Hinterlegung für unbekannte Erben

  • Hier die Diskussion aus der Sicht des Nachlassgerichts:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…nbekannte-Erben

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich würde - soweit noch nicht geschehen - X von der Hinterlegung benachrichtigen mit dem Hinweis, dass er sich durch Erbschein legitimieren muss, und dann die HL-Akte weg- bzw. auf lange Frist legen.

    :daumenrau

    ...und mit dem ganz dicken Hinweis: "Sollten mehrere Erben vorhanden sein, ist der Antrag von allen Erben zu stellen. Ein Auszahlung einzelner Beträge entsprechend der Erbquote ist ohne Zustimmung aller Empfangsberechtigten nicht möglich."

  • ich habe zu diesem Thema eine Frage, denn ich bearbeite HL-sachen neu:

    die Flurneuordnungsbehörde will hier Abfindungsansprüche für 4 unbekannte Erben hinterlegen. Vorgetragen wird, dass die verstorben sind. Bekannt ist, dass es 4 noch lebende Geschwister gibt und ein Verstorbener eine Ehefrau hinterlies.
    Ich habe so meine Zweifel, ob das als Grund ausreichend wäre, macht sich die Behörde das nicht ein bischen zu einfach ? Oder muss ich annehmen ?
    in einem weiteren Fall gibt es 3 lebende Kinder, vorgetragen wird, sie hätten keinen Erbschein. :confused:

  • Ich habe hier auch so meine Probleme mit "unbekannten Erben":

    Mir liegen diverse Anträge auf Hinterlegung der örtlichen Sparkasse vor zugunsten unbekannter Erben. Da wurde wohl mal ausgemistet. Es erfolgte jeweils eine Anfrage nach Erbvorgängen an das hiesige Nachlassgericht.
    1) Bei einigen Erbfällen lautete die Antwort des Nachlassgerichts: Ohne Geburts- und Sterbedatum kann eine Ermittlung von Vorgängen nicht vorgenommen werden.
    2) Bei einem Erbfall gibt es einen Erbschein zu 1/2 für ein Kind des Erblassers. Für den Rest sind die Erben nicht bekannt. Das weitere Kind des Erblassers hat die Erbschaft ausgeschlagen und angegeben, einen Sohn zu haben, von dem er weder Geburtsdatum noch Anschrift kennen würde.
    3) Ein Erblasser war ledig und hatte keine Kinder. Bekannt sind lediglich zwei Neffen. Es liegen weder Ausschlagungserklärungen noch Verfügungen von Todes wegen vor. Ein Erbschein wurde nie beantragt.

    Zu 1) habe ich die Sparkasse um Vorlage der Sterbeurkunden gebeten. Diese sollten von ihr doch über die Gemeinde problemlos zu beschaffen sein. Erst danach kann durch die Anfrage beim Nachlassgericht überhaupt festgestellt werden, ob die Erben unbekannt sind.

    Zu 2) frage ich mich allerdings, ob die Sparkasse nicht an den einen bekannten Erben leisten müsste. Die Auseinandersetzung der Erben ist doch Sache der Erben und nicht der Bank. :gruebel:

    Zu 3) sehe ich für die Sparkasse als Schuldnerin aus den Sparverträgen keine Ermittlungspflicht. Das Unbekanntsein der Erben ist damit glaubhaft.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Es wird mysteriös: :eek:
    Auf die Anfrage beim Nachlassgericht wurde der Bank mitgeteilt, dass ohne Angabe von Geburts- und Sterbedatum keine genauen Nachforschungen nach Nachlassvorgängen vorhanden sind. Auf die Anfrage bei der Stadt wurde der Bank mitgeteilt, dass der Kunde unter der angegebenen Anschrift nie gemeldet war. Mitteilung der Bank "Die Anschrift sei vom Kunden bei Kontoeröffnung angegeben worden." Sehr merkwürdig.

    Ich habe jetzt also mehrere Hinterlegungsanträge zugunsten der unbekannten Erben von Personen ohne Geburtsdatum, ohne Sterbedatum und ohne letzte bekannte Anschrift.

    Damit ist mir weder glaubhaft gemacht, dass die Personen überhaupt verstorben sind, noch dass die Erben unbekannt sind. Denn das angeschriebene Nachlassgericht könnte aufgrund eines letzten (unbekannten) Wohnsitzes außerhalb des Amtsgerichtsbezirks auch das falsche Nachlassgericht sein.

    Ich bin ratlos. Hab die Akten erst einmal beiseite gelegt.

    :nixweiss:

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Wenn unbekannt ist, ob die Gläubiger überhaupt tot sind, bliebe m.M. nach die Hinterlegung aufgrund unbekannten Aufenthaltes nach § 372 BGB. Ich gehe mal davon aus, dass eine Ermittlung der aktuellen bzw. letzten Aufenthaltsorte auch über die Einwohnermeldeämter nicht möglich war.

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