Eintragung Nacherbe bei Sterbenachweis des Vorerben

  • Kann beim Vorliegen eines Sterbenachweises des Vorerben der Nacherbe als Eigentümer eingetragen werden, wenn der Nacherbe im Nacherbenvermerk namentlich genannt ist und Erbfolge ein notarielles Testament zugrunde liegt?

    Bei einem Erbschein ist es mir klar, dass das nicht geht (Rdnr. 3525a im Schöner/Stöber).

  • Warum soll das nicht gehen? § 35 Abs.1 S.2 GBO gilt auch für den Nachweis der Nacherbfolge. Wichtig ist nur, dass der Nacherbe im Testament namentlich genannt ist. Der Inhalt des Nacherbenvermerks ist nicht entscheidend, auch wenn er natürlich mit dem Testament übereinstimmt.

  • Ich denke ja (ich hoffe es auch, denn ich hab es grad gemacht :D)...

    Erbfolge ist doch nachgewiesen durch das öffentliche Testament, also kann ich eintragen.
    Beim ES weist ja der ES nur den Vorerben aus. Die Nacherbenstellung ist noch nicht "nachgewiesen", darum bräuchte der Nacherbe erst einen neuen ES, wenn kein öffentliches Testament vorliegt.

    Edit:
    Man seid ihr schnell!

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (29. August 2008 um 09:28) aus folgendem Grund: Ergänzt...

  • Dem schließe ich mich ebenfalls an.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich greif den Fall (Vorerbe verstorben, Nacherbe namentlich im öffentl. Testament benannt) noch mal auf.
    Beantragt vom Nacherben ist: "die Grundbuchumschreibung durchzuführen". Im Antragschreiben führt der Ast. aus, dass er als Nacherbe in der zweiten Abt. eingetragen ist, stellt jedoch keinen Antrag auf Löschung.
    Frage: Auslegung des Antrags dahin, dass der Nacherbenvermerk mit der Eintragung des Nacherben gelöscht wird ??
    Wie handhabt ihr das ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Sind nach Eintragung des Nacherbenvermerks weitere Rechte eingetragen worden? Handelte es sich um eine befreite oder um eine nichtbefreite Vorerbschaft?

  • Ich gehe grundsätzlich davon aus, dass der Nacherbenvermerk gelöscht werden soll, es sei denn, es wären beeinträchtigende Zwischenrechte eingetragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sind nach Eintragung des Nacherbenvermerks weitere Rechte eingetragen worden? Handelte es sich um eine befreite oder um eine nichtbefreite Vorerbschaft?


    Keine Rechte im Grundbuch eingetragen. Befreite Vorerbschaft (auch wenn ich den Sinn dieser Frage nicht nachvollziehen kann).
    @ Andreas: Hatte ich auch vor, wurde aber wegen den Löschungskosten dann stutzig.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die sind andererseits auch wieder nicht so hoch (hier 1/4 Gebühr aus 1/10 des Grundstückswert, da der Nacherbenvermerk letztlich keine Rolle mehr spielt), dass sich über diese Sicht der Dinge jemand wirklich aufgeregt hätte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo, ich würde den Fall gerne noch mal abwandeln:

    Im Vorerbschein sind die Nacherben abschließend aufgeführt und der Nacherbfall soll mit Tod des Vorerben eintreten.
    Weiterhin ist kein Zusatz vorhanden wie z.B. Nacherben sind auch die weiteren Abkömmlinge, etc.

    Würdet ihr trotzdem einen Erbschein für den Nacherben verlangen oder kann man auf Grund des vorliegenden Erbscheins eintragen?
    Hat jemand eine Fundstelle?

    Schöner/Stöber RNR-3525a finde ich etwas unverständlich. Es klingt so,als wäre der für den Vorerben erteilte Erbschein immer einzuziehen...und er sagt, dass die Eintragung nicht auf Grund des Nacherbenvermerks erfolgen kann- aber er sagt m.E. nicht wirklich was zu dem Vorerbschein.:confused:

  • In diesem Fall ist ein die Nacherbfolge ausweisender Erbschein nach dem Erblasser vorzulegen, s. Meikel, 10. Aufl., Rn. 23 zu § 35 GBO und Demharter, 26. Aufl., Rn. 8 zu § 35 GBO.
    Also sind Einziehung des nach dem Vorerbfall erteilten Erbscheins und Erteilung eines neuen Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls erforderlich.

    Life is short... eat dessert first!

  • Der Vorerbschaft ist ja mit dem Eintritt der Nacherbfolge zwangsläufig unrichtig geworden. Daher ist er vom Nachlassgericht einzuziehen. Würde er nicht eingezogen, so wäre das Ergebnis dasselbe: Das Grundbuchamt wüsste zwangsläufig positiv, dass der Erbschein unrichtig ist. Daher kann der Vorerben-Erbschein nie für die Grundbuchberichtigung aufgrund des eingetretenen Nacherbfalls verwendet werden (Hügel/Zeiser § 51 GBO Rn. 99 m. w. N.).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke,
    die "Hügel-stelle" gefällt mir am besten- Eindeutiger kann es ja nicht mehr sein:daumenrau
    Hab mir mal die Kommentare von meiner Kollegin gemopst-:strecker
    Besitze leider nur den Schöner/Stöber...

  • Es kann auch gar nicht anders sein, weil der Vorerbenerbschein nur das Erbrecht des Vorerben bezeugt und der Nacherbe demzufolge selbst nicht durch Erbschein ausgewiesen ist. Beim Eintritt des Nacherbfalls führt dies immer zur Einziehung des Vorerbenerbscheins, weil die bezeugte Erbenstellung des Vorerben beendet ist. Dass der Nacherbenerbschein erst erteilt werden kann, wenn der Vorerbenerbschein eingezogen wurde, versteht sich dann von selbst.

  • Hallo zusammen!

    Ich habe ebenfalls einen ähnlichen Fall, der hier ganz gut reinpassen dürfte:

    A, B, C und D sind als Erben des E zu gleichen Teilen eingesetzt.

    Hinsichtlich A ist die Vorerbschaft angeordnet worden. Nacherben sollen seine gesetzlichen Erben sein für den Fall, dass er Kinder hinterlässt und nicht abweichend von der gesetzlichen Erbfolge verfügt.
    Der Nacherbfall tritt mangels Angabe mit dem Tod des Vorerben ein.
    Der Vorerbe ist mittlerweile verstorben. Der Nacherbfall ist also eingetreten.

    Der Notar legt mir zur GB-Berichtigung nach E vor:

    1. das eröffnete notarielle Testament, sowie
    2. einen Erbschein nach A (erteilt durch einen Rpflg.), woraus sich ergibt, dass A von seiner Ehefrau und seinen drei Kindern beerbt wurde. Dabei muss es sich also um die gesetzliche Erbfolge handeln.

    Muss ich in diesem Fall wirklich noch auf einen Erbschein für den Nacherbfall bestehen?


  • Muss ich in diesem Fall wirklich noch auf einen Erbschein für den Nacherbfall bestehen?




    Da die Erbfolge nach E auf öff. Test. beruht, m. E. nein.

    Allerdings würde ich die NL-Akte nach A beiziehen (theoretisch könnte z. B. ein weiteres Kind die Erbschaft nach ihm ausgeschlagen haben).

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