Schuldneridentität

  • Mobiliarvollstreckungsauftrag gegen natürliche Person (Name und Geb.-datum sind richtig angegeben) liegt dem Gerichtsvollzieher vor. Aktuelle Anschrift ist nicht die im Titel genannte.

    GV verweigert die Auftragsausführung mit der Begründung, es müsse lückenloser Anschriftenwechselnachweis (nur EMA wird akzeptiert) erbracht werden von Titelanschrift bis hin zur aktuellen Anschrift.

    Für Pro´s´und Contra´s und entsprechende Nachweise/Fundstellen wäre ich dankbar. :hoffebete

    Schöne Grüße!

  • GV verweigert die Auftragsausführung mit der Begründung, es müsse lückenloser Anschriftenwechselnachweis (nur EMA wird akzeptiert) erbracht werden von Titelanschrift bis hin zur aktuellen Anschrift.

    Vollkommener Quatsch!

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Weichen wie hier die im Vollstreckungstitel genannten Angaben zur Person des Schuldners von der im Vollstreckungsantrag ab, so muss der Gläubiger sogar bei bestehender Namensgleichheit die Identität des im Titel genannten Schuldners mit dem Vollstreckungsgegner nachweisen (LG Dresden, Beschluss vom 21.01.2002, 8 T 339/01). Jedes Vollstreckungsorgan hat diese Identität von Amts wegen zu prüfen, § 750 Abs. 1 ZPO.

  • Zu den zu prüfenden Punkten bei der Zwangsvollstreckung gehört auch die Parteiidentität. Ergeben sich begründete Zweifel sind diese durch den Antragsteller auszuräumen. Da der Titel kein Geburtsdatum enthalten wird, hat der GV nur einen Namen und eine Adresse. Nachdem ich mal aufgrund Namensidentität ein falsches Konto gepfändet habe, bin ich (als ich noch M-Sachen gemacht habe) durchaus vorsichtiger geworden. Bei einer Mobiliarvollstreckung sehe ich das Problem allerdings nicht so dramatisch, da der GV die Vollstreckung aussetzen und der angebliche Schuldner Erinnerung einlegen kann.

  • Die Schuldneridentität ist nachzuweisen.
    Ausreichend ist z.B. die Auskunft des derzeitigen Einwohnermeldeamtes, wenn das Geburtsdatum auch auf dem Titel steht. Sollte das Geburtsdatum nicht auf dem Titel stehen ist m.E. tatsächlich der lückenlose Nachweis der Anschriftenänderung notwendig, damit die Schuldneridentität eindeutig nachgewiesen werden kann. Es gibt tatsächlich kuriose Fälle, bei denen der Schuldner und eine vollkommen fremde Person den gleichen Namen (ich spreche hier nicht von Allerweltsnamen wie Meier, Schulze .....) haben und sogar im gleichen Jahr und Monat geboren wurden.

  • Ich hatte mal einen Schuldner, der dem bei ihm wohnenden Sohn die gleichen Vornamen, die er auch hatte, gegeben hatte. Mein Tipp, was nun mit dem HB sei: Sorgen sie dafür, dass ihr Sohn die Forderung begleicht, sie könnten aufgrund des HB verhaftet werden, da kein Geburtsdatum angegeben ist.

  • Ich sehe das wie Jürgen in # 4.

    Parteiidentität ist nach § 750 I ZPO von Amts wegen zu prüfen. Sofern Anhaltspunkte da sind, dass es da Probleme gibt, wäre ich als Vollstreckungsorgan auch skeptisch.

    Hatte GV-Verfahren gegen Schu, bei dem hat im gleichen Haus ein Mann mit gleichem Namen gewohnt (türkischer Kulturkreis) - angeblich ohne verwandt oder verschwägert zu sein. Der Ri erinnert sich immer noch mit Grausen an das damalige Erinnerungsverfahren...

    Einmal editiert, zuletzt von Ivo (2. September 2008 um 11:51) aus folgendem Grund: sinnentstellender Schreibfehler

  • Das kann ich nur bestätigen.

    Mir wurde mal eine Abtretung vorgelegt mit der Angabe der Adresse und des Geburtsdatums. Gläubiger war eine Bank aus St. Gallen und wurde vertreten von einer Anwältin aus dem Norden. Alles richtig und korrekt und ich habe den pfändbaren Teil einbehalten. Nach ein paar Tagen hat mich der AN angerufen und gefragt was das soll? Er habe überhaupt keine Geschäftsbeziehung zu der Bank und die Gläubigervertreterin kenne er auch nicht.

    Ich habe dann nachgeforscht und festgestellt, dass es noch eine Person mit gleichem Namen, Vornamen und Geburtsdatum gibt. Es kommt zwar selten vor, aber einmal ist immer noch zu viel, wenn es falsch sein sollte.

    Zweifelhaft erscheint mir, wie die Anwältin an die Adresse gekommen ist. Schließlich gab es keinen Bezug meines AN zu dem Kreditnehmer und dessen alter Anschrift.

  • PS:

    Im Titel ist das Geburtsdatum mit aufgenommen.

    @ da Silva

    Könnte mir bitte der Volltext der LG Dresden Entscheidung zur Verfügung gestellt werden? Danke.

  • PS:

    Im Titel ist das Geburtsdatum mit aufgenommen.

    Das stand ja oben bereits mit drin. Daher bleibe ich dabei: Vollkommen überzogen!

    Das wäre übrigens eine schöne neue Schuldnermasche. Einfach mal zwischendrin umziehen ohne sich an und ab zu melden. Und schon kann nicht mehr vollsreckt werden.:cool:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • PS:

    Im Titel ist das Geburtsdatum mit aufgenommen.

    Das stand ja oben bereits mit drin. Daher bleibe ich dabei: Vollkommen überzogen!

    Das wäre übrigens eine schöne neue Schuldnermasche. Einfach mal zwischendrin umziehen ohne sich an und ab zu melden. Und schon kann nicht mehr vollsreckt werden.:cool:



    :daumenrau Genau meine Meinung.

    Bereits Name und Geburtsdatum des Schuldners gewährleisten eine dem Zweck von § 750 ZPO entsprechende Identitätsprüfung. Eine kleinliche Handhabung und formalistische Engherzigkeit ist gemäß Zöller/Stöber 25. Aufl. § 750 Rn. 3 nicht angezeigt.

    Das Bsp. von HEGO dürfte als Einzelfall den Aufwand und die Höhe der u. U. hierdurch entstehenden weiteren ZV-Kosten (EMA-Gebühren) kaum rechtfertigen.

    Die ZV kann nur dann abgelehnt werden, wenn ein begründeter Zweifel an der Identität besteht (Zöller a.a.O Rn. 2). Dieser dürfte bei Angabe des Geburtsdatums nicht vorliegen, es sei denn der Schuldner wendet nachvollziehbar selbst ein, nicht der Titelschuldner zu sein.


  • @ da Silva
    Könnte mir bitte der Volltext der LG Dresden Entscheidung zur Verfügung gestellt werden? Danke.



    Ich habe die Entscheidung leider selbst auch nicht vorliegen. Auf sie wird lediglich in einer Entscheidung des AG Dresden vom 21.03.2005, Az.: 501 M 3689/05; DGVZ 2005, 129/130) in den Gründen Bezug genommen.

    Der Leisatz dieser Entscheidung (des AG Dresden) lautet:

    Ändert sich der Name des Titelschuldners (hier: einer Frau durch Heirat), bedarf es nicht notwendig einer Beischreibung des neuen Namens auf dem Zwangsvollstreckungstitel, sofern der Gläubiger dem Zwangsvollstreckungsauftrag Unterlagen beifügt, aus denen sich ergibt, dass ernsthafte Zweifel an der Identität des Schuldners nicht bestehen (hier: Ergebnis einer Anschriftenprüfung der Deutschen Post AG). Der Gerichtsvollzieher darf sich dann nicht unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Schuldneridentität weigern, den Vollstreckungsauftrag auszuführen.

  • vielleicht meint er das wegen der Kostenprüfung i.S.v. § 788 ZPO. Es gibt nicht wenig Anträge bei denen Kosten enthalten sind, die aber nie nachgewiesen wurden. Ich fordere im Zweifelsfalle auch immer Kostenbelege an; wenn die Kostenbelege binnen einer zumutbaren Frist nicht eingehen, wird der Antrag zurückgewiesen. Entsprechendes ist aus dem GvkostG ableitbar; oder hab ich was total falsch verstanden?

  • Ich sehe das wie Jürgen in # 4.

    Parteiidentität ist nach § 750 I ZPO von Amts wegen zu prüfen. Sofern Anhaltspunkte da sind, dass es da Probleme gibt, wäre ich als Vollstreckungsorgan auch skeptisch.

    Hatte GV-Verfahren gegen Schu, bei dem hat im gleichen Haus ein Mann mit gleichem Namen gewohnt (türkischer Kulturkreis) - angeblich ohne verwandt oder verschwägert zu sein. Der Ri erinnert sich immer noch mit Grausen an das damalige Erinnerungsverfahren...



    Dem kann ich nur zustimmen.

    Einer Bekannten ist das Konto gepfändet worden, nur weil bei der selben Bank eine Schuldnerin gleichen Vor- und Zunamens sowie gleichen Geburtsdatums ihr Konto hatte.


    Zum Glück war sie nicht im Urlaub und die Sachbearbeiterin bei der Bank hat gleich telefonisch nachgefragt, "kann es sein, ...?"

    Nein, es hätte zwar sein können, aber es durfte nicht.

    Wenn bei der D oder Dr oder Co Bank in Berlin eine Pfändung von Lieschen Müller eingeht und ihre Namensvetterin mit gleichem Geburtstag in Hintertupfigen bei derselben Bank auch ein Konto hat, ist dieses auch zu oder leer.

    Viel Spass, wer da meint, 2 oder 3 Wochen in Ruhe seinen Urlaub machen zu können, weil ja genug Knete auf dem Konto war.

  • Im Gerichtsvollzieherforum wird derzeit folgender Sachverhalt diskutiert:
    Wir haben eine neue Richterin, die anscheinend viel Zeit hat.
    Sie erlässt keinen Haftbefehl, wenn die Anschrift des Schuldners nicht mit der Anschrift im Titel übereinstimmt.
    Ist die Anschrift im Auftrag nicht mit der im Titel gleich, geht der Antrag an uns zurück mit der Bitte, die Schuldneridentität durch Vorlage einer EMA-Auskunft nachzuweisen.

    Bisher habe ich mich nicht daran gestört wenn die die im Titel genannte Anschrift des Schuldners nicht mit der im Vollstreckungsauftrag übereinstimmt und kein Nachweis des EMA beigefügt war.
    Id.R. haben die Schuldner bei der Vollstreckung oder schon bei Erhalt meiner schriftlichen Zahlungsaufforderung nach § 807 I.4 ZPO reklamiert wenn sie nicht mit dem im Titel bezeichneten Schuldner identisch waren. Leider gibt es auch Fälle in denen sich der Schuldner nicht meldet und im Termin nach § 807 I.4 ZPO nicht anwesend ist. (Die Schuldneridentität kann in diesem Fall nicht geklärt werden)
    Trotzdem habe ich auch in diesem Fällen den Schuldner zu Abgabe der EV geladen denn er kann ja auch noch im EV.-Termin Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der EV einlegen wenn der nicht der im Titel bezeichnete Schuldner ist. Angesichts der vorstehende geschilderten Rechtsauffassung der Vollstreckungsrichterin ( die zwischenzeitlich auch von anderen Vollstreckungsrichtern geteilt wird) ist das zukünftig nicht mehr möglich. Ich müsste mir in diesen Fällen vor Einleitung des EV-Verfahrens die Schuldneridentität durch den Gläubiger nachweisen lassen. Was ist Ihre Ansicht zu dieser Sachlage.

  • In vielen Fällen dürfte sich bei den VU´s eine EMA-Bescheinigung befinden, schließlich verziehen Schuldner recht häufig.
    Hier hat eine andere Anschrift als im Titel im Regelfalle auch nie gestört, wenn sich die Identität sicher feststellen ließ. Im Übrigen verlangt § 750 I ZPO nicht die Angabe der Anschrift (Hk-ZV/Giers 1. Aufl. § 750 ZPO Rn. 1 und Musielak/Lackmann ZPO 8. Aufl. § 750 Rn. 5 und 9). Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn die in Anspruch genommene Person bestreitet, der Schuldner zu sein oder sich die Identität nicht feststellen lässt. Das geht dann zui Lasten des Gläubigers. Ich würde im Zweifelsfall vom Gläubiger eine EMA-Auskunft verlangen

  • Einen lückenlosen EMA-Adresswechsel /-nachweis habe ich nie verlangt. Das geht ja auch oft nicht, weil nicht jeder Umzug den Meldebehörden angezeigt wird.Es handelt sich hier um wirklich unnötige Mehrarbeit, wenn jedesmal - und das ist häufig der Fall - bei Anschriftenänderung recherchiert werden müsste.

  • Wobei der Gläubiger ja irgendwoher seine Auskunft über den neuen Wohnsitz haben muss. Wir können die Anschrift i. d. R. auch belegen, nicht immer jedoch mit einer EMA-Auskunft. Ob Detekteiaufkünfte oder ein bei der Post gestellter Nachsendeauftrag des Schuldners, beides habe ich schon den Vollstreckungsunterlagen beigefügt. Ausschließlich eine Melderegisterauskunft als Nachweis anzuerkennen, halte ich daher auch für fragwürdig.
    Was, wenn der Schuldner selbst (z.B. telefonisch) seine neue Anschrift mitgeteilt hat? Dann habe ich als Gläubiger keinen schriftlichen Beleg. Was sollte ich demnach vorlegen?

  • Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn die in Anspruch genommene Person bestreitet, der Schuldner zu sein..............


    Den Fall habe ich jetzt gerade. Die Gläubigerin hat seit 2010 mehrere Aufträge erteilt und auch EMA-Anfragen gemacht. Der Titel lautet gegen Herrn Sxxxxx Rxxxxx wohnhaft in Adorf, Müllerstr. 11
    Vollstreckt soll werden gegen eine Person gleichen Namens im gleichen Ort der aber nachweislich noch nie unter der angegebenen Straße gewohnt hat.
    Mahn- und Vollstreckungsbescheid sind 2010 in der Müllerstr. 11 zugestellt worden (wo eine Tochter gewohnt hat).
    Nach Auskunft des Meldeamt wohnt aber Sxxxxx Rxxxxx schon seit 2004 in der Weberstr. 8 und bestreitet vehement mit der bezeichneten Gläubigerin (Telekom) unter der genannten Anschrift einen Vertrag geschlossen zu haben.
    Ein Sohn des "Schuldners" mit gleichen Namen hat ebenfalls schon in der Müllerstr. gewohnt, allerdings nicht in 11 sondern in 1
    Denkbar wäre für mich auch, dass die amtsbekannte Tochter des Schuldners die in der Müllerstr.11 gewohnt hat bei der Anmeldung des Telefons den Namen des Vaters angegeben hat.

    Eigentlich sollte das aber alles nicht mein Problem sein.:oops:
    Die vorgelegte Bescheinigung des Meldeamts dass es in der Müllerstr.11 noch nie einen Sxxxxx Rxxxx gegeben hat spricht eher gegen die Wirksamkeit des Titels.

  • Zitat


    Bereits Name und Geburtsdatum des Schuldners gewährleisten eine dem Zweck von § 750 ZPO entsprechende Identitätsprüfung. Eine kleinliche Handhabung und formalistische Engherzigkeit ist gemäß Zöller/Stöber 25. Aufl. § 750 Rn. 3 nicht angezeigt..


    Dummerweise steht aber das Geburtsdatum zu 99% nie im Titel.:oops:

    Viele meiner Kollegen sind schon seit Jahren der Ansicht dass die Angabe des Geburtsdatums im Titel verpflichtend sein sollte.

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