Einbenennung einwilligende Elternteil ist unbekannten Aufenthalts

  • Oder zumindest nur mit erheblich vermindertem Gewicht. Ich denke in solchen Einzelfällen besteht halbwegs Einigkeit in der Wertung (wollte eigentlich nur darauf hinweisen, dass eine sprachliche Schieflage bei der Nutzung des Familienbegriffs die Gefahr birgt, dass sich das dann in der rechtlichen Arbeit fortsetzt.)

  • Ich hatte gehofft, dass die offizielle Drucksache (BT-Drucks. 13/4899 S. 66, 92 f.) was hergibt, aber das ist m. E. leider nicht der Fall.

    Irgendwann wurde der Gesetzestext von "dem Wohl des Kindes dient", auf "zum Wohl des Kindes erforderlich ist" umgestellt aus der entsprechenden Drucksache, die ich leider so schnell nicht finden konnte, müsste sich (nach meiner Erinnerung) auch ergeben, wie weit der Gesetzgeber auch den Kindesvater schützen/beteiligen wollte. Vielleicht hat ja jemand anders mehr Glück bei der Suche nach der Drucksache.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Es gibt eine Reihe von BGH und OLG Entscheidungen zur Einbenenung. Die Hürde ist grundsätzlich sehr, sehr hoch. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, wobei ich die "Höhe der Hürden" auch grundsätzlich vertrete, wenn es sich um einen Vater handelt, der auch den Namen verdient.

  • ................... wobei ich die "Höhe der Hürden" auch grundsätzlich vertrete, wenn es sich um einen Vater handelt, der auch den Namen verdient.........



    Nach welchen Massstäben wird darüber befunden?
    Wer legt sie fest?
    Wie wird Willkür vermieden?

    Meine die Fragen wirklich nicht böse; denke auch, dass ich meinen Standpunkt hinreichend dargelegt habe und werde mich nicht wiederholen.

    Danke HorstSergio für das Geraderücken der Schieflage :einermein

  • Wer legt sie fest?
    Wie wird Willkür vermieden?



    Dieses ergibt sich m.E. aus der Kommentierung des Art.6.

    Willkür ist sicherlich der falsche Ausdruck, denn dann übe ich auch Willkür aus, wenn ich der Mutter und dem Kind erkläre:

    "Du kennst zwar deinen Vater nicht weil der abgehauen ist und sich nie um dich gekümmert hat, aber den neuen Namen deiner Mutter kannst Du erst annehmen, wenn du mindestens 3 Monaten in der Klapse warst, 5 Atteste vorlegst und psychisch so gestört bist, das du auf der Sonderschule landest."

  • Nur zur Klarstellung: Auch mir geht es sicherlich nicht darum Väter, die sich verp..... haben zu schützen. Ich denke lediglich, dass sich aus der Drucksache, die ich bislang nicht finden konnte, ergeben müsste, wie der Gesetzgeber gedacht hat, wie mit solchen Vätern umzugehen ist, und ob die Gründe für die Erforderlichkeit bei streitigen und unstreitigen Fällen (z. B. wg. unbekannten Aufenthalts) unterschiedlich zu werten sind, oder nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Oh ja, danke ! Die hatte ich gesucht. Wobei die Kommentierung zur Änderung in meiner Erinnerung etwas gehaltvoller war als sie es in Wirklichkeit ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (3. November 2008 um 10:43)

  • Stimmt.
    Zudem gibt es m.E. auch keine obergerichtliche Entscheidung zum Ausgangsfall (unbekannten Aufenthalt) die die angesprochene Problematik ausreichend beantwortet.

  • Es gibt eine Reihe von BGH und OLG Entscheidungen zur Einbenenung. Die Hürde ist grundsätzlich sehr, sehr hoch. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, wobei ich die "Höhe der Hürden" auch grundsätzlich vertrete, wenn es sich um einen Vater handelt, der auch den Namen verdient.


    Es gibt diese Väter ganz unstreitig aber es gibt auch viele Fälle, in denen die Väter irgendwann einfach resigniert haben, weil sie an der Mutter nicht vorbei kamen. Die hoffen dann darauf, dass die Kinder, wenn sie eines Tages erwachsen sind, den Weg zu ihnen finden.
    Wenn die Mutter vor uns sitzt um den Antrag auf Ersertzung der Zustimmung zu stellen, was wird sie dann über ihren Ex-Gatten berichten? Dass er sich nicht kümmert und das Kind schon eeeewig nicht mehr gesehen hat...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn die Mutter vor uns sitzt um den Antrag auf Ersertzung der Zustimmung zu stellen, was wird sie dann über ihren Ex-Gatten berichten? Dass er sich nicht kümmert und das Kind schon eeeewig nicht mehr gesehen hat...



    Klar, aber deshalb höre ich ja an. Dort wird mir der Vater genau das Gegenteil berichten :( und dann muss ich eine Entscheidung treffen.
    Z.B.

    BGH 12. Zivilsenat, 24.10.2001, XII ZB 88/99
    "Auch hat die Anhörung des Sohnes ergeben, dass er zwar gern den neuen Ehenamen seiner Mutter tragen würde, weil er es "blöd" finde, anders zu heißen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits nicht störe und er sich damit abfinden würde, wenn eine Namensänderung nicht möglich sei."

    Den Antrag würde ich ebenfalls zurückweisen.

  • Wenn die Mutter vor uns sitzt um den Antrag auf Ersertzung der Zustimmung zu stellen, was wird sie dann über ihren Ex-Gatten berichten? Dass er sich nicht kümmert und das Kind schon eeeewig nicht mehr gesehen hat...



    Klar, aber deshalb höre ich ja an. Dort wird mir der Vater genau das Gegenteil berichten :( und dann muss ich eine Entscheidung treffen.

    Du hörst nicht an, denn der Vater ist ja unbekannten Aufenthalts ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zudem gibt es m.E. auch keine obergerichtliche Entscheidung zum Ausgangsfall (unbekannten Aufenthalt) die die angesprochene Problematik ausreichend beantwortet.



    Ja, leider. Aber vielleicht hat ja dieser Thread dazu beigetragen, dass wir demnächst die erste obergerichtliche Entscheidung haben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ omawettermax: O.K. "reingefallen", im Ausgangsfall natürlich nicht. :D

    Aber was soll die Mutter denn sonst sagen. In der Regel hat man von Personen, die "Verschwinden" nie eine gute Meinung.

    Die im Fernsehen auftretenden "Ich verzeih alles" mal ausgenommen.



  • Aber was soll die Mutter denn sonst sagen. In der Regel hat man von Personen, die "Verschwinden" nie eine gute Meinung.

    Ja, das ist die Crux gerade in den F-Sachen. Alles hochemotional aufgeladen, Wahrnehmung eigener Fehler gleich Null und die Kinder hängen dazwischen. :mad:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • OLG Hamm zu 7 UF 288/03 Beschluss vom 08.12.2003:

    „........Wenn an dieser Stelle der Name des Kindes eine für diesen negative Rolle spielt, so beruht dies massgebend darauf, dass die Kindesmutter durch ihren Namenswechsel XY (Kind) in eine namentlich isolierte Rolle gedrängt hat.......... Vielmehr hätte sie (Kindesmutter) durch intensive pädagogische Begleitung dafür sorgen müssen, dass XY (Kind) nicht in der neuen Familie seine Identität verliert...................“




    :meinung:

  • Ich steige hier mal ein.

    Vorab: Die Ersetzung des Zustimmung des Kindesvaters soll erfolgen. Das steht definitiv fest nach Anhörung Kind/Mutter, JA sagt ja und auch der bestellte Verfahrensbeistand.
    Das Kind ist 14 Jahre alt.


    Der Kindesvater will das verhindern. Er ist vertreten durch eine Anwältin. Parallel läuft ein Umgangsverfahren ( Kontakt bestand seit 8 Jahre nicht, weil das Kind psychisch darunter leidet), dass er wohl eingeleitet hat, als " Rache" für den Antrag auf Namensänderung. Termine lässt er immer wieder platzen, erst nach den Sommerferien soll der nächste Termin angesetzt werden , sehr komisch, wenn einem am Umgang mit dem Kind etwas liegt .... ABER das nur informativ

    Da mir der obige Terminhickhack bekannt ist, habe ich jetzt geladen und unter dem Hinweis auf das Kindeswohl ( bitte so hinnehmen, das Kind leidet wirklich) gesagt, dass ich eine Terminsverschiebung nicht akzeptiere und eine telefonische Anhörung auch anbiete und wenn er nicht erscheint oder anruft, ohne eine persönliche Anhörung entscheiden werde.

    Die Anwältin hat Terminsverlegung wegen Urlaub beantragt, sie hat aber nur eine Terminsmitteilung bekommen.

    Der Vater kann seine dienstlichen Termine nicht verschieben und bittet den Termin langfristiger anzusetzen ( er ist Arzt ). 14 Tage war Ladungsfrist

    MEINE FRAGE:
    Es handelt sich um eine Anhörung vor dem Rechtspfleger. Muss die Rechtsanwältin verfahrensrechtlich bei der Anhörung dabei sein.
    Die Mutter ist auch ohne Anwalt erschienen.
    Und haut mir das OLG das "Ding" umme Ohren, wenn ich jetzt ohne Anhörung des Vaters entscheide? Was meint ihr? ABER die Akte ist auch soooooooooooooo dick, ich kenne doch die Argumente des Vaters zugenüge, warum er dagegen ist. ( meine persönliche Meinung ist es der Hass auf die Mutter der Grund....)

  • Mir sind Rechtspfleger bekannt, die gerne über einen formalen Fehler eine Hilfestellung beim OLG abholen. Dort wird seine Entscheidung ja so oder so landen. Aus "um die Ohren gehauen" werden so Streicheleinheiten.

  • @Wolf61: Nur ein vorsorglicher und gut gemeinter Hinweis: Bitte bedenke, dass das Forum öffentlich -und damit grundsätzlich auch für Verfahrensbeteiligte- einsehbar ist. Persönliche Wertungen wie Du sie vornimmst, können daher problematisch sein.

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