Hinterlegung für unbekannte Erben

  • Hallo,ich habe das Amtsgericht gewechselt und bearbeite nunmehr Hinterlegungssachen.Ich bekomm täglich Akten auf den Tisch, wo Geld, Sparbücher oder ähnliches für unbekannte Erben hinterlegt werden.Meine Vorgänger ermitteln dann immer, wer als Erbe in Betracht kommen könnte. Also schreibt Nachlassgerichte und Einwohnermeldeämter an, so dass das Verfahren schon teilweise 2, 3 Jahre geht. Muss man das zwingend tun?Ich dachte wir verwahren das Geld lediglich, aber eine Erbenermittlung...? Keine Ahnung...Hab leider keinen hier zum fragen. Die Vorgänger haben das Amtsgericht gewechselt.Wer kann mir helfen?Was ist eigentlich bei den Hinterlegungssachen generell zu beachten?

  • Hinterlegt werden kann, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die die Hinterlegung rechtfertigen. Ich nehme Geld oder Wertgegenstände an, wenn glaubhaft vorgetragen wird, dass Erben nicht ermittelt werden konnten. Eigene Ermittlungen stelle ich nicht an.

  • Hinterlegt werden kann, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die die Hinterlegung rechtfertigen. Ich nehme Geld oder Wertgegenstände an, wenn glaubhaft vorgetragen wird, dass Erben nicht ermittelt werden konnten. Eigene Ermittlungen stelle ich nicht an.





    :dito: Die Hinterlegungsstelle nimmt nur an und ermittelt nicht, sonst wäre das auch in der Hinterlegungsordnung geregelt.:teufel:

  • Ich frage höchstens beim Nachlassgericht an ob Vorgänge vorliegen, mehr aber auch nicht. Nach 5 Jahren gibts von mir dann noch ne Mitteilung an das Nachlassgericht (17 AVHO NRW).

  • Ich frage höchstens beim Nachlassgericht an ob Vorgänge vorliegen, mehr aber auch nicht. Nach 5 Jahren gibts von mir dann noch ne Mitteilung an das Nachlassgericht (17 AVHO NRW).



    Das ist m.E. der beste Weg. Für die Erbenermittlung ist das Nachlassgericht zuständig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei uns ist das einfach, ich bearbeite HL und Nachlasssachen :)
    Aber ansonsten benachtichtige ich das NL Gericht immer sofort, wenn für unbekannte Erben hinterlegt ist.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall. Ein Sparbuch soll hinterlegt werden, hier ist jedoch bekannt, dass der Erblasser einige Verwandte hat. Kann ich jetzt der Hinterlegung widersprechen, weil die Erben vermutlich im Erbscheinsverfahren ermittelt werden könnten?

  • Kann ich jetzt der Hinterlegung widersprechen, weil die Erben vermutlich im Erbscheinsverfahren ermittelt werden könnten?



    Die ehemalige Betreuerin sieht sich ggf. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, wenn sie das Sparbuch zum jetzigen Zeitpunkt an die potentiellen Erben herausgibt. Ich würde die Hinterlegung annehmen, ausgezahlt wird, wenn - irgendwann - der Erbschein vorgelegt wird.

  • Ich würde der ehem. Betreuerin nahelegen, die Verwandten unter Fristsetzung aufzufordern, einen Erbschein vorzulegen, da sie andernfalls das Sparbuch hinterlegen wird, was den Erben zusätzliche Kosten verursachen würde. Dies sollte die Erben "auf Trab" bringen.
    Wegen des Aufwands, den man mit Werthinterlegungen hat, halte ich diesen Weg für eleganter. Der Betreuerin kann auch nichts passieren, wenn sie das Sparbuch noch eine Zeitlang behält und sie die Erben zur Legitimation aufgefordert hat.

  • Um den Hinterlegungsgrund vAw zu prüfen, kann man ja vor Annahme eine Anfrage beim NLG machen und damit indirekt eine NLPflegschaft anregen.

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  • Ich schließe mich hier mit einer ähnlichen Frage an. Hinterlegt werden soll ein Sparbuch. Den Hinterlegungsantrag stellt das Altenheim, in dem die Inhaberin zuletzt wohnhaft war. Hinterlegt werden soll für die unbekannten Erben. Angegeben ist im Antrag noch als einzige Verwandte eine Nichte der Verstorbenen, deren zuletzt bekannte Anschrift aus 2000 stammt. Kann ich das Sparbuch annehmen oder muss ich vom Hinterleger verlangen, dass sich das Altenheim darum kümmert und erst die evtl. Erbin anschreibt? Oder nehme ich an und informiere die evtl. Erbin selbst, dass etwas hinterlegt wurde und sie einen Erbschein braucht? Oder nehme ich nur an und mache eine Mitteilung an das NL-Gericht und lege die Akte auf lange Frist? NL-Vorgänge gibt es bisher nicht. Das Guthaben von 1991 betrug ca. 1.900,00 DM (letzter Eintrag).

  • Für mich stellt sich generell immer wieder die Frage, was bei einer solchen Nachricht das Nachlassgericht machen soll.
    Eine Nachlasssicherung (§ 1960 BGB) ist nicht angebracht, der Nachlass ist durch Hinterlegung gesichert.
    Sofern aus den Nachlassakten Testamente, Erbscheine oder sonstige Hinweise auf potentielle Erben bekannt sind, würde ich sie der Hinterlegungsstelle mitteilen.
    Wenn das Nachlassgericht in einem Bundesland ohne Verpflichtung zur amtlichen Erbenermittlung liegt, würde ich als Nachlassrechtspfleger im übrigen einfach "Weglegen" auf dieses Schreiben setzen und nichts weiter veranlassen.

    Ich wäre daher davon ausgegangen, dass die Hinterlegungsstelle die potentiellen Erben benachrichtigt.

    Mache ich da etwas falsch?
    Gibt es mir nicht bekannte weitere Vorschriften?

  • Für mich stellt sich generell immer wieder die Frage, was bei einer solchen Nachricht das Nachlassgericht machen soll.
    Eine Nachlasssicherung (§ 1960 BGB) ist nicht angebracht, der Nachlass ist durch Hinterlegung gesichert.

    Wenn -wie in diesem Fall- der Erbfall bereits viele Jahe zurück liegt, dann ist die Sache mit der Hinterlegung sicher abgeschlossen und kein Handeln des NLG erforderlich.

    Bei einem aktuellen Erbfall jedoch stellt sich für das NLG die Frage bzw. die Fragen:

    "Ist der Nachlass (im Ganzen) alleine durch die Hinterlegung eines Sparbuches (ggf. noch mit größerem Guthabe) wirklich gesichert, wenn es ja offenbar keine bekannten Erben gibt?"

    "Gibt es evtl. noch weitere Konten des Verstorbenen oder sicherungsbedürftige Vermögenswerte des offensichtlich mit unbekannten Erben verstorbenen Erblassers? Vielleicht in dessen Wohnung? Vielleicht ein Auto auf der Straße?

    Antwort: "Wenn jemand stirbt und es soll kurz nach dem Erbfall z.B ein Sparbuch mit 30.000 hinterlegt werden, dann dürfte es mit Sicherheit noch weiteren (sicherungsbedürftigen) Nachlass (außer dem Sparbuch) geben.....da lassen wir mal einen Nachlasspfleger danach sehen und kommen unserer Pflicht nach § 1960 BGB nach....es hat ja genügend Nachlass, aus dem die Kosten der Pflegschaft beglichen werden können...."

    Solche Gedanken würde ich mir als Nachlassgericht machen.

    Und nochwas: Oft wissen Banken, deren Sitz nicht am letzten Wohnsitz des Erblassers ist, nicht wo das zuständige Nachlassgericht ist (kein Witz!!).
    Dann kann über eine solche Nachfrage der Hinterlegungsstelle beim richtigen Gericht die Sache manchmal ganz schhnell mit der Bekanntgabe der Erben geklärt werden....alles schon gesehen.

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  • Aber ich als Hinterlegungsstelle muss doch auch nichts machen, wenn mir das NLGericht mitteilt, dass X als Erbe in Betracht kommt, oder? Solange ich keinen Erbnachweis habe nebst Antrag lege ich nach der Annahmeanordnung die Akte doch nur noch auf lange Frist?

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