Rang der Wohngelder bei Überschreiten der 5%

  • Guten Morgen zusammen!

    Folgendes Problem:

    Die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums wird von der WEG-Gemeinschaft aus dem Vorrecht der Klasse 2 betrieben. Die mit Anordnungs- und Beitrittsbeschluss geltend gemachte Forderung beträgt insgesamt ca. 3.000,00 Euro.

    5% des Verkehrswertes beträgt 4.200,00 Euro

    Von der WEG-Gemeinschaft wird zum Termin außerdem noch nicht tituliertes rückständiges Wohngeld in Höhe von über 2.000,00 Euro angemeldet.

    M.E. sind die geltend gemachten Ansprüche aus dem Anordnungs-, Beitrittsbeschluss und der Anmeldung gleichrangig.
    In das geringste Gebot kommen daher nur die Verfahrenskosten.

    Mein Problem ergibt sich erst zum demnächst (hoffentlich) anstehenden Verteilungstermin.
    Welche Ansprüche kommen in die Klasse 2 und welche Teile der Vollstreckungsforderung lt. AOB und BB sind in Klasse 5 aufzunehmen?
    Bei Gleichrang der Forderungen müßte ich eigentlich quoteln - oder?:gruebel:

  • Ist das wichtig? :oops: Ich nehme 5% der angeordneten/beigetretenen/angemeldeten Forderungen in das gG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Jetzt zum Versteigerungstermin ist das nicht wichtig - obwohl ich diese Ansprüch in den Fällen, in denen die WEG-Gemeinschaft selber betreibt nicht in das gG aufnehmen kann (§ 44 ZVG "... die dem Anspruch des Gläubigers im Range vorgehenden Rechte").

    Aber wie sieht es bei der Verteilung aus?

  • Ist das wichtig? :oops: Ich nehme 5% der angeordneten/beigetretenen/angemeldeten Forderungen in das gG.


    Wie quittierst Du dann den Titel? 5 % aus der titulierten Forderung, oder doch nur anteilig (wenn 50 % der Fdg. tituliert war, 50 % nicht, dann Quittung über 2,5 % vom VKW?

  • Wie quittierst Du dann den Titel? 5 % aus der titulierten Forderung, oder doch nur anteilig (wenn 50 % der Fdg. tituliert war, 50 % nicht, dann Quittung über 2,5 % vom VKW?


    Interessante Frage, die auch die Verteilung direkt betrifft. Erlösanteil verquoten nach Höhe der jweiligen Forderung? Nicht selten dürfte auch die AO aus einem Titel und ein BE aus einem weiteren Titel sein. Auch da muss irgendwie verteilt werden.

  • Ja beim quitieren ist es wichtig. Das ist richtig. (Ehrlich, ich habe weder eine passende Anmeldung noch einen Antrag gehabt.)

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die nicht titulierten Ansprüche können doch nur in Rang II berücksichtigt werden, deshalb käme ich nicht auf die Idee mit der Quote. Mit Anmeldung der laufenden 2.000 € muss der Verwalter in Kauf nehmen, dass der Rest der titulierten Beträge in Rang V fällt. Bisher habe ich mir das aber bestätigen lassen. Die hiesigen WEG-Verwalter melden noch nicht so lange an, da ist noch Erziehungsarbeit nötig

  • Ich würde wohl § 366 BGB anwenden und die titulierten Forderungen als sicherer ansehen; daher in Rangklasse 2 zunächst der nicht titulierte, nur angemeldete Betrag, dann bis zur Höchstgrenze der titulierte Betrag. Der Rest des titulierten Betrages kommt natürlich nur dann in Rangklasse 5, wenn auch ausdrücklich wegen dieser Rangklasse betrieben wird (jedenfalls wenn man dem BGH folgt).

  • Also wir haben hier in ähnlichen Fällen immer den WEG-Verwalter aufgefordert, dass er klarstellt, für welchen Teil der angemeldeten Forderung (also Wohngeld von bis) er die Rangklasse 2 begehrt und welche Teile der Forderung nachrangig sein soll.

    Das hat bis jetzt immer wunderbar geklappt.

  • Wie wäre es, wenn man den Gläubiger einfach fragt, auf welche Forderung er die Zuteilung haben möchte?

    Eine weitere interessante Frage ist auch, ob im Anordnungsbeschluss nur die Rangklasse 2 erwähnt wurde oder ob der AO-Beschluss eine Aussage darüber enthält, dass der Teil der Vollstreckungsforderung, der über 5% des VW hinausgeht in der Rangklasse 5 vollstreckt wird.

  • Wieso quoteln?
    Das wird doch erst dann der Fall, wenn zu wenig geboten wird.
    Und 5% des Verkehrswertes + vorrangige G.Kosten müßten doch
    immer rausspringen.

    Aber die Frage von 15. Meridian der Abquittierung von Titeln
    habe ich mir noch nicht gestellt. Liegen sehr hohe vorrangige
    Ansprüche vor, wird die WE natürlich auf die Zuteilung der
    nicht titulierten Forderungen bestehen.

  • Wieso quoteln?
    Das wird doch erst dann der Fall, wenn zu wenig geboten wird.
    Und 5% des Verkehrswertes + vorrangige G.Kosten müßten doch
    immer rausspringen.



    Quoteln könnte doch insoweit interessant sein, wenn zwar Zuteilung auf Rang 2 aber nicht mehr auf Rang 5 möglich wird, weil hohe Rang 4-Ansprüche bestehen.

    Die Argumentation von KlausR finde ich gar nicht schlecht.

  • #10: Ich meinte, dass nicht titulierte Beträge eben nur angemeldet werden können, und dann fallen sie in Rang II.
    Beim Anordnungsbeschluss weiss man ja noch nicht in welcher Höhe Rang II besteht, also erfolgt die Anordnung auch bedingt aus Rang V (oder besser, wenn dinglich gesichert). Sollte man denn sagen: Du hast Rang II schon mit den titulierten Beträgen aus dem Anordnungsbeschluss ausgeschöpft und kannst jetzt nur noch 1000 € laufende anmelden ? Jeder Betreibende muss sich Rang II mit dem Höchstbetrag vorgehen lassen. Meldet der Verwalter später noch Beträge dazu an, verringert sich eben das Vorrecht aus dem Anordnungsbeschluss.

  • #10: Ich meinte, dass nicht titulierte Beträge eben nur angemeldet werden können, und dann fallen sie in Rang II.
    Beim Anordnungsbeschluss weiss man ja noch nicht in welcher Höhe Rang II besteht, also erfolgt die Anordnung auch bedingt aus Rang V (oder besser, wenn dinglich gesichert). Sollte man denn sagen: Du hast Rang II schon mit den titulierten Beträgen aus dem Anordnungsbeschluss ausgeschöpft und kannst jetzt nur noch 1000 € laufende anmelden ? Jeder Betreibende muss sich Rang II mit dem Höchstbetrag vorgehen lassen. Meldet der Verwalter später noch Beträge dazu an, verringert sich eben das Vorrecht aus dem Anordnungsbeschluss.


    Das klingt logisch. Wenn allerdings aus mehreren Titeln und verschiedenen Beschlüssen betrieben wird, könnte es m.E. doch zu einer Verteilung kommen oder zieht Ihr da auch einen Titel vor?

  • Ich muss das Thema leider nochmal auspacken.

    Nachdem wir ja schon einige Jahr mit der Rangklasse 2 arbeiten, habe ich jetzt folgenden Fall:

    Betrieben wird das Verfahren nur von der WEG wegen Wohngelder in Höhe von rund 3.700,00 € - und zwar in der Rangklasse 2 bis zum Betrag von 5 % des Verkehrswertes = 2.450,00 € und im Übrigen in der Rangklasse 5.

    Das Objekt ist lastenfrei.
    Zum Versteigerungstermin hat der WEG-Verwalter nunmehr weitere, nicht titulierte Wohngeldansprüche in Höhe von ca. 6.000,00 € im Vorrecht der Klasse 2 angemeldet.

    Ja super! Und jetzt? :gruebel:
    Da wäre sie wieder – meine Idee vom Quoteln im Verteilungstermin.

    Gibt es in der Zwischenzeit Erfahrungen/Rechtsprechung zu diesem Thema?
    Ich habe bei Beck-Online leider nichts dazu gefunden.

  • Sehe ich auch so.

    Wenn er die betreibende Rangklasse 2 verdrängen will, kann er das gerne tun, vollstreckt dann aber nur noch aus der Rangklasse 5 (je nach Formulierung im Antrag/Beschluss)...ob er das will?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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