(Un)zulässigkeit des "Nachweisverzichts" im Hinblick auf § 1193 II S.2 BGB n.F.?

  • Mich hätte auch interessiert, ob jemand schon eine Meinung zu dieser Entscheidung hat.

    Dass ich ohne Kündigung nicht asn Kapital komme, war eh' klar.
    Dass ich durch Zwangsversteigerung wegen der Zinsen nicht die 6-Monats-Frist aushebeln können soll, war eigentlich auch klar (auch wenn die Mehrheit der veröffentlichten Meinung das anders sah - cui bono und so weiter...)

    Zur Frage der Wirksamkeit des Nachweisverzichts im Klauselerteilungsverfahren hat sich der BGH nicht geäußert.

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  • Im Ergebnis wohl richtig, aber war auch der Weg dorthin korrekt. Einerseits sagt der BGH, dass eine mangelhafte Klausel zunächst für das Versteigerungsgericht unbeachtet bleiben darf, hier sagt er, dass vor Ablauf er Wartefrist nicht vollstreckt werden darf. Ist das aber nicht die Prüfung einer materiell - rechtlichen Frage, die durch das Prozessgericht zu erfolgen hat?

  • den aspekt finde ich auch sehr seltsam!
    in der begründung heißts:
    "das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurecht wegen §751 I ZPO zurückgewiesen"

    die kalendertagswartefrist??? welcher kalendertag?
    der der 6 Monate nach der Kündigung liegt?

    ich habe den eindruck dem bgh hat nicht gepasst, dass in solchen konstellationen getrickst wurde und wollte aber zugleich seine klauselprüfungsrechtsprechung nicht abändern, also tut man so als würde diese vorschrift passen...(was sie aber nicht tut...)


    letztlich ändert sich für mich net viel,

    wenn ne Klausel da ist, dann ordne ich an, solange zumindest dem Grunde nach denkbar ist, dass die klausel zurecht erteilt wurde (frühestens 6 Monate nach Beurkundung, sonst eine fristgerechte Kündigung nicht möglich!) ansonsten lassse ich mir den (vor mehr als 6 Monaten erfolgten) Zugang der Kündigung nachweisen (wies mir mal das LG Mainz gesagt hat)

    Einziger Unterschied für mich: ich verfahre künftig auch so, wenn das Kapital nicht vollstreckt werden soll...


    ansonsten kann man in der entscheidung vielleicht schon eine absage an das oben zitierte LG Stade sehen (das ja meint, ein verzicht auf die kündigung, bzw. die prüfung der Kündigung sei mögilch...)

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Den Gründen kann man als Sachverhalt entnehmen, dass die Kündigung vom 04.12.2015 der Schuldnerin am 11.12.2015 zugestellt wurde. Der Versteigerungsantrag wurde am 30.03.2016 beantragt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die sechs Monate erkennbar nicht abgelaufen waren. Man darf vermuten, dass die Klausel recht zeitnah nach Grundschuldbestellung erteilt wurde.


    Der Sachverhalt und die Beweggründe des BGH dürften damit ähnlich sein wie hier:

    Eine nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes am Tag der Grundschuldbestellung erteilte Vollstreckungsklausel ist erkennbar fehlerhaft, weil dann die Voraussetzungen für die Fälligkeit nach § 1193 BGB nicht vorgelegen haben können. Diese offensichtliche Fehlerhaftigkeit ist vom Vollstreckungsgericht zu beachten und hindert die Vollstreckung.

    Ob ein Nachweisverzicht nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes noch wirksam erteilt werden kann, kann in dieser Konstellation offen bleiben.

    (eigener Leitsatz)

    LG Hamburg, Beschluss vom 18.04.2013, 328 T 32/13

  • @JeansDong
    "Die Klausel erst mal akzeptieren und sich später ggf. die Kündigung nachweisen lassen"
    Ich sehe da einen Widerspruch bezw. einen logischen Fehler.
    Da es sich ( m.E. unstreitig ) um eine 726-er Klausel handelt, muss doch die öff. begl. Urkunde in der Klausel erwähnt und vor der Vollstreckung dem Schuldner zugestellt werden ( § 750 ZPO).
    Andernfalls handelt es sich offensichtlich um keine qualifizierte Klausel, was ich doch auch sicher zu beanstanden habe !?

    Erst eine einfache Klausel erteilen und später die nachweisende Urkunde nachschieben, passt m.E. überhaupt nicht zum System §§ 726,750 ZPO.
    Oder sehe ich da was falsch ?:gruebel:

  • ich finde du siehst das sogar ganz genau richtig.
    das (mein) LG Mainz hat das mal so in die welt gesetzt-.-
    bei mir war das in etwa so:
    Urkunde erstellt am 05.05.2012, normale Klausel erteilt am 06.05.2012

    Kündigung zugestellt am 01.02.2013

    Antrag Versteigerung 01.11.2013

    ich hab den Antrag zurückgewiesen, weil klausel offensichtlicher blödsinn, weil 6 monate nicht verstrichen sein konnten

    das LG hat mich aufgehoben und seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die kündigung zwischenzeitlich ja zugestellt worden ist


    ich bin damit eher nicht so glücklich!

    Ich mache es wegen der Entscheidung halt so:
    keine Beanstandung wenn (die einfache) Klausel mehr als 6 Monate nach Titelschaffung erteilt, weil ich da nicht von einem offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel ausgehen muss; die Klausel KANN zumindest richtigerweise erteilt worden sein

    wenn die (einfache) Klausel weniger als 6 Monate nach Titelschaffung erteilt wurde, möchte ich die Zustellung der Kündigung nachgewiesen kriegen. (Zustellung mehr als 6 Monate vor dem Versteigerungsantrag)

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  • wenn die (einfache) Klausel weniger als 6 Monate nach Titelschaffung erteilt wurde, möchte ich die Zustellung der Kündigung nachgewiesen kriegen. (Zustellung mehr als 6 Monate vor dem Versteigerungsantrag)


    Die ordnungsgemäße (und fristgerechte) Kündigung sollte man sich bei Nachweisverzicht in der Urkunde m.E. immer nachweisen lassen. Auch wenn die Klausel erst mehr als 6 Monate nach Titelschaffung erteilt wird, ist in der Klausel nämlich (wegen des Nachweisverzichts) typischweise nichts über die Kündigung gesagt.

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  • "Vorstehende Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wird der in der Urkunde bezeichneten Gläubigerin, der Megabank AG, Geldplatz 1, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 1234567), zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den im Rubrum der Urkunde näher bezeichneten Schuldner erteilt. Die Grundschuld wurde durch Schreiben des vorgenannten Gläubigers vom ... gekündigt, welches dem Schuldner am ... zugestellt wurde. Die Zustellungsnachweise lagen dem Notar in Urschrift vor, sie sind in beglaubigter Abschrift beigefügt."

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  • :daumenrau:daumenrau super, so stelle ich mir das auch vor, habe eine derartige Klausel aber tatsächlich noch nicht gesehen.

    Erst gestern hatte ich wieder eine (einfache ) Klausel. Kein Hinweis auf die Kündigung ( vermutlich, weil ein Nachweisverzicht vorlag ).
    Die Bank hat das ( unbeglaubigte ) Kündigungsschreiben dann separat zugestellt, die sechs Monate allerdings abgewartet.
    Materiellrechtlich m.E. in Ordnung, formell aber "daneben".

  • :daumenrau:daumenrau super, so stelle ich mir das auch vor, habe eine derartige Klausel aber tatsächlich noch nicht gesehen.

    Erst gestern hatte ich wieder eine (einfache ) Klausel. Kein Hinweis auf die Kündigung ( vermutlich, weil ein Nachweisverzicht vorlag ).


    Ja, ich habe so etwas auch erst einmal ausgestellt, und auch nicht für die Megabank AG, sondern für einen Privatgläubiger (aus Scheidungsvereinbarung).

    Aber mal unter uns: ob ein Nachweisverzicht vorlag, sollte sich schon aus der Urkunde selbst, die Dir ja auch - in vollstreckbarer Ausfertigung! - vorliegt, ergeben.

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  • zu welchem schluß kommt clemente da?
    mein land ist leider zu arm um juris genug geld zu bezahlen, dass ich das lesen könnte

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  • nach Lektüre:
    ein spannender Aufsatz, der die Problematik nochmal durchgeht und zusammenfasst; wirklich zu empfehlen finde ich!

    bei den Fragen zum Nachweisverzicht werden im Wesentlichen die verschiedenen Auffassungen gegenübergestellt, dass ihn manche für möglich und zulässig und andere für so nicht möglich und unzulässig halten

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  • "Ihre Kennung hat keine Berechtigung zur Ansicht dieses Dokuments. Wir beraten Sie gerne. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren Kundenbetreuer. Diesen erreichen Sie unter:"

    arme länder reiche länder :(

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