Neue EG-Zustellungsverordnung Nr. 1393/2007 ab 13.11.2008

  • Ich habe gerade eine Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf den Tisch bekommen, dass am 13.11.2008 die neue Zustellungsverordnung (EG) Nr. 1393/2000 in Kraft tritt und die bisher geltende Zustellungsverordnung (EG) Nr. 1348/2000 aufhebt, auch wenn der wesentliche Inhalt bei teilweisen Ergänzungen bzw. Neuerungen gleich geblieben ist.

    Die Verordnung findet im Verhältnis zu folgenden Staaten Anwendung: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Königreich und Zypern. Dänemark nimmt an der Verordnung zwar nicht teil, sie wird jedoch auf Dänemark erstreckt.

    Nachfolgend die wesentlichen Neuerungen:

    - Ergänzung des Art. 7 Abs. 2 VO: Die Zustellung des Schriftstücks ist so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen eines Monats nach Eingang auszuführen. Amtshaftungsansprüche bei Verzögerungen dürften nicht ausgeschlossen werden.

    - Ergänzung des Art. 8 Abs. 1 VO: Frist für die Verweigerung der Annahme des Schriftstücks bei eingehenden Ersuchen beträgt 1 Woche - Empfänger muss in jedem Fall schriftlich (nicht mehr wie bisher evtl. auch mündlich) auf das Annahmeverweigerungsrecht hingewiesen werden. Die Muster ZRH 6 und 7 der alten VO sind ab Inkrafttreten nicht mehr zu verwenden.

    - Einfügung eines Art. 8 Abs. 3 VO: Hat der Empfänger die Annahme nach Art. 8 Abs. 1 verweigert, kann die Zustellung nachgeholt werden, wenn das Schriftstück mit einer Übersetzung zugestellt wird.

    - Ergänzung des Art. 11 Abs. 2 VO um einheitliche landesweit geltende Sätze für Auslagen, die bei der Zustellung durch eine Amtsperson anfallen. Deutschland hat mitgeteilt, dass unter normalen Umständen bis zu 20,50 € anfallen. Die Angaben der Mitgliedsstaaten werden im Internet veröffentlicht.

    - Änderung des Art. 14 VO, dass Postzustellungen per Einschreiben mit internationalem Rückschein immer möglich sind. Die Möglichkeit Bedingungen hierfür zu benennen, entfällt.

    - Erweiterung der unmittelbaren Zustellung der Art. 15 und 16 VO und Wegfall des bisher bestehenden Widerspruchsrechts hiergegen. Ausgehende Parteizustellungen sind im Anwendungsbereich der VO nun möglich, wenn eine unmittelbare Zustellung nach dem Recht des Empfangsmitgliedsstaates zulässig ist.


    Ich gehe davon aus, dass die mit Auslandsrechtshilfe befassten Beamten der Gerichte ebenfalls die Praxishinweise ihres jeweiligen Justizministeriums erhalten werden, ebenso wie einen vollständen Abdruck der Verordnung, deren Text künftig im Europäischen Justiziellen Atlas (LINK) abrufbar sein wird. Dort werden ebenso die Angaben der Mitgliedsstaaten nach Art. 23 VO und das Handbuch über die Empfangsstellen zu finden sein.

    Einmal editiert, zuletzt von da Silva (16. Oktober 2008 um 09:07) aus folgendem Grund: Ergänzungen

  • Der vollständige Wortlaut der neuen EG-Zustellungsverordnung Nr. 1393/2000 kann bis zur Veröffentlichung im Justiziellen Atlas hier (EUR-Lex) eingesehen werden. Dort befinden sich auch die entsprechenden Vordrucke bzw. Muster.

  • Oh je, hoffentlich gibt es bald mit Word ausfüllbare dreisprachige Vordrucke, an die bin ich so gewöhnt...


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  • Ja, aber die aktuellen hab ich in Word und kann unbegrenzt Text eintragen (Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke). Wenn ich das künftig immer übers Internet machen muss, wird das eine ziemliche Umstellung. Viele Dolmetscher kommen auch nicht damit zurecht, die Formulare im Internet auszufüllen, und dann bleibts wieder an mir hängen. :(


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  • Die aktuellen Vordrucke gibt es auf den Seiten der Justiz NRW bisher auch im Word-Format zum beliebigen Speichern, Ausfüllen und Ausdrucken am PC (LINK).

    Wenn also die neuen Vordrucke vorliegen, wird sich da für Dich nichts ändern - Du kannst die Vordrucke alle speichern und auch beliebig abändern, z.B. zur Eintragung mehrerer zuzustellender Schriftstücke!

  • Anmerkung: Die verlinkten Formulare sind nur einsprachig (deutsch). Ich verwende momentan dreisprachige als Word-Formular. Ich hoffe sehr, die gibt's künftig auch wieder. (*hoff-hoff*)


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  • Könnte bitte ein Mod im Thread-Titel die richtige Nummer der Verordnung 1393/2007 einfügen, da ich mich verschrieben habe. Gleiches gilt für den Inhalt von #1. Danke!

    P.S.: Die Verordnung 1393/2000 betrifft die Änderung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor und hat damit wenig mit einer Rpfl-Tätigkeit zu tun ... :)

    Überschrift angepasst
    li_li (Mod.)

  • Kurze Frage:
    Ich hab´s mir jetzt mal angeguckt:
    Dänemark ist doch wohl - entgegen #1 - weiterhin nicht mit drin, oder ?
    (Artíkel 1 Absatz 3)

    Ergänzung: habe jetzt erst gesehen, dass Du ja geschrieben hast, Dänemark nimmt nicht teil.
    Woher hast Du die Kenntnis mit der Erstreckung ???

  • Die Formulierung habe ich so 1:1 aus dem Anschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz übernommen.

    Vgl. im Übrigen im Verhältnis zu Dänemark Abkommen  zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen vom 17.11.2005 (LINK).



  • Auch die ZPO wurde diesbzgl. u. a. in den §§ 183 und 184 zum 13.11.2008 geändert.
    Eine wesentliche Änderung hierbei ist, dass nunmehr auch bei durch Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein aufgefordert werden kann, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

  • Eine unmittelbare Zustellung in den anderen EU-Mitgliedstaaten ist nur zulässig, sofern und soweit dieser die unmittelbare Zustellung nach dem Länderteil der ZRHO bzw. nach den Angaben der EU-Mitgliedstaaten zu Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007 zugelassen hat.

    Das Widerspruchsrecht der EU-Mitgliedstaaten zu Art. 15 ist mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1393/2007 nicht weggefallen - entgegen anderslautender Mitteilungen aus dem Internet -, vergl. auch Erwägungsgrund 18 VO (EG) Nr. 1393/2007.

    Maßgebend ist weiterhin insoweit der Länderteil der ZRHO bzw. die Angaben der EU-Mitgliedstaaten zu Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007.

    Informationen über grenzüberschreitende Zustellungen in Zivilsachen enthalten u. a. die Internetseiten des Amtsgerichts Warendorf:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (26. November 2011 um 18:03)

  • Auch die ZPO wurde diesbzgl. u. a. in den §§ 183 und 184 zum 13.11.2008 geändert.
    Eine wesentliche Änderung hierbei ist, dass nunmehr auch bei durch Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein aufgefordert werden kann, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.



    Beschluss des BGH vom 02.02.11 (VIII ZR 190/10)
    Bei Zustellungen im EU-Bereich darf die Belehrung gem. ZPO § 184 den zuzustellenden Schriftstücken nicht mehr beigefügt werden.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Unter dem Link http://ec.europa.eu/justice_home/j…forms_uk_de.htm habe ich die Zustellungsformulare zur EG-Verordnung gefunden. Zunächst sollte auf der angezeigten Landkarte das Zustellungsland ausgewählt werden. Dann kann das deutsche Formular ausgefüllt und ganz am Ende ausgewählt werden, in welche Sprache das Formular übersetzt werden soll. Dann auf Drucken klicken und das Formular wird in der gewählten Sprache als pdf-Datei angezeigt. Die Eintragungen werden allerdings nicht übersetzt.

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