.. Durch die Bekanntgabe des Beschlusses mag zwar die Entlassung des Jugendamtes erst wirksam werden und möglicherweise auch meine Bestellung, obwohl sich aus der Kommentierung, die ich bisher gelesen habe er gibt, dass ich bereits ab dem Zeitpunkt meiner Verpflichtung gemäß § 1789 BGB hafte und verpflichtet bin. Aber dennoch bin ich der Meinung, dass sämtliche Voraussetzungen des § 1789 BGB erfüllt sind (1. ausdrückliche Erklärung der Rechtspflegerin, dass ich zum Vormund für diesen einen Jugendlichen bestellt werde, 2. persönliche Anwesenheit und (sinngemäße) Erklärung, dass ich das Amt treu und gewissenhaft führen wolle).
Das gefragte Gesetz ist das Denkgesetz. Erst verkünden und dann beschließen geht nicht, genausowenig wie ein Wechsel.;)
Der einzige Ansatz wäre für mich, dass die Formulierung: "Ferner hat sie vermerkt: „Wechselvormund vornehmen“." derart auszulegen ist, dass eine mündliche Anordnung des Vormundswechsels mit gleichzeitiger Bestellung und Wechsel im Termin mit Verpflichtung erfolgt ist und lediglich die schriftliche Abfassung noch erfolgen soll.
Deine Bestellung wäre wirksam, die Entlassung aber noch nicht, d.h. anfechtbare, aber wirksame Doppelbestellung, die einen Vergütungsanspruch begründet.