Antragsteller im Verfahren und diverse andere Fragen

  • Moin zusammen,

    seit 01.11.2008 gehöre ich zum erlauchten Kreis derer, die BerH bearbeiten dürfen.

    Ich habe das grundsätzliche bereits verstanden.

    Allerdingsdings habe ich gewisse Schwierigkeiten:

    Zum Sachverhalt:

    Beratungshilfe ( mit dem Ziel der Erteilung eines Berechtigungsscheins) wird beantragt. Auf dem Antragsformular unterschreiben a) der Antragsteller und b) der Rechtsanwalt.

    Beifegügt ist jeweils eine Anlage in Form eines Aktenvermerks des RA, in welchem der zugrundeliegende Sachverhalt beratungshilfemässig beschieden werden soll ( Nachweise oder Schriftsätze des Anwalts sind nicht vorhanden, ebenso kein Vergütungsantrag) )

    Nun meinen Fragen:

    Wer ist Antragsteller?

    Vom Grundsatz würde ich sagen, der Antragsteller. Aber stellt auch die Antragstellung durch den RA nicht konkludent einen Antrag auf Bewilligung nachträglicher Beratungshilfe dar. Wie ist eure Meinung. Mir fehlt der richtige Verfahrenseinsteig bei solchen "Zauber"anträgen.

    Ich kriege 'ne Krise.

    Zusatzfrage:

    Für den Fall, dass ich von einem nachtraglichen Bewillungsverfahren nach § 4,7 BerHG ausgehen.

    Inwieweit lasst ihr euch eine entsprechend erfolgte Beratung durch den RA glaubhaft machen. Der reine Aktenvermerk des RA kann es m.E. nicht sein.

    Eine außergerichtliche Vertretung scheint nicht erfolgt zu sein.

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

  • Wenn die außergerichtliche Vertretung nicht erfolgt ist, hat der RA doch nur beraten. Ob er mir das in einem Zweizeiler mitteilt oder eine Kopie vom Aktenvermerk schickt, ist mir dann wurscht.

    Antragsteller ist immer der Antragsteller, nicht der RA. Der RA dürfte nur unterschrieben haben, welche Unterlagen ihm vorlagen.

  • Wenn die außergerichtliche Vertretung nicht erfolgt ist, hat der RA doch nur beraten. Ob er mir das in einem Zweizeiler mitteilt oder eine Kopie vom Aktenvermerk schickt, ist mir dann wurscht.



    Das ist der Punkt. Der RA hat für mich beraten ( wozu dient sonst der Aktenver´merk in seiner Handakte?:confused:)

    Dann muss ich ihn auf den Weg des § 4,7 BerHG verweisen.


    Antragsteller ist immer der Antragsteller, nicht der RA. Der RA dürfte nur unterschrieben haben, welche Unterlagen ihm vorlagen.



    Auch das spräche dann für eine nachträgliche Bewilligung und nicht für die Erteilung eines Berechtigungsschein.

    Wie sehen andere das?

  • ergibt sich aus dem Vermerk, dass der RA beraten hat (dann 4,7)oder ist das nur die Wiedergabe des Sachverhaltes (dann wohl Antrag des Mdten, lediglich über den RA übermittelt)?

  • Der Anwalt selbst hat kein eigenes Antragsrecht auf Beratungshilfe.[1] Antragsberechtigt ist nur der Mandant selbst, nicht der Prozessbevollmächtigte. Dies hängt damit zusammen, dass der Mandant zu erklären und zu versichern hat, dass seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass Beratungshilfe in der selben Angelegenheit noch nicht gewährt oder versagt wurde. Diese Angaben müssen zwingend vom Mandanten selbst durch seine Unterschrift - und nicht vom Prozessbevollmächtigten - versichert werden. Der Prozessbevollmächtigte kann diese Erklärungen nicht für den Man-danten abgeben und hat im übrigen auch kein eigenes Antragsrecht.[2] Zwar kann der Antrag auf Beratungshilfe auch vom Anwalt für den Bedürftigen gestellt werden (Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., § 13 BerHG Rn. 2). Selbstverständlich entbindet dies jedoch den Antragsteller nicht davon, die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen. Diesem Erfordernis kann er in aller Regel nur durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung genügen. Ein Anwalt kann gegen die Zurückweisung des Antrags auf (nachträgliche) Gewährung von Beratungshilfe keinen eigenen Rechtsbehelf einlegen. Insoweit ist das Verfahren mit dem Prozesskostenhilfe-Verfahren vergleichbar. Nur die Partei selbst als Verfahrensbeteiligte ist bei Ablehnung der Beratungshilfe erinnerungsbefugt und nicht der Rechtsanwalt, welcher den Antragsteller vertritt.[3] Der Anwalt kann dem Antragsteller jedoch bei der Ausfüllung des Antrages helfen.[4] Hierdurch entsteht für ihn keine wesentliche Mehrbelastung.[5] Dies kann zweckdienlich zusammen mit der Unterzeichnung der Vollmacht geschehen, [6] nachdem der Rechtsanwalt bei Direktkonsultierung ohnehin die Voraussetzungen der Beratungshilfe zu prüfen hat. Der Antrag ist vom Ratsuchenden zu unterschreiben, da nur er die dortigen Angaben erklären und versichern kann.[7]

    [1] AG Braunschweig, NdsRpfl 1987, 36; JurBüro 87, 609; AG Konstanz v. 04.04.2005 - UR II 132/05; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage, Rn. 871; 4.Auflage aao; Zöller/Philippi, ZPO 23. Auflage, § 127 Rn.12; Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 127, Rn. 12; LAG Köln LAG - E § 127 ZPO Nr.13.

    [2] AG Karlsruhe Beschluss vom 29.11.2007 C UR II 658/07, richterl. vom 12.12.2007.

    [3] siehe Fußnote 1

    [4] Schaich, AnwBl 1981,2.

    [5] Schoreit/Dehn, § 13 BerHG, Rn 2

    [6] AG Konstanz Beschluss v. 09.02.2006 - UR II 500/05- juris

    [7] AG Konstanz Beschluss vom 27.06.2007 - UR II 81/07.juris

  • Antragsteller im Bewilligungsverfahren ist immer der Rechtsuchende, also der mit dem rechtlichem Problem. D. h. eigentlich nie der RA, es sei denn er beantragt für sich selbst BerH. Zuständig ist der Rechtspfleger.

    Antragsteller im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist immer der RA.
    Ins Vergütungsfestsetzungsverfahren kommt man aber nur, wenn im Bewilligungsverfahren bereits Beratungshilfe bewilligt wurde. Dies kann a) durch Erteilung eine BerH-Scheins (§ 6 BerHG) oder im Rahmen der Entscheidung über den sog. nachträglichen Antrag (§§ 4, 7 BerHG) geschehen.

    Über den (Un-)Sinn der Unterschrift des RA auf dem Bewilligungsantrag hinten unten rechts habe ich mich bereits an anderer Stelle schon ausgelassen.

    Im vorliegenden Fall dürfte ein nachträglicher Antrag vorliegen über den zu entscheiden ist. Da jedoch u. a. aufgrund der Verfahrensökonomie zusammen mit dem nachträglichen Antrag gleichzeitig auch der Liquidationantrag des Antrags einzureichen ist, würde ich eine Zwischenverfügung i. S. d. der nachstehenden erlassen.

    Der Anwalt hat das Entstehen der geltend gemachten Gebühr(en) glaubhaft zu machen. Grds. geschieht dies Vorlage von Kopien des entsprechende Schriftverkehrs. Hat nur eine Beratung stattgefunden (und ist der Rat nicht schriftlich erfolgt) reicht die Angabe zu welchem rechtlichen Problem die Beratung erfolgt ist (Ggf. ist beim nachträglichen Antrag auch noch anzugeben, warum die Beauftragung notwendig war und was der Rechtsuchende VOR Anwaltsbeuaftragung im Rahmen der möglichen und zumutbaren Eigenininitiative unternommen hat um sein rechtliches Problem zu lösen).

    "wird Bezug genommen auf den Antrag vom xx.xx.xxxx.

    Dieser ist von Ihnen hier eingereicht worden, weil d. Rechtsuchende Sie direkt aufgesucht und den Verfahrensweg über §§ 4, 7 BerHG gewählt hat.
    Insoweit kann mangels Rechtsschutzinteresses ein Berechtigungsschein (§ 6 BerHG) nicht (mehr) erteilt werden.

    Die mit dem Schein verbundenen Funktionen haben nur im Verfahren nach § 6 Abs. 1 BerHG (also vor der Beratung) einen Sinn, für das Verfahren der §§ 4, 7 BerHG (also wenn bereits der Anwalt von d. Rechtsuchenden aufgesucht wurde) ist die Erteilung eines Scheins völlig überflüssig:

    1. Der Schein legt den Beratungsgegenstand fest.
    2. Er "verbrieft" den Anspruch (§ 49 BRAO) d. Rechtsuchenden auf anwaltliche Beratung.
    3. Er verkörpert den mit der Beratung entstehenden Anspruch des (noch unbekannten!) Anwalts gegen die Landeskasse.

    Dem steht im Verfahren nach §§ 4, 7 BerHG folgendes gegenüber:
    1. Der Beratungsgegenstand bestimmt sich durch die vom Anwalt tatsächlich geleistete Beratung.
    2. Der o.g. Anspruch d. Rechtsuchenden ist befriedigt.
    3. Der Anspruch des (jetzt bekannten!) Anwalts gegen die Landeskasse ist, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, entstanden. Dies bedarf nur noch der Bestätigung durch das Gericht, die wie auch sonst formlos erteilt werden kann (vgl. hierzu auch Schulte, Rpfleger 1983, 285).

    Da eine Bewilligung der Beratungshilfe einer Scheinerteilung gleichsteht, kommt anstelle der Scheinerteilung zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht.

    Bzgl. des nachträglichen Antrags (§§ 4, 7 BerHG) ist zu beachten, dass vor Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit keine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ergeht.
    Wendet sich d. Rechtsuchende direkt an einen Anwalt, trifft den Anwalt (bei entsprechendem Hinweis durch d. Rechtsuchende(n)) die Verpflichtung eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen oder nicht. Im ersten Fall hat der Anwalt das Mandat im Rahmen der Beratungshilfe zu übernehmen (§ 49a BRAO). Im anderen Fall steht es im Ermessen des Anwaltes und d. Rechtsuchende einen Mandatsvertrag über die „regulären“ Anwaltsgebühren zu schließen.

    Dem Sinn des Gesetzes folgend (s. BT-Drs. 8/3695, S. 9), hat der Anwalt nach Abschluß der Angelegenheit gleichzeitig mit dem nachträglich gestellten Antrag auch seinen Liquidationsantrag (siehe HKR 119) einzureichen.
    Die Bewilligung der Beratungshilfe kann der (positiven) Entscheidung über den Liquidationsantrag entnommen werden (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. A. Rdn. 985) . Wird dem Vergütungsantrag antragsgemäß stattgegeben, ist eine Mitteilung darüber nicht erforderlich (vgl. B. 1, A 1.2.4 d. AV des JM vom 30.06.2005).
    Ist Beratungshilfe nicht zu bewilligen, wird das Gericht nach Abschluß der Angelegenheit eine entsprechende Nachricht/Entscheidung erlassen.

    Eine Vorprüfung des nachträglichen (!) Antrags gem. §§ 4, 7 BerHG vor Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit scheidet schon bereits nach dem Sinn der Norm aus und hat daher dem Sinn des Gesetzgebers nach vom Gericht nicht zu erfolgen (Nagel, Rpfleger 1982, 212 ff.).

    Das Kostenrisiko beim Verfahren nach §§ 4, 7 BerHG trägt der Anwalt (BT-Drs s.o.; AG Witzenhausen, Rpfleger 1989, 290; Schoreit/Dehn § 7 Rdn.3; Klinge § 7 Rdn. 2).
    Eine Möglichkeit für den Anwalt das Kostenrisiko zu minimieren oder ausschließen, in dem eine Entscheidung des Gerichts vor Aufnahme seiner Tätigkeit beantragt wird, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers das Masseverfahren der Beratungshilfe einfach zu gestalten und zu beschleunigen (Schoreit/Dehn § 4 Anm. 8; Klein, JurBüro 2001, 172 ff.). Das Vollstreckungsrisiko trifft den Anwalt wie in anderen Fällen, in denen er ohne Beratungshilfe tätig geworden ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH7BerH, 4. Aufl, Rdn 936).

    Dies ist gegenüber der Anwaltschaft auch nicht unbillig, da die Möglichkeit der Antragstellung nach §§ 4, 7 BerHG auf Verlangen der Anwaltschaft gesetzlich normiert wurde (Bischof, NJW 1981, 898; Klinge § 7 Rn. 2). Entsprechend ist daher jetzt auch auf die Einhaltung dieses Verfahrensweges zu verweisen.

    Sollte d. Rechtsuchende den Anwalt nur für den Fall beauftragen wollen, dass Beratungshilfe bewilligt wird, würde sich ferner die Frage der Mutwilligkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) stellen. Auch schließt sich für diesen Fall die Frage an, ob d. Rechtsuchende im Ergebnis keine Beratung/Vertretung durch einen Anwalt wünscht, wenn die Voraussetzung der Beratungshilfe nicht gegeben sind.
    Da Beratungshilfe jedoch letztlich nur zu bewilligen ist, wenn ein bemittelter objektiver Dritter, der den Anwalt aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst bezahlen müsste, auch einen Anwalt mit dieser Angelegenheit beauftragen würde, läge bei einer Abhängigkeitsmachung der Mandatierung von einer Beratungshilfebewilligung Mutwilligkeit vor.

    Es besteht auch kein Grund für den Anwalt seine weitere Tätigkeit von einer vorherigen Scheinerteilung oder Bewilligung abhängig zu machen. Es würde der Berufserfahrung und der Verfahrenökonomie widersprechen, wenn der Anwalt die Übernahme des Mandats in der Konsequenz ablehnen würde, nur oder gerade weil die Voraussetzungen der Beratungshilfe nicht vorliegen.

    Demnach ist hier derzeit keine Entscheidung über den Antrag zu treffen.
    Auf ausdrückliche weitere Mitteilung hätte derzeit eine Zurückweisung des Antrags allein aus den o.g. Gründen zu erfolgen, wobei daneben die Voraussetzungen des § 1 BerHG mangels Notwendigkeit noch nicht geprüft wurden.

    Es wird anheim gestellt Ihren Vergütungsantrag nach Abschlss der Angelegenheit nachzureichen, so dass nach Abschluss der Angelegenheit hier entschieden werden kann, ob dem hier bereits vorliegenden Antrag stattgegeben werden kann oder nicht."

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Antragsteller im Bewilligungsverfahren ist immer der Rechtsuchende, also der mit dem rechtlichem Problem. D. h. eigentlich nie der RA, es sei denn er beantragt für sich selbst BerH. Zuständig ist der Rechtspfleger.



    Gehe ich mit konform.


    Über den (Un-)Sinn der Unterschrift des RA auf dem Bewilligungsantrag hinten unten rechts habe ich mich bereits an anderer Stelle schon ausgelassen.



    :gruebel:


    Im vorliegenden Fall dürfte ein nachträglicher Antrag vorliegen über den zu entscheiden ist. Da jedoch u. a. aufgrund der Verfahrensökonomie zusammen mit dem nachträglichen Antrag gleichzeitig auch der Liquidationantrag des Antrags einzureichen ist, würde ich eine Zwischenverfügung i. S. d. der nachstehenden erlassen.

    Der Anwalt hat das Entstehen der geltend gemachten Gebühr(en) glaubhaft zu machen. Grds. geschieht dies Vorlage von Kopien des entsprechende Schriftverkehrs. Hat nur eine Beratung stattgefunden (und ist der Rat nicht schriftlich erfolgt) reicht die Angabe zu welchem rechtlichen Problem die Beratung erfolgt ist (Ggf. ist beim nachträglichen Antrag auch noch anzugeben, warum die Beauftragung notwendig war und was der Rechtsuchende VOR Anwaltsbeuaftragung im Rahmen der möglichen und zumutbaren Eigenininitiative unternommen hat um sein rechtliches Problem zu lösen).



    Das sehe ich genauso.

    Meine ernstgemeinte Frage: Wem schicke ich nun die Beanstandung? Dem Antragsteller mit der Aufforderung, einen Liquidationsantrag seines RA einzureichen? ( dieser liegt mir ja nicht vor, sondern nur der Vordruck mit 2 Unterschriften und der Aktenvermerk)

    Sieht bescheuert aus und widerstrebt mir irgendwie ( Bauchgefühl)



  • Wer ist Antragsteller?

    Vom Grundsatz würde ich sagen, der Antragsteller.



    Ich glaub, das ist sogar regelmäßig so :cool:.

    Die Unterschrift der Partei ist für die persönlichen Angaben gedacht. Die des RA kann nur so verstanden werden, als dass dieser für den Mandanten als Vertreter im Bewilligungsverfahren auftritt.

    Also Vfg. an den RA mit der Anfrage, ob er bereits tätig wurde (das ist nach m.A. aus dem Sachverhalt nicht klar, wenn ja, dann ergeht der Hinweis, dass kein Ber.schein mehr erteilt werden kann, und er möge seinen Vergütungsantrag nach Ende der Angel. einreichen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Der Antragsteller unterschreibt den Antrag an den RA ( bei Direktzugang) und der RA zeichnet gegen und bescheinigt quasi, dass es ein Mandat nach dem BerHG ist und natürlich wie er zu diesem Ergebnis gekommen ist.


  • Über den (Un-)Sinn der Unterschrift des RA auf dem Bewilligungsantrag hinten unten rechts habe ich mich bereits an anderer Stelle schon ausgelassen.



    :gruebel:



    hier (insb. #5, 9 und 10)



    Die Unterschrift der Partei ist für die persönlichen Angaben gedacht. Die des RA kann nur so verstanden werden, als dass dieser für den Mandanten als Vertreter im Bewilligungsverfahren auftritt.



    Genau. Vergleichbar mit einer (Prozess-)Vollmacht oder der Antragstellung eines Notars in Grundbuchsachen. Da schickt das Gericht die Post/Zwischenverfügung doch auch an den RA/Notar und nicht die Partei/den Ast. pers. Von daher muss man kein schlechtes Bauchgefühl haben. Zwischenverfügung (wenn du magst auf Basis des obigen Musters) an RA und dann 6 Mon Frist notieren.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich danke euch für die hilfreichen Tips.

    Mal ein andere grundsätzliche Frage:

    Ich habe hier neuerdings Anträge, die die Vermutung der rechtsmissbäuchlichen Antragstellung durch die Rechtsanwälte begründen:

    Da wird Beratungshilfe beantragt für die Beratung über :

    a) Testament

    b) Leistungsumfangspflicht der ARGE

    c) Tierarztrechnung

    d) Handyrechnung

    Die Antragstellerin ist minderjährig.

    Für die Mutter als gesetzliche Vertretung wird Beratungshilfe beantragt

    a) Testament

    b) Leistungsumfangspflicht der ARGE

    c) Patientenverfügung

    d) Vorsorgevollmacht


    Mir geht es weniger um die Frage, was Beratungshilfefähig hiervon ist, sondern um die Tatsache, dass die Rechtsanwältin anscheinend ihren Kunden ein allgemeines Lebenshilfepaket durch ihre Beratung zukommen lässt.

    Ich bin irgendwie nicht gewillt, auch nur teilweise Beratungshilfe zu bewilligen.

    Bisher sehe ich allerdings nicht, wie ich die Anträge komplett zurückweisen könnte.

    Hat jemand eine brauchbaren Ansatz?

  • Die o. g. Beratungsangelegenheiten sind komplett Lebenshilfe, daher abzulehnen.
    Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht -> Vormundschaftsgericht, Betreuungsstelle der Stadt / des Landkreises.
    Testament -> Nachlassgericht, Infobroschüren, ggfs. Notar (auf eigene Rechnung, klar)
    Leistungspflicht ARGE -> ARGE.

  • Genau, sind acht schnelle Geschäftsnummern, da acht Zurückweisungen. Und da die Angelegenheiten gleich sind, ist man mit "kopieren und einfügen" sogar noch schneller.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • M.a.W.: Beratungshilfe darf nicht zu einer Besserstellung führen. In dem Moment, in der Bedürftige das BerHG ausnutzt und versucht, sich besser zu stellen als jemand, der einen RA selbst zu zaheln hätte, ist bei mir dicht.
    Hier würde ein Dritter sicher versuchen, sein Leben erst einmal selbst zu regeln, anstelle wegen jedem Mist zum RA zu gehen.

  • Die o. g. Beratungsangelegenheiten sind komplett Lebenshilfe, daher abzulehnen.
    Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht -> Vormundschaftsgericht, Betreuungsstelle der Stadt / des Landkreises.
    Testament -> Nachlassgericht, Infobroschüren, ggfs. Notar (auf eigene Rechnung, klar)
    Leistungspflicht ARGE -> ARGE.


    Genau, sind acht schnelle Geschäftsnummern, da acht Zurückweisungen. Und da die Angelegenheiten gleich sind, ist man mit "kopieren und einfügen" sogar noch schneller.



    Danke.

    Hat jemand von euch einen brauchbaren Vordruck. Ich habe trotz SuFU nichts gefunden.

  • M.a.W.: Beratungshilfe darf nicht zu einer Besserstellung führen. In dem Moment, in der Bedürftige das BerHG ausnutzt und versucht, sich besser zu stellen als jemand, der einen RA selbst zu zaheln hätte, ist bei mir dicht.
    Hier würde ein Dritter sicher versuchen, sein Leben erst einmal selbst zu regeln, anstelle wegen jedem Mist zum RA zu gehen.



    Jetzt weisst du, warum ich einen dicken Hals habe.

    BTW: Wir haben gut 8000 Anträge pro Jahr. Davon sind mindestens 7900 Lebenshilfe, zumindest nach meinem Gefühl.

    Der Hit des Tages:

    Antragstellerin ( Ausländerin) ist schwanger von einem Deutschen. Nach Auskunft der Ausländerbehörde kann das Kind kein deutscher Staatsbürger werden.

    Sie zum Anwalt. Der berät mündlich.

    Nebenei erzählt sie der Anwältin, wie wolle ihn nun heiraten. Würden dann ihre Hartz-IV - Leistungen mit dem niedrigen Einkommen ihres Einkommens verrechnet. ( Sie hat bereits die ARGE gefragt).

    Wiederum erfolgt die Beratung mündlich.

    Jetzt kommt der nachtragliche Antrag der Anwältin nebst Vergütung.

    Und nun?

  • Hat jemand von euch einen brauchbaren Vordruck. Ich habe trotz SuFU nichts gefunden.



    Nee, für diesen speziellen Fall nicht. Würde sich m. E. auch kaum lohnen, da ja eh nicht viel zu schreiben ist. Strik doch einfach ein bißchen was zu Aenors Ausführungen dazu. Oder um es mal anders zu formulieren "Selbst formulieren bildet" (nicht böse gemeint).

    Im übrigen erhält man zwar keine Treffer hinsichtlich von Vordrucken, aber doch noch einige Anregungen wenn man in der Suchfunktion das Wort "Vorsorgevollmacht" oder "Patientenverfügung" eingibt und die Suche auf das RAST/BerH Unterforum eingrenzt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Oder um es mal anders zu formulieren "Selbst formulieren bildet" (nicht böse gemeint).



    Ich weiss, was du meinst. :)Ich bin da ganz nah bei dir.

    Einmal editiert, zuletzt von trauemer71 (11. November 2008 um 18:39)

  • Ich danke euch für die hilfreichen Tips.

    Ich habe folgendes aktuelles Problem und trotz SuFu nichts ergibiges gefunden:

    RA beantragt gleichzeitig für die Antragstellerin Beratungshilfe für

    a) Rechte und Pflichten der Antragstellerin bbezüglich der Nutzung einer Wohnung( sie ist nicht Mieterin)
    b) Antragstellerin fragt nach ihren Rechten und Pflichten hinsichtlich der GEZ. Ihr Gebührenbefreiungsantrag wird durch die GEZ nicht schnell genug bearbeitet.
    c) Rechte und Pflichten der Antragstellerin wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
    d) Rechte und Pflichten der Antragstellerin in einem Bußgeldverfahren des Kreises
    e) Rechte und Pflichten der Antragstellerin im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Stadt x,y
    f) Rechte und Pflichten der Antragstellerin . Ihr Kind sei Beschluldigte in einem BTM-Ermittlungsverfahren der Kripo


    Diese Anträge kommen gleichzeitig durch die Anwältin. Die Antragstellerin bezieht Hartz IV.

    Ich würde gerne alle Anträge wegen mutwilliger Antragstellung zurückweisen.

    Hinzu kommt, dass dieselbe Anwältin zwei weitere Mandanten betreut, in denen sie gleichzeitig 9 bzw. 14 Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe stellt. Die Sachverhalte sind ähnlich wie oben.

    Meinungen dazu?

    Hat jemand Rechtsprechung dazu?

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