraxis.

    Es kann m. E. nicht darauf ankommen, dass wg. der Zulassung als Arzt, die dem Mj. fehlt, letztendlich nicht "das" Erwerbsgeschäft veräußert wird, welches ja erst durch Fortführung beim Nachfolger neu entsteht, sondern nur die sächlichen Mittel und der Patientenstamm, denn hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung einer Arztpraxis muss die Interimsphase zwischen dem Ausscheiden/Ableben des bisherigen Arztes und der Übernahme durch den neuen genauso behandelt werden, als wäre der Mj. selbst der Arzt.

  • Ich stimme den Vorpostern zu.

    Interessant wird es wohl bei der Frage nach dem Wert der Praxis. Kann mir nicht vorstellen, hier ohne Gutachten entscheiden zu können. Allerdings wüsste ich auf Anhieb jetzt nicht, wer eine Bewertung abgeben könnte?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da gibt es spezielle Gutachter, herauszubekommen über den "Bundesverband vereidigter Sachverständiger" oder so ähnlich bzw. über die IHK. Für Arztpraxen gibt es auf jeden Fall Gutachter, ich musste für eine Apotheke jemanden finden, dass war schwieriger.

  • Ich würde auf jeden Fall einen renomierten Gutachter beteiligen, der den Praxiswert anhand des Umsatzes, der Einrichtung, Lage, Konkurrenzsituation, Aussenstände udgl. ermittelt. Der Kostenaufwand sollte sich für die Wertfeststellung in jedem Fall - auch zur eigenen Absicherung - lohnen.

  • Den Vorrednern ist zuzustimmen.

    In früheren Ausgaben des Palandt ( ich bin ja schon ein paar Jahre dabei ;) ) wurde die Genehmigungspflicht bei Freiberuflern ( hier Arzt ) noch verneint.
    Dies ist nun seit einiger Zeit nicht mehr der Fall.

  • Das Problem ist, dass, soviel ich weiß, ein großer Zeitdruck besteht beim Verkauf einer Arztpraxis. Ich hatte auch einmal den Fall des Verkaufs einer solchen Praxis (als Familiengericht), da wurde mir erklärt, dass die Zulassung erlöschen würde, wenn die Praxis mehr als 3 Monate nicht fortgeführt würde (ich hoffe, ich habe das jetzt aus dem Kopf richtig wiedergegeben, ist schon so ungefähr 2 Jahre her); dazu kann man bei der Ärztekammer nachfragen, die dem Verkauf zustimmen muss. Die Ärztekammer kann auch Angaben zum Wert der Praxis machen, orientiert an den letzten Umsätzen zu Lebzeiten des verstorbenen Arztes. Zumindest war es in meinem Fall so. Bzgl. eines Gutachtens ist die große Frage, wie lange es dauern würde.

    Ob der Verkauf einer Arztpraxis einer Genehmigung bedarf, ist meines Wissens nach umstritten, im Zweifel sollte das Genehmigungsverfahren durchgezogen werden.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Dass die Genehmigung bei Arztpraxen - wie bei jedem Freiberufler - noch umstritten sei, kann ich so nicht "unterschreiben" vgl. #9.
    Ich halte die Genehmgiung nach der ( ganz ) h.M. für erforderlich.

  • Besteht die Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB auch, wenn der Betreuer "nur" auf die ärztliche Zulassung des Betreuten verzichtet? Die Veräußerung der Arztpraxis selbst hat der Betreute noch vor Anordnung der Betreuung selbst vorgenommen.

  • Verstehe ich da jetzt etwas nicht richtig? Kann denn über eine ärztliche Zulassung nicht nur ein Arzt verfügen? Aha, vermutlich war dann dein Betreuter vorher Arzt und hat die Praxis veräußert (war in Gedanken noch oben bei dem Kindesfall). Was ist die Folge eines Zulassungsverzichts: •Der Arzt verliert das Recht, gesetzlich Versicherte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln und damit den Vergütungsanspruch gegenüber der KVB.
    •Dies gilt auch für Patienten, die die Kostenerstattung gewählt haben (§ 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V). Gesetzlich Versicherte können grundsätzlich nur noch als Privatpatienten behandelt werden.
    Damit verliert der Arzt doch einen nicht unerheblichen Teil seiner Erwerbsgrundlage. Aus diesem Grunde würde ich schon mal doch zu einer Genehmigungspflicht i.S. der 1822er-Vorschrift denken, wobei einem ja die Entscheidung nicht schwer fallen sollte, wenn nachgewiesen der Arzt auf Grund seines Gesundheitszustandes in seinem Beruf gar nicht mehr tätig sein kann. Natürlich ist der Betreute anzuhören, ggf. ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

  • Sorry, das war ungenau. Vielen Dank für den Hinweis aus dem SGB.

    Du hast es richtig verstanden: Der Betroffene hat seinerzeit selbst gehandelt.

    Zur Genehmigungspflicht: Die Veräußerung wurde doch vom Betroffenen selbst vorgenommen. Der Verzicht ist doch jetzt nur eine zwingende Folge der Veräußerung.

  • Besteht die Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB auch, wenn der Betreuer "nur" auf die ärztliche Zulassung des Betreuten verzichtet? Die Veräußerung der Arztpraxis selbst hat der Betreute noch vor Anordnung der Betreuung selbst vorgenommen.


    Die genannte Vorschrift hat einen klaren Anwendungsbereich. Ein Verzicht auf die Zulassung passt zu keinem der dort genannten Rechtsgeschäfte.

    Ggf. könnte man an eine Anwendung des § 1812 BGB denken.


    (Übrigens wäre die Frage im Unterforum Betreuung wohl besser aufgehoben.)

  • Man wird im Übrigen doch auch sehen, ob die Kassenärztliche Vereinigung als Erklärungsempfänger eine solche Genehmigung (auf welcher Grundlage) verlangt, genauso wie eine Bank eine Genehmigung für bestimmte Verfügungen verlangen wird.

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