Mal wieder: Löschung Rück-AV nach Tod

  • Eben das ist das Problem. Mit den "Grundschulden bewilligen und beantragen" könnte man noch irgendwie im Sinne mancher OLG s argumentieren, dass das ja bisher nicht geschehen ist, also zumindest die Eintragung. Aber ob sie jetzt ihre Ansprüche an eine Bank abgetreten haben.... wie soll man das nachweisen.

    Zusätzlich ist noch eine Rück-AV drin mit u.a. "...wenn die Ehe des Übernehmers geschieden wird". Das könnte man wohl mit Personenstandsurkunden nachweisen, da keine weiteren Ausführungen zu Zugewinnausgleich etc. wie im Fall des OLG München, Beschl. vom 17.10.2016, 34 Wx 208/16 vorhanden sind.

  • Das sehe ich nicht so, Cromwell. Ansonsten bedeutet, dass ausser einer Abtretung an eine Bank der Anspruch unvererblich ist. Und Anspruch ist Anspruch. Da steht eben nix drin von Geltendmachung. Die Geltendmachung ist ja nur ein Mosaiksteinchen, das zur vollständigen Entstehung des Anspruchs führt.

  • "Ansonsten" kann auch bedeuten, dass auch ein zu Lebzeiten des Übergebers "für sich selbst" ausgeübter Anspruch vererblich sein soll. Wir haben also wieder einmal den Fall, dass eine notarielle Urkunde auslegungsbedürftig ist, obwohl sie es nicht sein sollte.

    In der Sache selbst ist der Knackpunkt stets, ob ein zu Lebzeiten des Übergebers ausgeübter Anspruch vererblich ist oder nicht, und die Krux ist, dass die notariellen Urkunden diesen Punkt oft nicht ausdrücklich regeln. Ich habe dazu in meiner o.g. Entscheidungsanmerkung in der FGPrax bereits entsprechende Ausführungen gemacht, so dass ich mich hier nicht zu wiederholen brauche. In aller Regel wird es aber so sein, dass ein lebzeitig ausgeübter Anspruch vererblich sein soll, weil kaum angenommen werden kann, dass er auch bei bereits erfolgten Zuwiderhandlungen des Übernehmers erlöschen soll, sofern der Übergeber diese Zuwiderhandlungen noch zu Lebzeiten zum Anlass genommen hat, den Anspruch geltend zu machen.

  • Ich les es ("ansonsten") auch so. Wenn sie zu Lebzeiten nicht verlang haben, dass Grundschulden bestellt werden oder sie den Anspruch nicht an eine Bank abgetreten haben, dann erlischt der Anspruch mit dem Tod.

    Aber falls sie den Anspruch geltend gemacht haben, erlischt er nicht.

    Auf der anderen Seite geht es hier allerdings nicht um eine "Zuwiderhandlung" wie bei der Rück-AV, sondern der Übergeber (der auch Nießbraucher war) wollte wohl die Möglichkeit haben, zu Renovierungszwecken Darlehen aufzunehmen und abzusichern o.ä.
    Deshalb überleg ich hier noch, ob wirklich die Vererblichkeit für den Fall der lebzeitigen Ausübung gewollt war, zumal in Verbindung mit dieser Vorlöschklausel.

  • A überträgt Grundstück an B. Für A wird eine RückAV eingetragen. B wird von A Vollmacht erteilt, nach dem Tod dessen Tod die Löschung zu bewilligen.
    B ist verstorben und es wurde Nachlassinsolvenz angeordnet. Kann der Nachlassinsolvenzverwalter des B jetzt die Vollmacht ausüben und die Löschung der RückAV bewilligen in Vollmacht.

  • A überträgt Grundstück an B. Für A wird eine RückAV eingetragen. B wird von A Vollmacht erteilt, nach dem Tod dessen Tod die Löschung zu bewilligen.
    B ist verstorben und es wurde Nachlassinsolvenz angeordnet. Kann der Nachlassinsolvenzverwalter des B jetzt die Vollmacht ausüben und die Löschung der RückAV bewilligen in Vollmacht.

    Dumme Frage zuerst: Ist A auch gestorben?
    Weitere Frage: Wer genau hat die Vollmacht? "B" oder "der Erwerber" oder "der Eigentümer des Vertragsgegenstands"?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Veräußerer A
    Erwerber B

    Vollmacht:
    Der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber , nach seinem Tode die Löschung der Vormerkung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.

    A verstorben
    B verstorben
    B ist Erbe von A.
    B keine Erben bekannt, sondern Nachlassinsolvenz.

  • Das würde ich persönlich für eine Vollmacht nur für B halten und meinen Kunden dahin belehren, dass das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbnachweises und eine Löschungsbewilligung durch die Erben verlangen wird (unter der Annahme, dass der vormerkungsgesicherte Anspruch des A so gestaltet ist, dass er nicht zwingend mit dem Tod von A untergeht).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich schließe mal hier an - die Rückfrage bei meinen Kollegen ergab leider unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Frage, ob eine (nicht bedingte/befristet) eingetragene Rückauflassungsvormerkung gg. Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden kann, bei der Eintragung auf Grundlage folgender Bewilligung erfolgte:

    "1.
    Übernehmerin verpflichtet sich, zu Lebzeiten des Übergebers, das übergebene Grundstücke nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern. Sollte die Übernehmerin diese Verpflichtung nicht einhalten, hat der Übergeber das Recht, die entschädigungslose Übertragung des Eigentums an dem übergebenen Grundstück von der Übernehmerin zu verlangen.
    2.
    Der Übergeber ist berechtigt, von der Übernehmerin die entschädigungslose Übertragung des Eigentums an dem übergebenen Grundstück für den Fall zu verlangen, das die Übernehmerin in Vermögensverfall gerät und über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse nicht eröffnet wird, oder Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bzw. -verwaltung in das Grundstück erfolgen.
    3.
    Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums wird bewilligt, zu Lasten des übergebenen Grundstücks zu Gunsten des Übergebers eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen."

    Ich war der Meinung, eine Löschungsbewilligung und Erbnachweis zu benötigen. Liege ich richtig?

    Falls ja, stellt sich (leider) noch ein Folgeproblem: Es muss lt. NachlassG damit gerechnet werden, dass schlussendlich als Erbe nur der Fiskus bleibt. Ändert das etwas an dem Erfordernis der Löschungsbewilligung? Wer müsste dann bewilligen?

    Gibt es bereits Kollegen (insb. Hessen), die evtl. nun/hier auch eine eidesstattliche Versicherung genügen lassen (OLG Ffm. v. 13.02.2017, 20 W 338/16)?

  • Falls man zu dem Ergebnis kommt, dass das Entstehen bzw. Nichtentstehen des gesicherten Anspruchs für das GBA aktenkundig (Grundakten, andere Akten aus dem Haus, Grundbuch) ist (z.B.:"Veräußerung" = inkl. dingl Vollzug; GB frei von InsO- und ZV-Vermerken, InsO Abteilung im Haus, ...etc., muss jeder im Einzelfall selber entscheiden) dann kann man selbstverständlich nach wie vor wg. Akzessorietät berichtigen.
    Wg. Wiederaufladg. etc. braucht man sich auch keine Gedanken bei der RückAV machen wenn Grundakten und Urkunde dazu schweigen.
    Ggf. Aktenvermerk, dass die entgegenstehende Obergerichtliche Rechtsprechung bekannt ist und hier eine andere Auffassung vertreten wird.

  • Bei mir käme es darauf an, wann der Berechtigte verstorben ist. Wenn das Sterbedatum länger her ist, gehe ich davon aus, dass sich die genannten Rückforderungsgründe (wie Veräußerung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) bereits im Grundbuch gezeigt hätten, und ich lösche aufgrund Sterbenachweis. Handelt es sich bei den Rückforderungsgründen um Dinge wie Sektenmitgliedschaft oder grober Undank kommt eine Löschung natürlich eher nicht in Frage.

  • Eindeutig nur aufgrund Löschungsbewilligung der Erben löschbar. Man muss nicht immer auf Teufel komm raus alles tun, nur um den Eigentümern Bemühungen und Kosten zu sparen.
    Wie willst du im übrigen nachweisen, dass nie eine Abweisung mangels Masse stattgefunden hat. Kann bei jedem x-beliebigem Insolvenzgericht gewesen sein. Im übrigen ist Veräusserung meiner nach immer auch bereits der schuldrechtliche Vertrag, sofern nicht anders geregelt.

  • Von einem Notar darf man schon erwarten, dass er das auch so schreibt wenn es so gemeint war, dass als Rückübertragungsgrund allein schon die Verpflichtung zur Übereignung genügen soll.
    Man darf sich die Sachen schon jeweils konkret ansehen.
    Man muss ja nicht immer auf Teufel komm raus für die Eigentümer immer alles teurer und komplizierter machen.

  • Zunächst herzlichen Dank für die Rückmeldungen.

    Bei mir käme es darauf an, wann der Berechtigte verstorben ist. Wenn das Sterbedatum länger her ist, gehe ich davon aus, dass sich die genannten Rückforderungsgründe (wie Veräußerung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) bereits im Grundbuch gezeigt hätten, und ich lösche aufgrund Sterbenachweis. Handelt es sich bei den Rückforderungsgründen um Dinge wie Sektenmitgliedschaft oder grober Undank kommt eine Löschung natürlich eher nicht in Frage.

    Sterbejahr 2013. (Die Bewilligung ist aus 2010.)

    M. E. ist aber auch nicht ganz eindeutig, ob die Bedingungen lt. Ziffer 2. der Bewilligung auch nur greifen sollen, wenn sie zu Lebzeiten des Übergebers eingetreten sind. Ich gehe aufgrund Deiner Stellungnahme davon aus, dass Du die Bewilligung aber in diesem Sinne auslegen würdest?

    Da bislang hierzu nichts kam, gehe ich davon aus, dass keine Besonderheiten darin liegen, dass evtl. hier zunächst der Fiskus als Erbe festgestellt werden müsste und anschl. dann die Lösch.-Bew. durch diesen abgegeben werden müsste? Etwas merkwürdig kommt mir das schon vor... die Beteiligten werden nicht begeistert sein.

  • Zu 275: Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Man kann von einem Notar schon erwarten, dass er in die Urkunde schreibt, wenn nur das dingliche Rechtsgeschäft gemeint ist.
    Das Problem mit der Insolvenz bleibt ohnehin.
    Ob die Beteiligten begeistert sind oder nicht, spielt im übrigen für Entscheidungen aller Art nicht die geringste Rolle. Wenn man mit den Konsequenzen nicht leben kann, dann darf man eben überhaupt keine Rückauflassungsvormerkung bewilligen. Mögen die Übergeber ihre Grundstücke dann eben behalten. Man kann eben nicht alles bis ins letzte Detail absichern und dann erwarten, dass alles möglichst gestern problemlos gelöscht wird, wenn die Übergeber verstorben sind!


  • Wg. Wiederaufladg. etc. braucht man sich auch keine Gedanken bei der RückAV machen wenn Grundakten und Urkunde dazu schweigen.

    Muss man sich in Alissas Fall nicht doch Gedanken wegen der Aufladung der Vormerkung machen ? Im Fall des OLG Frankfurt konnte nicht mehr aufgeladen werden, weil es zwei Berechtigte gab und die Vormerkung bezüglich des erstverstorbenen Berechtigten gelöscht worden war.

  • Das mag ja sein, aber in einer Verfügung sind doch alle Hindernisse aufzuzeigen, und wenn aufgeladen worden sein könnte, kann der Nachweis "noch weniger" ohnehin nicht geführt werden.

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