Mal wieder: Löschung Rück-AV nach Tod

  • Hallo!

    Im Grundbuch ist eingetragen:
    "Auflassungsvormerkung für X und Y als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB. Im Todesfall eines Berechtigten steht der Anspruch dem überlebenden Berechtigten allein zu. Gemäß Bewilligung vom ..."

    Nun ist X gestorben und Y bewilligt unter Vorlage der Löschungsbewilligung die Löschung des Rechts. Der Anspruch ist lt. Bewilligung nicht vererblich. Ich kann jetzt löschen oder?

  • Wenn nur X gestorben ist und Y keine Löschungsbewilligung abgegeben hat, dann würde ich nichts löschen, sondern vermerken:

    "Infolge Todes des X steht der gesicherte Anspruch nunmehr Y allein zu; eingetragen am ..."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe einen Löschungsantrag des Eigentümers nebst Sterbeurkunde des Berechtigten unter Hinweis auf den hier bereits vorliegenden Übertragungsvertrag von 2008 vorliegen.
    Der Berechtigte hat tatsächlich gleich im Übertragungsvertrag im Anschluss an die Bewilligung der RückAV) deren Löschung bewilligt.
    Nach der Bewilligung heißt es weiter: "Voraussetzung der Löschung im Grundbuch ist nur die Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten."


    Ich würde jetzt löschen. Oder übersehe ich irgendetwas?

  • Hallo.

    Im Grundbuch ist die RückAV für A und B alsGesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen. Der Anspruch ist vererblich. A und B sind nun beide verstorben.

    Für die Löschung der Vormerkung liegt eineLöschungsbewilligung nebst Erbnachweis hinsichtlich des Letztverstorbenen vor.
    Mir stellt sich allerdings die Frage, brauche ichhinsichtlich des Erstverstorbenen auch eine Löschungsbewilligung nebstErbnachweis oder ist für diesen aufgrund des § 428 BGB die Vorlage derSterbeurkunde ausreichend?

  • Grundsätzlich würde ich bei einer Vormerkung für mehrere Berechtigte gem. § 428 BGB davon ausgehen, dass der gesicherte Anspruch beim Tod des ersten Berechtigten dem überlebenden weiteren Berechtigten allein zusteht und dieser damit auch alleiniger Vormerkungsberechtigter geworden ist. Soweit der Anspruch vererblich ist, dürfte diese Vererblichkeit daher erst beim Tod des zweiten Berechtigten zum Tragen kommen. M.E. müsstest du daher hier löschen können!

  • Deswegen mein "?".
    Aber wenn bei Bestellung vereinbart wurde, dass das Recht nach dem Tode des einen Berechtigten dem anderen Berechtigten allein zustehen soll, müsste die Entscheidung eigentlich auch bei vererblichem Anspruch passen.

  • Hallo ,

    ich habe auch mal wieder eine Rück -AV zu löschen. Notar legt Sterbenachweis vor.
    Die Bewilligung der Rück-AV lautet: Ansprüche aus dem Rückforderungsrecht sind nicht vererblich und erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. Die Rück AV wurde erst 2019 eingetragen und nun ist die Berechtigte verstorben.
    Ich bin mir nun unsicher, ob ich nur mit Sterbenachweis löschen kann....

    Für Hilfe bin ich sehr dankbar :)

  • Ansprüche aus dem Rückforderungsrecht sind nicht vererblich und erlöschen mit dem Tode des Berechtigten.

    Bei der Formulierung würde ich (ausnahmsweise) die Sterbeurkunde für ausreichend erachten. Mir scheint es so, dass vorliegend selbst etwaige zu Lebzeiten geltend gemachten (aber noch nicht erfüllte) Ansprüche mit dem Tod erlöschen sollen.

  • Das sehe ich anders.

    Hätte man eben vernünftig formulieren müssen. Aber einigen Notaren scheint offenbar bis heute entgangen zu sein, dass es bei der Löschung einer Rück-AV ein Problem gibt.

    Sehe ich wie Cromwell. Es ist nicht eindeutig, dass bereits geltend gemachte Ansprüche erlöschen, schon gar nicht, wenn sie ggf. rechtshängig sind. Das Nichtbestehen von Ansprüchen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, halte ich für nicht möglich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das sehe ich anders.

    Hätte man eben vernünftig formulieren müssen. Aber einigen Notaren scheint offenbar bis heute entgangen zu sein, dass es bei der Löschung einer Rück-AV ein Problem gibt.

    Sehe ich wie Cromwell. Es ist nicht eindeutig, dass bereits geltend gemachte Ansprüche erlöschen, schon gar nicht, wenn sie ggf. rechtshängig sind. Das Nichtbestehen von Ansprüchen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, halte ich für nicht möglich.

    Ich schließe mich an. Entweder die Rück-AV erlischt mit dem Tod (ausdrücklich in der Bestellungsurkunde so formuliert) oder alle Erben des eingetragenen Berechtigten müssen die Löschung bewilligen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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