Einbenennung einwilligende Elternteil ist unbekannten Aufenthalts

  • § 1618 Satz 4 BGB, die Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden.
    OLG Hamm FamRZ 2000, 695; Klüsener Rpfleger 2002, 233, 235; Gaaz FPR 2002, 125, 132; Zwißler FPR 2004, 64, 66; Bamberger/Roth/Enders RdNr. 5; Staudinger/Coester (2007) RdNr. 24. Münchner Kom. 5. Aufl. Nr. 19 zu § 1618

  • Das frage ich mich auch.

    Oder ist der einwilligende Elternteil gleichzeitig der Antragsteller ? :gruebel:

    Wenn der Antragsgegner unbebannkten Aufenthalts ist, kommt von mir an den Ast. (bevor ich irgendwas anderes in dem Verfahren mache) immer erst die Frage, wie er denn wissen kann, dass der A`Gegn. die Zustimmung versagt habe, wenn dieser aufgrund des unbekannten Aufenthaltes gar nicht gefragt werden konnte.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • § 1618 Satz 4 BGB, die Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden.


    OLG Hamm FamRZ 2000, 695; Klüsener Rpfleger 2002, 233, 235; Gaaz FPR 2002, 125, 132; Zwißler FPR 2004, 64, 66; Bamberger/Roth/Enders RdNr. 5; Staudinger/Coester (2007) RdNr. 24. Münchner Kom. 5. Aufl. Nr. 19 zu § 1618



    ...wenn es für das Kindeswohl erforderlich ist. Hab ich auch schon mal abgelehnt, weil es nicht erforderlich war.:olgbestae
    Die Anhörung des anderen Elternteils ist dabei (nur) ein Nebenkriegsschauplatz.
    Die Entscheidung ist mitzuteilen (befristete Beschwerde ist möglich!). Sofern nicht auffindbar: Vllt. über eine öffentliche Zustellung? Oder ist vllt. 1 Zustellvertreter eingerichtet?

    @Himmel: Nicht doch! Lesen bildet!:D

  • Sorry, ungeschickt ausgedrückt.

    Derjenige der einwilligen soll, ist unbekannten Aufenthalts - konnte somit (bisher) nicht einwilligen.

    Das das Gericht die Einwilligung ersetzen kann ist klar, es geht um die Frage, wie hoch die Interessen des "unbekannten" Elternteils zu bewerten sind, da ja diese nicht erfragt werden können. Hat jemand schon mal so einen Fall gehabt und wie wurde dieses Problem gelöst.



  • es geht um die Frage, wie hoch die Interessen des "unbekannten" Elternteils zu bewerten sind, da ja diese nicht erfragt werden können.


    Ich bewerte das nicht anders als bei einem Gegner, der vor Ort erreichbar ist.

    Es geht doch um die Feststellung der "Erforderlichkeit für das Kindeswohl". Was hat der Aufenthalt des Gegners damit zu tun?

    Wenn die Mutter keine triftigen Gründe ab, lehne ich auch ohne Beteiligung des Vaters ab.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke man muss hier überhaupt nicht weit ins Verfahren einsteigen:

    Gem. § 1618 S. 4 BGB ist hier der Antrag gestellt worden, dass der Zustimmung des A`Gegn. zur Einwilligung ersetzt werden soll. Eine Ersetzung kann aber nur erforderlich werden, wenn der A`Gegner im Vorfeld von der Astin aufgefordert wurde die Zustimmung außergerichtlich zu erteilen. Dies ist offenbar nicht passiert. Allein insoweit sind die Verfahrensvoraussetzungen nicht gegeben.

    Darauf, dass der A`Gegn. innerhalb des Verfahrens zwingend anzuhören wäre, und auch dies bei unbekannten Aufenthalte schwerlich möglich ist, braucht daher gar nicht weiter eingegangen zu werden.

    Ich hatte neulich einen ähnlichen Fall und habe die Antragstellerin gebeten dem Antragsgegner außergerichtliche überhaupt erstmal die Möglichkeit zur Abgabe der Zustimmung zu geben. Dann habe ich 6 Monate notiert. Nach vier Monaten wurde der Antrag zurückgenommen mit dem Bemerken, man habe den A`Gegner ausfinden machen können, und er habe die Zustimmung zur Einbenunng erteilt. So schnell erledigen sich Verfahren... (ohne tiefer in die Prüfung einsteigen zu müssen).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Na ja, ich denke, man muss da differenzieren. Ich hatte schon Fälle, in denen sich die Eltern getrennt haben, als das Kind noch sehr klein war und seitdem der Kontakt abgebrochen war. Dann wird vielleicht 10 Jahre später der Antrag nach § 1618 BGB gestellt. Über den Aufenthalt des anderen Elternteils (meist: Vater) ist nichts bekannt (wohnt vielleicht irgendwo im Ausland).

    Wenn mir das glaubhaft und plastisch vorgetragen werden kann, steigen gelegentlich die Chancen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils. Wenn der andere Elternteil sich praktisch das ganze Leben des Kindes nicht um das Kind gekümmert hat, keinen Unterhalt bezahlt hat und keinen Kontakt aufgenommen hat, ist das schon eine Situation, in der die Interessen des Kindes an einer Einbenennung überwiegen können.

    Etwas anderes ist es natürlich, wenn das andere Elternteil erst seit einem halben Jahr oder so unbekannten Aufenthalts ist; aber die Situation hatte ich auch noch nicht.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich bleibe dabei, dass es eine der Verfahrensvoraussetzungen für § 1618 BGB ist, dass der Antragsgegner über das Vorhaben des Ast. unterrichtet und ihm die Gelegenheit gegeben wurde, die Einwilligung außergerichtlich freiwillig zu erteilen.

    Erst wenn dieser außergerichtliche Versuch dazu geführt hat, dass der Antragsgegner die Einwilligung verweigert hat, ist das Verfahren in die Ersetzung der versagten Einwilligung gem. § 1618 BGB eröffnet. Dass der A`Gegn. unbekannten Aufenthalts ist, und ihm außergerichtlich so schwer die Möglichkeit gegeben werden kann, die Zustimmung zu erteilen mag sein. Es ist jedoch nicht Aufgabe des § 1618 BGB über diese faktische Hürde hinwegzuhelfen, sondern lediglich Aufgabe eine verweigerte (!)Einwilligung (die beinhaltete aktives (Nichts-)Tun) zu ersetzen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (28. Oktober 2008 um 11:30)

  • Wenn mir das glaubhaft und plastisch vorgetragen werden kann, steigen gelegentlich die Chancen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils. Wenn der andere Elternteil sich praktisch das ganze Leben des Kindes nicht um das Kind gekümmert hat, keinen Unterhalt bezahlt hat und keinen Kontakt aufgenommen hat, ist das schon eine Situation, in der die Interessen des Kindes an einer Einbenennung überwiegen können.



    wo bleibt denn bitte hier die zwingend notwendige,strenge Voraussetzung der Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl ?
    selbst wenn die Interessen des Kindes überwiegen mögen, ist doch in der Regel das Kindeswohl nicht gefährdet. Ansonsten stimme ich Erst P. voll zu, ich steige bei einem Vortrag :"unbekannten Aufenthaltes" auch gar nicht ins Verfahren ein.

  • Ich bleibe dabei, dass es eine der Verfahrensvoraussetzungen für § 1618 BGB ist, dass der Antragsgegner über das Vorhaben des Ast. unterrichtet und ihm die Gelegenheit gegeben wurde, die Einwilligung außergerichtlich freiwillig zu erteilen.



    Ich kann davon nichts aus dem Gesetz lesen, da steht nur drin, dass die Einwilligung notwendig ist und ersetzt werden kann.

    Die außergerichtliche Aufforderung /Ablehnung ist nur hinsichtlich der Kostenfrage relevant, sonst nicht.

    Deine Auffassung würde dazu führen, dass bei unterstellter tatsächlich vorliegender Notwendigkeit der Einbenennung diese allein deswegen scheitern würde, weil der An-geg. unbekannten Aufenthalts ist und folglich nicht außergerichtlich aufgefordert werden kann.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ... es ist interessant, wie du die erforderliche persönliche Anhörung (div. OLG, BGH) des Antragsgegners bei dessen Abwesenheit durchführen willst ... und wohin stellst du die Ladung zum Termin zu?

    Deshalb ohne vorherigen Einigungsversuch fehlt das Rechtschutzinteresse, da ja keine Zustimmung verweigert wurde, die ersetzt werden kann.

  • Wobders Posting hat mich zum Nachdenken gebracht. Danke dafür an Wobder.

    Ich denke er hat recht:

    Siehe hierzu u. a. Bamberger/Roth-Enders, Stand 01.09.2007, § 1618 BGB Rn. 5 (verfügbar über Beck-Online):

    "Kann die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erlangt werden, da er unbekannten Aufenthaltes ist, entfällt die Erforderlichkeit der Einwilligung nicht, da sonst allein die Haltung des allein sorgeberechtigten Elternteils ausschlaggebend wäre (OLG Hamm, Beschl. 03.11.1999, 6 UF 360/99, FamRZ 2000, 695; AG Blomberg FamRZ 2002, 1836, 1837; Klüsener Rpfleger 2002, 233, 235). [...] Verzichtet werden kann aber auf die persönliche Anhörung, wenn die Ermittlungen des Aufenthalts durch das Gericht ergebnislos geblieben sind (OLG Naumburg, Beschl. 15.05.2002, 3 UF 58/02, FPR 2003, 92, dort auch zum Umfang der Ermittlungen: Nachfrage bei Meldebehörden, Verwandten und ggf Sozialversicherungsbehörden)."

    Lt. Müko so wohl auch: Gaaz, FPR 2002, 125 [132]; Zwißler, FPR 2004, 64 [66]; Staudinger/Coester (2007) RdNr. 24

    Das Verfahren dürfte daher, entgegen meiner bisherigen Auffassung, wohl zulässig sein. Auch wenn der Sachverhalt diesbzügl. noch ein wenig dünn ist, dürfte der Antrag jedoch unbegründet sein.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Schön, dass du dich auch überzeugen lässt. Ernst P.

    Zum Thema Rechtsschutzinteresse:

    Dieses ist klar zu unterscheiden von Mutwilligkeit. Mutwille ist kein Verfahrenshindernis, da keine Prozessvoraussetzung (einfach mal nachlesen).

    Mutwille ist bei PKH z.B. relevant. Soweit man außergerichtlich seine Ansprüche nicht geltend macht, droht z.B. Kostenauferlegung § 93 ZPO.

    Konkret ein Bsp. im Zöller, 23.A., § 114 Rdn. 31. Da hat der Vater auf Umgang geklagt ohne überhaupt mit der Mutter oder dem JA drüber zu sprechen.

    @ frankenstein:

    zugestellt wird öffentlich. Dem Antragsgegner muss Gelegenheit !!!! gegeben werden seine Wünsche, Vorstelllungen, Auffassungen etc. persönlich vorzutragen, daher persönliche Anhörung, nicht mehr und nicht weniger.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Schön, dass du dich auch überzeugen lässt. Ernst P.
    [...]

    ...daher persönliche Anhörung, nicht mehr und nicht weniger.



    Nicht immer (s. andere Threads), aber immer öfter (z. B. hier).


    Auf die grds. persönliche zu erfolgende Anhörung kann unter ganz speziellen (!) Ausnahmen (!!) verzichtet werden (s. oben OLG Naumburg...).

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