(unpfändbarer) Unterhalt oder (pfändbare) Schenkung ?

  • Bei der Durchsicht der schuldnerischen Kontenblätter (Konto ist freigegeben) fällt mir ein Posten auf: 1000 €, Verwendungszweck „Chéri, ich liebe dich!“ Eine Zahlung vom Ex-Ehemann, der offensichtlich die voreilige Scheidung nochmals überdacht hat.

    Klar, dass ich die Schuldnerin zur Rückzahlung auffordere. Die grinst aber nur und meinte, es seien Unterhaltszahlungen des „Ollen“. Tatsächlich existiert auch ein Unterhaltstitel mit einem monatlichen Anspruch von 86 € (weiß der Herr wieso).

    Nun mischt sich der Rechtspfleger ein und macht mich darauf aufmerksam, dass das Schuldnerkonto nach Freigabe nicht mehr masszugehörig ist und ich vom Schuldner nichts mehr fordern könne. Es sei „mein Bier“ (an dieser Stelle: Prost, :D, lieber Rainer! ) wenn ich das Konto freigebe und mich meiner Ansprüche gegen die Masse verlustige.

    Was sind die Meinungen hierzu? Zunächst wird keine Bank ein Konto ohne die Verwalterfreigabe fortführen. Eine Freigabe ist also unumgänglich. Vom Schuldner werde ich diese Beträge doch sicher zurückfordern dürfen (eben mit dem Risiko, dass er nicht zahlt).

    Den Anspruch des Expartners sehe ich als klassische Schenkung, der in die Masse fällt. Allenfalls könnte man den monatlichen Unterhaltsanspruch von dem Betrag in Abzug bringen und somit nur 914 € von der Schuldnerin fordern?

    Wie seht Ihr das ?

    Grüße, Ernst :)

  • Wenn der Schuldner das Geld verjubelt hat, dann ist eh nichts mehr zu holen.



    Sollte man das Konto dann besser doch nicht freigeben?

    Was mache ich in dem Fall, wenn ein Unterhaltsverpflichteter wesentlich mehr an "Unterhalt" zahlt, als es nach dem Urteil bzw. nach den Vorschriften des BGB überhaupt erforderlich ist? Gibt's ja auch immer wieder. Gilt auch hier der "Überschuss" als Schenkung?

  • [quote='rainer19652003','RE: (unpfändbarer) Unterhalt oder (pfändbare) Schenkung ? der Schuldner das Geld verjubelt hat, dann ist eh nichts mehr zu holen.



    Sollte man das Konto dann besser doch nicht freigeben?

    Was mache ich in dem Fall, wenn ein Unterhaltsverpflichteter wesentlich mehr an "Unterhalt" zahlt, als es nach dem Urteil bzw. nach den Vorschriften des BGB überhaupt erforderlich ist? Gibt's ja auch immer wieder. Gilt auch hier der "Überschuss" als Schenkung?[/quote

    Bei Kindesunterhalt wird das wohl nicht gehen, da ja der Sch. diese quasi treuhänderisch entgegennimmt.Bei Getrenntlebens-und Ehegattenunterhalt würde ich Deine Version präferieren.

  • Danke !!! :daumenrau

    Wie steht ihr dazu:

    Nun mischt sich der Rechtspfleger ein und macht mich darauf aufmerksam, dass das Schuldnerkonto nach Freigabe nicht mehr masszugehörig ist und ich vom Schuldner nichts mehr fordern könne. Es sei „mein Bier“ (an dieser Stelle: Prost, :D, lieber Rainer! ) wenn ich das Konto freigebe und mich meiner Ansprüche gegen die Masse verlustige.


    Ist das so richtig?

  • Sehe ich ja auch so, nur wäre der Anspruch eben gegen die (stets solvente!!!! :D:D :D) Bank gerichtet, sofern das Konto noch dem Insolvenzbeschlag unterfiele (vor Freigabe).

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