Kostenausgleichung mit Streitgenossen

  • Hallo,

    ich habe gerade einen Gedankenknoten und komme nicht weiter.
    Parteien sind:

    Kläger zu 1.) und 2.), beide vertreten durch Rechtsanwalt A
    Beklagte zu 1.), vertreten durch Rechtsanwalt B
    Beklagter zu 2.), nicht anwaltlich vertreten.

    Beklagte zu 1.) hat PKH ohne Ratenzahlung, die Vergütung wurde bereits ausgezahlt

    Kostenentscheidung nach Vergleich:
    Kläger tragen 1/4 der Kosten
    beide Beklagten tragen 3/4 der Kosten als Gesamtschuldner

    Anträge:
    1 KFA des RA A der Kläger
    1 KFA der RA B der Beklagten zu 1.)
    Beklagter zu 2.) macht keine Kosten geltend.

    Normalverweise müsste ich jetzt doch eine Kostenausgleichung für Kläger ./. Beklagte zu 1.) und eine für Kläger ./. Beklagte zu 2.) machen, also 2 KFBs erlassen.
    Nun haften die Beklagten aber als Gesamtschuldner ...

    Kann jemand den Knoten lösen?

  • Normalverweise müsste ich jetzt doch eine Kostenausgleichung für Kläger ./. Beklagte zu 1.) und eine für Kläger ./. Beklagte zu 2.) machen, also 2 KFBs erlassen.


    :gruebel: Wieso eigentlich? Die können sich doch im Innenverhältnis selber auseinandersetzen.

    Du gleichst einfach die Koste beider RA entsprechend der Quote aus.
    Die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung des RA A (für beide Kläger zusammen) und der ausgezahlten PHK-Vergütung wird im KfB festgesetzt, der Rest geht auf die Staatskasse über. Da dürfte dann noch was übrig bleiben, wo du noch die PKH-Überprüfung machen musst.

  • Ganz normaler KFB nach § 106. Nach der KGE müssten die Beklagten als GS an die Kläger erstatten. Die PKH dürfte hier eigentlich keine Rolle spielen.

  • Habe hier eine ähnliche Konstellation, aber irgendwie verwirren mich die Vorposter in diesem Fred und der PKH-RA etwas... daher nochmal zur Sicherheit:

    Ein Kläger/Widerbeklagter mit RA, zwei Beklagte/Widerkläger mit gemeinsamem RA, Beklagter/Widerkläger Ziff. 1 hat PKH ohne Ratenzahlung für die Widerklage erhalten.
    Kläger trägt 1/4, Beklagte tragen 3/4 der Kosten des Rechtsstreits (wohl aufgrund Tenorierung in der Hauptsache als Gesamtschuldner).

    Der Beklagtenvertreter hat Auszahlung der PKH in Höhe der bewilligten PKH beantragt (ohne Erhöhungsgebühr; Streitwert bis 3.000,- Euro), diese wurde ihm bereits ausgezahlt.

    Nun folgt Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO in Höhe des vollen Streitgegenstands (bis 6.000,- Euro)... aufgrund der KGE ja "ganz normal" ohne Übergang gem. § 59 RVG, PKH hat auch sonst keine Auswirkungen auf den festzusetzenden Betrag.

    Muss nun mit Ausnahme der PKH-Überprüfung auf Beklagtenseite noch etwas beachtet werden?

    Irgendwie haben mich der RA und die Vorposter etwas ins Grübeln kommen lassen...

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