Auslandszustellung aus Norwegen

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich habe hier eine Auslandszustellung (Änderungsmitteilung bzgl. Kindesunterhalt) aus Norwegen zwecks Zustellung in Deutschland vor mir liegen. Ich habe die Person aufgefordert, den Schriftsatz bei mir im Büro abzuholen. Leider ist der Betreffende nicht erschienen. Kann ich das auch mit ZU zustellen? Wer trägt die Zustellungskosten?

    Die norwegische Behörde hat den amtlichen Vordruck benutzt, jedoch ist bezüglich den 3 Zustellungsmodalitäten nichts angekreuzt. :gruebel:

  • Wenn das in Fam-Sachen genauso gehandhabt wird wie in den "normalen" Auslands-ZU-Sachen, würd ich dann aus dem Bauch heraus sagen, wenn nix angekreuzt ist, dass nach den hiesigen Vorschriften zugestellt werden soll. Hätten gem. irgendwelcher Besonderheiten zugestellt werden sollen hätten die Norweger das ja mit in den Antrag reingeschrieben.

    Also mit ZU und ab dafür. Natürlich Hinweis auf Annahmeverweigerungsrecht, wenn keine deutsche Übersetzung beigefügt ist. Und für Postzusteller der Hinweis auf den Umschlag pappen:

    Zitat


    Es wird gebeten, im Falle einer Ersatzzustellung den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des Zustellungsempfängers auf der Zustellungsurkunde anzugeben sowie die Person, an die zugestellt wurde, auch unter Angabe ihrer Stellung zum Zustellungsadressaten ( Verwandtschafts- oder Anstellungsverhältnis) genau zu bezeichnen.

    Bezüglich der Kosten bleiben diese außer Ansatz gem. Art. 12 des Haager Zustellungsübereinkommens.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • @ li_li
    Dankeschön, so in der Art hatte ich mir das auch gedacht. Persönliche Übergabe war ja nicht ausdrücklich gewünscht, also dürfte ZU ja auch zulässig sein.
    Der Schrieb ist vollständig übersetzt, also kann ich mir den Hinweis auf der ZU doch auch sparen, oder?
    Der Empfänger dürfte deutscher Staatsangehöriger sein, der offenbar mal im Urlaub ... :oops: (so siehts jedenfalls aus den mir vorliegenden Unterlagen aus :D )

  • Zitat von Anja

    @ li_li
    Dankeschön, so in der Art hatte ich mir das auch gedacht. Persönliche Übergabe war ja nicht ausdrücklich gewünscht, also dürfte ZU ja auch zulässig sein.
    Der Schrieb ist vollständig übersetzt, also kann ich mir den Hinweis auf der ZU doch auch sparen, oder?
    Der Empfänger dürfte deutscher Staatsangehöriger sein, der offenbar mal im Urlaub ... :oops: (so siehts jedenfalls aus den mir vorliegenden Unterlagen aus :D )



    Die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht kannst du dir dann sparen. Aber den Hinweis für den Postzusteller würd ich lassen. Die machen dat oft und gern ungenau. Und dann sitzt du da und fragst dich, wer ist die Person XY, wenn der Empfänger AB heißt und in welcher Beziehung stehen die zueinander. :gruebel: Dat brauchst du wohl, um das Zustellungszeugnis zu machen. :strecker

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  • Ich spare es mir eigentlich fast immer, den Empfänger zur Abholung des Schriftstückes aufzufordern und benutze immer ZUs. Allerdings müssen dann alle Angaben aus der ZU auch in das Zustellungszeugnis. Klappt meistens sogar bei Österreich "zu eigenen Handen".

  • Bei Zustellungen aus Österreich, die nur "zu eigenen Handen" und nicht "widrigenfalls auch ohne oder gegen den Willen des Empfängers" erfolgen sollen, versuche ich die Zustellung per ZU nur an den Empfänger persönlich (klappt bei unsrer Post recht gut), falls dies zweimalig nicht klappt ("Empfänger nicht persönlich angetroffen"), schicke ich das Ersuchen unerledigt zurück. :strecker

  • Also bei den Ösis joche ich immer die WM los, damit die zum Empfänger latschen und versuchen, ihm den Schriebs zu überreichen. Ist er zweimal nicht angetroffen, werden die Zu-Schriftstücke auf der Geschäftsstelle niedergelegt, der Empfänger bekommt ein Schreiben darüber und die Ösis ihr Zustellungszeugnis. Ist ja auch so vorgesehen. Zurückschicken tu ich nur, wenn der Empfänger hier nicht bekannt ist.

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