Rangrücktritt noch einzutragender Rechte: Zustimmung Berechtigter erf.?

  • Ich steh gerade auf dem Schlauch :oops::

    Gemeinde G verkauft Bauplatz an Eheleute E.

    Im KV werden mehrere Dienstbarkeiten sowie eine SichHyp für G vereinbart und bewilligt und beantragt.

    Dieser KV wird vom Notar gemeinsam mit einer Grundschuldbestellungsurkunde der E für eine Bank eingereicht (gleichzeitig).
    Die Grundschuld soll laut Notarantrag und Erklärungen in der GS-Bewilligung teilweise Vorrang vor den im KV bewilligten Rechten für die G bekommen.

    Genügt die Erklärung der zukünftigen Eigentümer als Rangbestimmung oder muss die G mit ihren Rechten aus dem KV förmlich zurücktreten?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Genügt die Erklärung der zukünftigen Eigentümer als Rangbestimmung oder muss die G mit ihren Rechten aus dem KV förmlich zurücktreten?



    :gruebel:
    So aus dem Bauch heraus denke ich, das müsste gehen, zumindest wenn der Notar ermächtigt ist, die Anträge getrennt zu stellen.

    Dann hätte er ja erst den KV einreichen können, um die AV einzutragen, dann die GS und später mit Eigentumsumschreibung erst die weiteren Rechte. Dann brauchst du m.E. keine Rangrücktrittserklärungen der Berechtigten...

    :gruebel:
    Aber vielleicht mach ichs mir auch zu einfach...

  • Der § mit der Auflassunf enthält eine Anweisung an den Notar, die Umschreibung nur in der Weise zu beantragen, dass Eintragung nicht ohne die für die G bestellten Rechte erfolgt. Im übrigen ist er zur getrennten Antragstellung berechtigt.

    Ulf

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  • Gem. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 5. Auflage Anm. 17 zu § 16 GBO
    "ist neben einem Vorbehalt gem. § 16 Abs. 2 GBO grundsätzlich auch eine stillschweigende Rangbestimmung anzunehmen dahingehend, daß das Recht für den Veräußerer vor dem Recht des Dritten eingetragen werden soll", wenn im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks Rechte für den Veräußerer und eine Dritten bestellt werden.

    Daher würde ich Rangerklärung des Verkäufers verlangen.

  • :2danke

    Ich wusste doch, dass ich das schon mal irgendwo gelesen hatte!

    Ulf

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