Fusion Berlin-Brandenburg

  • An alle Mahngerichts-Rechtspfleger!
    Seit dem 01.07.2006 gibt es nun das Zentrale Mahngericht Berlin-Brandenburg. Nun stellt sich folgendes Problem:
    Mahnbescheidsanträge von brandenburgischen Antragstellern, die vor dem 01.07.06 in Berlin eingegangen sind, sind wegen Unzuständigkeit nicht bearbeitet worden. Entspr. Zwischenverfügung ist ergangen. Sodann erfolgte Abgabe an das zuständige AG in Brandenburg. Mitterlweile ist aber der 01.07. überschritten, so daß schon mehrere brandenburgische Gerichte die MBA wegen ihrer jetzigen Unzuständigkeit wieder nach Berlin schicken.
    Berlin ist doch jetzt nicht zuständig wegen Zeitablaufs oder doch????:confused:

    Hilfe, Fussel77

  • Es geht um MBA, die zuerst in Berlin als unzuständiges Gericht eingehen (vor 01.07.). Dann abgegeben werden nach Brandenburg (vor und nach 01.07) und sodann von dort wieder nach Berlin abgegeben werden.

  • In NI ist es so gehandhabt worden, dass alle Neueingänge in MV ab dem 01.07. vom neuen Mahngericht bearbeitet wurden. Für MV, die vor dem Startbeginn des neuen ZeMa eingegangen sind, bleibt das alte Mahngericht zuständig. Eine Aktenabgabe erfolgte nicht, nur Neueingänge ab dem 01.07. wurden weitergegeben.

  • Zitat von 13

    In NI ist es so gehandhabt worden, dass alle Neueingänge in MV ab dem 01.07. vom neuen Mahngericht bearbeitet wurden. Für MV, die vor dem Startbeginn des neuen ZeMa eingegangen sind, bleibt das alte Mahngericht zuständig.



    M-V ebenfalls. Für uns ist nun HH zuständig.
    Zum Ausgangsfall würde ich auch denken, daß die Sachen zunächst bei einem unzuständigen Gericht eingegangen waren und richtigerweise nach BB abgegeben wurden (werden mussten). Mit Ersteingang anhängig geworden vor dem Zuständigkeitswechsel müssen sie noch von den Gerichten in BB beschieden werden.

  • Rechtsgrundlage: Art. 8 des Mahngerichtsvertrages vom 13. Dezember 2005 (für Berlin: Gesetz vom 16. März 2006, GVBl. S. 270, für Brandenburg: Gesetz vom 20. April 2006, GVBl. I S. 54): "Für die bis zum 30. Juni 2006 eingegangenen Mahnverfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit."

  • Zitat von KlausR

    Rechtsgrundlage: Art. 8 des Mahngerichtsvertrages vom 13. Dezember 2005 (für Berlin: Gesetz vom 16. März 2006, GVBl. S. 270, für Brandenburg: Gesetz vom 20. April 2006, GVBl. I S. 54): "Für die bis zum 30. Juni 2006 eingegangenen Mahnverfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit."



    Vielen Dank!!!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!