DWR und Aufteilungsplan

  • Eingetragen werden soll ein DWR an dem gesamten auf dem Grundstück stehenden Gebäude. Bewilligung liegt vor, jedoch ohne Pläne usw.

    Auf meine ZwVfg., mit der ich die Abgeschlossenheitsbescheinigung und den Aufteilungsplan (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 WEG) verlangt habe, hält mir der Notar entgegen, beides sei hier entbehrlich, da das gesamte Gebäude Gegenstand des DWRs sein soll.

    Tatsächlich ist lt. meinem alten WEG-Kommentar in diesem Fall wohl die Abgeschlossenheitsbeschinigung nicht notwendig. Der Aufteilungplan ist hingegen trotzdem vorzulegen (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Auflage aus 1987, Rn. 10 zu § 32 WEG).
    Mein Schöner/Stöber sagt zum DWR leider nicht viel und einen 1:1 vergleichenbaren Fall kann es ja bei Wohnungseigentum (wo Haegele mehr zu hergibt) nicht geben.

    Wie sind Eure Meinungen?

    Hat jemand noch neuere Literatur oder Rechtsprechung zu diesem Problem?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aus Bamberger/Roth, 1. Aufl. zu § 32 WEG: Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn sich das Dauerwohnrecht auf das gesamte Gebäude erstreckt.

    Wegen eines Aufteilungsplans könnte man dem Notar auf den ersten Blick zustimmen, aber: Der Aufteilungsplan sichert die sachenrechtliche Bestimmtheit. Und das ja auch für die Zukunft. Was sieht es beispielsweise aus, wenn der Eigentümer einen Anbau vornimmt?

  • Mit dem Begriff "Aufteilungsplan" ist ja laut Haegele immer der amtliche Plan (mit Siegel und Stempel der Baubehörde) gemeint. Muss man den wirklich haben oder reicht nicht auch ein einfacher Plan, der Lage, Art und Umfang der Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes erkennen lässt???

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde einen "einfachen" Plan und mit der Bewilligung verbundenen Plan ausreichen lassen, wenn das gesamte Gebäude vom Dauerwohnrecht erfasst ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!