Zwei Beklagte + unterschiedliche Kostentragung

  • Hallo,

    Mein Fall lautet u.a. so:
    Zwei Kläger und zwei Beklagte.
    Kläger tragen außergerichtliche Kosten der I. Instanz von Beklagten zu 1)
    zu 65% und von Beklagten zu 2) ganz.
    Im übrigen tragen Kläger und Beklagter zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

    Nun hat natürlich der Beklagtenvertreter keine zwei Kostenanträge gestellt, sondern einen. Und verlangt da unter anderem eine Verfahrensgebühr 1,6 zu 436,80 Euro (Gebührenerhöhung um 0,3 wegen 2 Auftraggebern). Wie macht ihr das in der Praxis, halbiert ihr diesen Betrag für jeden einzelnen Beklagten?

    Herzlichen Dank sagt
    Sonne

  • Ja.
    (Bin ja nicht so:-)) Hat auch bis jetzt niemand drüber gemeckert.
    Ich mach in solchen Fällen immer eine Tabelle: Spalten für die Parteien/Personen und in den Zeilen die jeweiligen Kostenanteile. Dann trag ich die Beträge ein und bringe das ganze in den KFB.


  • Jo, ich würde wegen der verschiedenen Beträge auch zwei KFBs machen.

  • Ich rechne es immer auseinander und zwar hiermit:
    Bei der Berechnung der Gebühren bei mehreren Streitgenossen erhöht sich die Prozessgebühr gemäß § 7 RVG für jeden weiteren Auftraggeber um eine Gebühr von 0,3.
    Gemäß § 7 Abs. 2 RVG schuldet jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Vergütung, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur für ihn tätig geworden wäre.
    Eine Ermittlung dieser Beträge hat zu erfolgen, da die obsiegenden Streitgenossen jeweils nur den Kostenanteil zur Erstattung anmelden können, der auf sie im Innenverhältnis entfällt, da die Kostenentscheidung eine unterschiedliche Kostentragungspflicht ausweist.
    Ist die Beteiligung der Streitgenossen am Streitgegenstand unterschiedlich hoch, ist eine kopfteilige Aufteilung der Gebühren und Auslagen nicht möglich (vgl. auch § 100 ZPO). Eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelwerte am Gesamtwert ist nicht möglich, da die Degression der Kostentabelle dabei unberücksichtigt bliebe.
    Grds. sind die Kosten eines obsiegenden Streitgenossen erstattungsfähig, die von ihm im Innenverhältnis zu den anderen Auftraggebern endgültig aufzubringen sind.
    Daher hat die Ermittlung der im Innenverhältnis geschuldeten Anteile an der Gesamtvergütung des gemeinsamen Rechtsanwalts für jeden Streitgenossen nach folgender Formel zu erfolgen:

    Gesamtvergütung * Einzelvergütung

    -----------------------------------------------

    Summe der Einzelvergütungen


    Das war hier mal im Forum irgendwo ... :gruebel:
    Wenn in der KGE was von 50% stünde, hätte ich keine Probleme, zu halbieren. Ansonsten :oops: müsste ich gucken, ob sich der halbierte Betrag und der obige decken.
    Und zwei KFBe mache ich i. d. R. auch.

  • Hallo, dies ist zwar ein alter Beitrag, aber dennoch habe ich eine Frage, die hier vielleicht hin passt. Verstehe ich die Anwendung der Formel dahingehend, dass man als antragstellender RA von Streitgenossen nach § 106 auch die Einzelhaftung nennen muss? Gesamtkosten durch 2 teilen reicht also nicht? Ich bin sozusagen auf Eurer Gegenseite, angehende Rechtsfachwirtin mit der ersten für mich schwierigen Kostensache auf dem Tisch. Der KFA der Gegenseite wurde vom Eurem Kollegen 2 x moniert (uns aber nicht zugestellt) und der 3. KFA-Versuch nun mit Aufforderung zur Stellungnahme. Bin nun unsicher, ob das so hingenommen werden kann, wenn 1,3+0,3 Geb. einfach nur durch 2 (da 2 Beklagte mit einem RA) geteilt wurde. Und dass, obwohl gegen Beklagten zu 2. die Klage zurückgenommen wurde und Kläger seine Kosten zu tragen hat. Über die anderen Kosten wird gequotelt. Also kann doch der RA einen Antrag für beide, einen nach § 104, einen nach § 106 stellen, Gesamtkosten aufführen und dann? Durch 2 teilen oder Einzelhaftung nennen?? Aber muss ich das überhaupt beanstanden? Hätte das für den Kläger einen Nachteil?

    Außerdem behauptet ein RA in unserem Haus, dass es neue Rechtsprechung gäbe und deshalb neuerdings immer moniert werde, wenn kein korrekter KFA für Streitgenossen gestellt wird. Könnt Ihr dazu auch etwas sagen? Vielen Dank für Euer Verständnis :) und freundliche Antworten im voraus :).

  • Wenn beide Beklagte mit demselben SW am Verfahren beteiligt sind und von demselben RA vertreten werden, teile ich die auf Beklagtenseite insgesamt entstandenen Kosten durch 2, so dass jeweils 50 % auf die Beklagten zu 1) und zu 2) fallen (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Rn 312, 313 zu Nr. 1008 VV-RVG). Diese Berechnung kann ich selbst durchführen. :D
    Bei Streitgenossen verlangt mein OLG (Ffm) schon seit mehreren Jahren, dass bei einem gemeinsamen Kfa anzugeben ist, welche Partei welchen Betrag beansprucht. Diese Einstellung ist umstritten (siehe dazu auch Gerold/Schmidt), ich halte nichts davon, da ich selbst rechnen kann. Aber mein OLG verlangt es nunmal :mad:.

  • Ich hänge mich hier auch mal dran.
    Bekl. zu 1.) und 2.) waren mit gleichem Streitwert am Rechtsstreit beteiligt. Vor dem Termin wurde die Klage gegen den Bekl. zu 2.) zurückgenommen. Im Termin dann schlossen Bekl. zu 1.) und Kl. einen Vergleich (Quote), der Bekl.-V. erklärt außerdem, dass er für den Bekl. zu 2.) keinen KfA stellen werde.

    Nun ist der KfA nur für die Bekl. zu 1.) gestellt worden.

    Frage: Von der VG würde ich einfach durch 50% zugunsten der Bekl. zu 1.) festsetzen. Die TG und EG sind für den Bekl. zu 2.) jedoch nicht entstanden, da dieser am Termin nicht mehr beteiligt war. Wären TG und VG dann zu 100% für die Bekl. zu 1.) zu berücksichtigen?

    Und gibt es dazu evtl. etwas in der Rechtsprechung oder Literatur? Ich habe schon ziemlich lange gesucht, bin aber nicht fündig geworden, wie das ist, wenn die Gebühren nicht für alle vertretenen Personen entstanden sind.

  • TG und EG sind zu 100 % für die Beklagte zu 1) entstanden.
    Wie soll es sein, wenn Gebühren nicht für alle vertretenen Parteien entstanden sind? Es ergibt sich doch aus der Akte eindeutig, dass die TG und EG nur für die Beklagte zu 1) entstanden ist, da zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Gebühren die Bekl. zu 2) am RS gar nicht mehr beteiligt war.

  • :daumenrau

  • Danke für die Bestätigung, so habe ich es mir auch schon gedacht.
    Ich wollte auf Nummer sicher gehen, da nach der Aktenlage sehr wahrscheinlich die Beschwerde kommen wird und der Beschluss dann auch wirklich zu 100% richtig sein sollte;)

  • OK. Heißt das in meinem Fall also, dass nur 1,3+0,3 halbiert wird, und die TG dann für den im RS verbliebenen zur Festsetzung beantragt wird?

    Die Quotelung X zu Y % muss ich im KFA doch nicht ausrechnen, oder? Wurde doch sonst immer vom RPfl im KFB erledigt ;)?!

  • OK. Heißt das in meinem Fall also, dass nur 1,3+0,3 halbiert wird, und die TG dann für den im RS verbliebenen zur Festsetzung beantragt wird?

    Die Quotelung X zu Y % muss ich im KFA doch nicht ausrechnen, oder? Wurde doch sonst immer vom RPfl im KFB erledigt ;)?!

    Ja, 1,3 + 0,3 halbieren und TG für den im RS verbliebenen.
    Und die Quotelungen machen in der Tat wir RPfl

  • Ich häng mich hier mal dran:

    Ähnlicher Ausgangsfall, zwei Beklagte (gleicher SW) vertreten von einem BV.
    KGE: Quotelung Bekl. zu 1)/Kl., Kosten des Bekl. zu 2) trägt nur der Kläger.

    Ich hätte in dem Fall jetzt einfach für den Bekl. zu 1) und 2) jeweils die hälftigen Kosten angesetzt.
    Mein BV ist aber natürlich jetzt ganz schlau und beantragt Kosten gem. § 103,104 NUR für Bekl. zu 2) (alle Kosten - VG, TG, Reisekosten - außer die Erhöhung nach 0,3).
    Geht das?

  • Kommt darauf an. :D
    Laut Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Rn 313 geht das nicht. Ausnahme: einer der Streitgenossen ist zahlungsunfähig (Rn 322). So einen Fall hatte ich mal und bin damals reingefallen, da ich diesen Sonderfall nicht kannte (jetzt aber schon :D).

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