Wegfall der Veräußerungsbeschränkung bei WEG

  • Guten Morgen zusammen!
    Meine Kollegin und ich hätte gern einmal ein "kleines Problem" :oops:.

    In einer Eigentümerversammlung wird beschlossen, die Veräußerungsbeschränkung hinsichtlich der Verwalterzustimmung zu löschen. Der Verwalter wird beauftragt, für eine unverzügliche Löschung im Grundbuch zu sorgen.

    Der Beschluss wird seitens des Verwalters hier eingereicht, jedoch ohne Antrag. Dieser wird dann von einem Miteigentümer angefordert.

    Nach Rücksprache mit der Bezirksrevisorin bezüglich der Kosten, regt diese an, pro Eigentümer einen Antrag anzufordern, da ja auch pro Blatt Kosten entstehen würden.
    Grundlage hierfür wären 10% des Grundstückswertes und davon der zustehende Miteigentumsanteil.

    Wird das bei euch genauso gehändelt und kann man die anderen Miteigentümer dazu auffordern :confused:

  • Das ist ja wohl der größte Blödsinn, den ich je gehört habe. Seit wann bestimmt das Kostenrecht, wer verpflichtet ist, Anträge zu stellen. Den Antrag kann der Verwalter (die Vertretungsmacht ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG und in Deinem Fall aus dem Beshcluss der Eigentümer) oder jeder einzelne Wohnungseigentümer stellen (Böttcher, ZNotP 2007, 373 (375)).

    Eine Möglichkeit, hier jemanden zur Antragstellung zu "zwingen" besteht wohl kaum. Aber selber Schuld. Wer fragt, muss auch mit dummen Antworten rechnen. Ich hätte dem Verwalter eine Kostenrechnung nach dem Auffangwert von 3000,- EUR geschickt und im Übrigen auf die Kostenfrage ge******en.

  • Wie HorstK. Zur Kostenrechnung: An Verwalter (evtl. Vorschuss): 1/2 Gebühr § 64 I, II KOstO für jede veränderte Einheit aus Wert nach freiem Ermessen, ausgehend vom Wert der jeweits eingetragenen Veränderung, ich nehme ca. 10 % oder auch wie HorstK halt 3.000 €.

    Einmal editiert, zuletzt von Tarzan (18. September 2008 um 12:51)

  • Den Antrag kann der Verwalter stellen, vgl. auch die obigen Beiträge sowie NotBZ 2007, 308, sowie Böhringer/Hintzen Rpfleger 2007, 356, 357. Dieser Antrag ist notwendigerweise auf die Löschung in allen Grundbüchern zu richten.
    Es gilt hier § 76 Abs 2 KostO iVm § 64 KostO.
    Konsequenterweise fällt aber nur eine 0,50 Gebühr an, auch wenn der Zustimmungsvorbehalt in allen Blättern gelöscht wird. Die andere Ansicht geht wohl auf LG Bayreuth (JurBüro 1994, 758) zurück und überzeugt aber nicht (jeweils Einzelgebühren- also pro Einheit eine 0,50 Gebühr!). Ausschlaggebend hierfür ist die Regelung in § 65 Abs 2 S 2 KostO iVm § 63 Abs 2 S 2 KostO: eine Verfügungsbeschränkung, die Eigentum an mehreren Grundstücken belastet, steht einer Belastung der Grundstücke mit ein und demselben Recht gleich. Zu behandeln ist der Zustimmungsvorbehalt an mehreren Einheiten wie ein Gesamtrecht.
    Was den Wert anbelangt, gilt natürlich nicht der Hilfswert iHv 3000 Euro, sondern ein Wertspektrum iHv 10 bis 20 Prozent des Wertes der gesamten Wohnanlage (vgl. Korintenberg, KostO, 16.A., § 30 Rn 93).

  • Den Antrag kann der Verwalter stellen, vgl. auch die obigen Beiträge sowie NotBZ 2007, 308, sowie Böhringer/Hintzen Rpfleger 2007, 356, 357. Dieser Antrag ist notwendigerweise auf die Löschung in allen Grundbüchern zu richten.
    Es gilt hier § 76 Abs 2 KostO iVm § 64 KostO.
    Konsequenterweise fällt aber nur eine 0,50 Gebühr an, auch wenn der Zustimmungsvorbehalt in allen Blättern gelöscht wird. Die andere Ansicht geht wohl auf LG Bayreuth (JurBüro 1994, 758) zurück und überzeugt aber nicht (jeweils Einzelgebühren- also pro Einheit eine 0,50 Gebühr!). Ausschlaggebend hierfür ist die Regelung in § 65 Abs 2 S 2 KostO iVm § 63 Abs 2 S 2 KostO: eine Verfügungsbeschränkung, die Eigentum an mehreren Grundstücken belastet, steht einer Belastung der Grundstücke mit ein und demselben Recht gleich. Zu behandeln ist der Zustimmungsvorbehalt an mehreren Einheiten wie ein Gesamtrecht.
    Was den Wert anbelangt, gilt natürlich nicht der Hilfswert iHv 3000 Euro, sondern ein Wertspektrum iHv 10 bis 20 Prozent des Wertes der gesamten Wohnanlage (vgl. Korintenberg, KostO, 16.A., § 30 Rn 93).



    Besser hätte ich es auch nicht ausdrücken können. Volle Zustimmung.

  • Habe in letzter Zeit stapelweise Anträge auf Löschung der Verwalterzustimmung gem. § 12 Abs. 4 WEG bekommen.
    Antrag wurde dabei immer von einem Notar gem. § 15 GBO gestellt.
    Beim ersten Mal habe ich einfach eine 0,5 Gebühr aus 10.000 EUR (freies Ermessen) erhoben. Als ich dann immer mehr solche Anträge auf dem Tisch hatte, habe ich vorsichtshalber doch den Bezirksrevisor nach seiner Meinung gefragt, damit ich nicht später wieder Kosten nacherheben muss. Er war auch der Meinung, dass für jede veränderte Einheit eine 0,5 Gebühr anfällt. Als Wert 20 % des Wertes der jeweiligen Einheit. Den hab ich dann aber nur überschlägig geschätzt.
    Ich finde Haralds Ansicht eigentlich auch einleuchtender, dass insgesamt nur eine 0,5 Gebühr anfällt. Muss ich mir wohl mal überlegen, wie ich das jetzt in Zukunft mache. :gruebel:

  • Hallo zusammen,
    Ich muss das Thema mal herauszerren.

    Wir haben das Problem, dass die Beteiligten den Beschluss zur Löschung der Veräußerungsbeschränkung formgerecht zur GB-Grundakte schicken, aber gerade keinen Eintragungsantrag stellen. (Gedanke der Kostenersparnis, neues Recht immerhin 50 EUR/Grundbuch, kann schon ins Geld gehen bei großen WE´s ;)).

    Die Eintragung des Beschlusses in das GB kann erfolgen, § 12 Abs. 4 S. 3 WEG, muss also nicht.


    Bei der nachfolgenden Auflassung wird auf den beim GBA vorliegenden Beschluss Bezug genommen, aber kein Eintragungsantrag gestellt.

    Und jetzt?
    Bei der Auflassung prüft der Rechtspfleger den Beschluss und stellt fest - GB unrichtig weil formgerechter Beschluss ist da. Kann die Auflassung ohne Verwalterzustimmung eingetragen werden oder hat es dann doch wieder § 873 BGB (Einigung und Eintragung) ?
    Hat dazu mal jemand was entschieden?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe :)

  • Schwierig. Aber: Solange die Veräußerungsbeschränkung nicht im Grundbuch gelöscht ist, würde ich sie als existent betrachten. Zwar hast Du den Unrichtigkeitsnachweis. Zur Löschung ist jedoch (neben der Bewilligung aller Wohnungseigentümer oder) dem Unrichtigkeitsnachweis auch ein Antrag erforderlich, den der Verwalter oder jeder Wohnungseigentümer stellen kann (Bärmann/Klein, WEG, 11. Auflage 2010, § 12 RN 56). Allerdings kommt dem einzelnen Wohnungseigentümer das Antragsrecht nur für sein Objekt zu (OLG München vom 09.08.2011, 34 Wx 248/11) http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Daher habe ich ja hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post932678

    die Befürchtung geäußert, dass es aus Kostengründen nur noch zu Antragstellungen einzelner Wohnungseigentümer kommen wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nachsatz: Die Lösung gefällt mir zwar auch nicht so recht, weil das Zustimmungserfordernis bereits mit der Beschlussfassung zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung entfallen ist (s. Lafontaine im jurisPK-BGB Band 3, 6. Auflage 2012, Stand: 28.06.2013 § 12 WEG RN 153: „Mit der wirksamen Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung ist die Veräußerung zustimmungsfrei. Ein Beschluss wird – sofern nichts anderes im Beschluss bestimmt ist – grundsätzlich sofort wirksam. Die Veräußerung wird dann sofort zustimmungsfrei“). Allerdings muss der Beschluss wirksam gefasst worden sein. Und dieser Umstand kann erst in dem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Grundbuchverfahren geprüft werden. Ist der Beschluss z. B. in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Zweitversammlung zustande gekommen, wäre er nichtig, s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post944348

    Daher dürfte der Nachweis darüber, dass die Veräußerungsbeschränkung entfallen ist, nicht nur mit der Vorlage des entsprechenden Protokolls geführt sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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