Betragsrahmengeb. PKH

  • Ich stehe im Moment auf dem Schlauch:

    Ich habe eine sozialgerichtliche Sache mit Betragsrahmengebühren, die über die PKH abgerechnet werden sollen. Nun gilt ja § 49 RVG logischerweise dafür nicht. Also würde ich den Schluss ziehen, dass die Staatskasse die normalen Betragrahmengebühren bezahlt. Bei Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, Rn. 4 zu § 49 RVG, finde ich aber die Bemerkung, § 49 RVG gelte für Betragsrahmengebühren nicht, für diese gebe es aber im VV eine Herabkürzung im Falle der PKH. Wo im VV steht das denn genau? Ich sehe gerade vor lauter Bäumen den Wald nicht.

  • Hallo Kollege -

    wüßte auch nicht, ob es diesen Tatbestand gibt, mir ist ein solcher bislang auch noch nicht untergekommen.

    Habe ebenfalls bereits Betragsrahmengebühren über PKH abgerechnet, und konnte sogar sowohl bei der Verfahrensgebühr 3103 (erhöht nach 1008), als auch bei der Erledigungsgebühr 1006 - mit entsprechender Begründung - die Mittelgebühr überschreiten.

    Nachtrag:
    Lese soeben in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des VergütungsR, Teil 2 Rn. 38, daß keine besonderen Gebührenrahmen vorgesehen sind. Allenfalls wären die Einkommensverhältnisse im Rahmen des § 14 I RVG zu berücksichtigen.

    Wie kommt Hartmann da drauf? Systematisch wäre eine solche Regelung doch bei § 49 RVG zu verorten. So ergibt sich aus § 49 im Umkehrschluß gerade, daß bei Betragsrahmengebühren diese im Falle der Beiordnung fortgelten.

    Einmal editiert, zuletzt von jc (18. November 2008 um 14:26) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Der Hartmann a. a. O. schreibt:

    "[Dass § 49 RVG nicht einschlägig ist], gilt also, soweit das Gesetz für die fragliche Tätigkeit unmittelbar und unabhängig von einem Gegenstandswert usw einen Rahmen zwischen einer in EUR bezifferten Mindest- und Höchstgebühr vorsieht. Der beigeordnete Anwalt erhält aber nach dem VV praktisch nur eine jeweilige Festgebühr."

    Der letzte Satz kann also nicht stimmen.

  • Guten Morgen liebe Forengemeinde,

    ich bin UKB am SG und hätte eine Frage bezüglich der Bewilligung der PKH und der Berücksichtigung von Tätigkeiten des RA VOR der Bewilligung.

    In meinem Fall wurde PKH ab dem 28.01.2011 bewilligt.
    Klage wurde bereits mit Schriftsatz vom 02.03.2010 erhoben.
    Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist am 28.01.2011 hier eingegangen.
    Verfahren ist beendet seit dem 08.02.2011.

    Ich frage mich jetzt, ob ich bei der Bemessung der Gebührenhöhe gem. § 14 RVG die Tätigkeiten des RA vor der Bewilligung mit in meine Bewertung einbeziehen kann.

    Feststeht, dass ich an den Bewilligungszeitpunkt im PKH-Beschluss gebunden bin. Fraglich ist nur, ob ich lediglich auf den Bewilligungszeitraum abstellen muss (2 Wochen!) und dies bei der Bemessung der Gebührenhöhe berücksichtigen muss.

    Es gibt obergerichtliche Entscheidungen dazu, z. B.

    LSG NRW, Beschluss vom 24.09.2008, Az.: L 19 B 21/08 AS
    LSG Bayern, Beschluss vom 22.07.2010, Az.: L 15 SF 303/09 B E

    die besagen, dass bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der im gesamten Verfahren aufgewendete Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen ist, nicht nur der Arbeits- und Zeitaufwand nach dem Wirksamwerden der Beiordnung.

    Das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 17.07.2008 zum Az.: L 1 B 127/08 SK) sieht dies gänzlich anders.

    Wie handhabt ihr das?

    Ich danke euch schon mal vorab für eure Hilfe!

  • Hallo!

    Wenn PKH laut Beschluss ab einem bestimmten Datum gewährt wurde, dann spricht aus meiner Sicht überwiegendes dafür, auch nur die anwaltlichen Tätigkeiten ab bzw. nach diesem Datum bei der Bemessung zu berücksichtigen. Insofern folge ich der Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein (wobei die ja leider keine wirkliche Begründung liefern).

    Ich denke aber, dass man sich da gut auf § 48 RVG berufen kann, wonach sich der Umfang der Beiordnung nach dem Beschluss bemisst.

    Natürlich führt dass dann zu der Frage, was mit den anwaltlichen Tätigkeiten VOR der Wirksamkeit der Beiordnung ist (gerade auch hinsichtlich der Forderungssperre nach § 122 ZPO).

    Ich habe dazu mal etwas ausführlicheres erarbeitet, siehe auch PN.

    Gruß, Garfield

  • Die Tätigkeiten vor dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligung sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dieses ist ja bei streitwertabhängigen Verfahren durchaus sinnvoll, in sozialgerichtlichen eben nicht. Die Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin berücksichtigen diese Tätigkeiten durchaus (u.a. Beschlüsse vom 19.5.2010 - S 164 SF 1186/09 E - und vom 20.5.2010 - S 180 SF 137/09 E -). Ich halte es für geboten dieses Tätigkeiten mit zu erfassen - obwohl ich Vertreter der Landeskasse bin -, denn würden diese herausfallen, bekäme der Rechtsanwalt kein Geld aus der Staatskasse und über die Sperrwirkung des § 122 ZPO auch nicht vom Mandanten. Ich m.E. nicht gerecht.

  • Man könnte sich aber fragen, ob die Sperre des § 122 ZPO auch solche Gebühren(anteile) erfassen kann, die vor der Wirksamkeit der Bewilligung entstanden sind.

    Das dies auf ein (bestenfalls problematisches und kaum vermittelbares) Gebühren-Splittung hinauslaufen könnte, ist mir schon bewusst.

    Aber ich finde keine überzeugende systematische Begründung für die Ansicht des SG Berlin.

  • Wie sieht es denn beispielsweise aus, wenn eine Akteneinsicht VOR dem Bewilligungszeitpunkt erfolgt ist und die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Ziffer 1a VV RVG geltend gemacht wird? Ich weiß, das hat nichts mit der Gebührenbemessung an sich und der eigentlichen Frage zu tun - aber dennoch ist dies eine Überlegung wert. Nicht oft wird die Dokumentenpauschale für mehr als 100 und weitaus mehr Ablichtungen geltend gemacht.

    Bezüglich des "Hauptproblems" werde ich es wohl auf eine Entscheidung meines LSG ankommen lassen müssen ...

  • Hallo Vivienne, ich warte zu dem Problem ebenfalls auf eine Entscheidung meines LSG. Ich habe die vergütung auf den Zeitpunkt der PKH-Bewilligung abgestellt, die Richter sehen das nicht alle so und kennen die ziteirten Beschlüsse. Ich würde mich melden, wenn ich ein Ergebnis habe.

  • Darf ich fragen, um welches LSG es sich handelt?

    Allzuviele, die noch Entscheidungen über Kostenbeschwerden treffen, gibt es ja nicht mehr.

    Die LSGs in Niedersachsen-Bremen, Berlin-Brandenburg, (jetzt auch) Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und im Saarland halten sich für unzuständig.

    Und der Kostensenat in Bayern und das LSG NRW haben sich im Grunde schon entschieden.

    Dann kämen ja grundsätzlich nur noch Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz in Frage.

    Passt das? :)

  • Zitat


    Hallo Vivienne, ich warte zu dem Problem ebenfalls auf eine Entscheidung meines LSG. Ich habe die vergütung auf den Zeitpunkt der PKH-Bewilligung abgestellt, die Richter sehen das nicht alle so und kennen die ziteirten Beschlüsse. Ich würde mich melden, wenn ich ein Ergebnis habe.



    Hallo lucas!

    Ich bin gespannt, wie sich dein LSG (welches BL?) entscheiden wird. Ich wäre dankbar, wenn du dich melden würdest, sobald eine Entscheidung vom LSG gefällt wurde.

    Zitat

    Ich halte es für geboten dieses Tätigkeiten mit zu erfassen - obwohl ich Vertreter der Landeskasse bin -, denn würden diese herausfallen, bekäme der Rechtsanwalt kein Geld aus der Staatskasse und über die Sperrwirkung des § 122 ZPO auch nicht vom Mandanten. Ich m.E. nicht gerecht.



    Ja, aber nach Rücksprache mit meinen Richtern wurde mir auch mitgeteilt, dass der Bewilligungszeitpunkt (Datum) nicht ohne Grund mit im Beschluss steht. Meistens denken sich die Richter etwas dabei, den genauen Zeitpunkt im Beiordnungsbeschluss zu benennen. Eine Richterin meinte z. B., dass der RA anfangs nur unsinnige Anträge gestellt hat und sie PKH daher erst ab dem Zeitpunkt bewilligt hat, ab dem auch "vernünftige" Anträge gestellt wurden.

    Und was ist mit Kopiekosten, die vor der Bewilligung entstanden sind? Muss ich die dann auch berücksichtigen? :gruebel:

  • Ich melde mich auch einmal kurz:

    Der folgende Auszug aus einer meiner Festsetzungen ist zwar bereits schon etwas älter, aber ich halte mich grundsätzlich noch immer daran.
    Ich kenne die neueste Entwicklung der untergerichtlichen Beschlüsse, aber....was unlogisch ist, ist unlogisch.

    Nur kurz off topic: welcher Auftraggeber würde Handwerkertätigkeiten bezahlen, die vor der Beauftragung liegen?
    Jeder Gebühr muss neu und dann in angmessener Höhe ab dem Beiordnungszeitpunkt wieder verdient werden.
    Nicht mehr oder weniger.

    Hier Kopie:

    Dem Beigeordneten ist zuzustimmen, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt, d.h. der vollständigen Antragsstellung.

    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage Stellung genommen. In der bereits mit Feststellung vom 19.11.2004 angeführten Entscheidung hat er eine Bewilligung des Armenrechts mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung für zulässig erachtet, gleichzeitig aber ausgeführt, dass regelmäßig eine Erstreckung der Rückwirkung nur auf den Zeitpunkt in Betracht komme, in dem bei sachgerechter Bearbeitung dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen. Im damals zu entscheidenden Fall wurde mit dieser Erwägung eine (stillschweigende) Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere deshalb verneint, weil zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Armenrechtsunterlagen noch nicht vorgelegen hatten.


    Armenrecht/heute Prozesskostenhilfe kann rückwirkend und sogar noch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen von seiner Seite aus die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts/der Prozesskostenhilfe geschaffen hat.

    Diese Entscheidung des BGH wird in der weiteren Rechtsprechung fortgeführt und ist noch immer zu berücksichtigen.

    Zitiert sei hier nur

    1. das OLG Hamm 22. Zivilsenat, Beschluss vom 8. Mai 2000, Az: 22 W 12/00

    Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe frühestens von dem Zeitpunkt an erfolgen kann, in dem über den Antrag positiv hätte entschieden werden können. Für eine solche Entscheidung muss neben einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verteidigung auch eine den gesetzlichen Anforderungen genügender Antrag vorliegen (vgl. BGH NJW 1982, 446; OLG Düsseldorf NJW 1991, 1186; OLG Köln [URL='http://javascript<b></b>:parent.S…owHyperlinkList('Versicherungsrecht-M','(Fundstelle=\'VersR%201989,%20408\')','#AnkerDummy','TTTHTML-Gruende0')']VersR 1989, 408[/URL]; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 192).

    Letzteres war bis zum Abschluss der ersten Instanz nicht der Fall. Der Beklagte zu 1) hatte lediglich das ausgefüllte Formblatt über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die nach § 117 II 1 ZPO beizufügenden Belege, eingereicht. Ohne diese Belege war eine Prüfung der Bedürftigkeit und somit eine positive Entscheidung nicht möglich.

    2. der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Urteil vom 16. Juli 2002, Az: 11 S 843/02

    Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe - und damit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts - für das Verfahren auf Zulassung der Berufung kann deshalb nicht (mehr) erfolgen, weil dieses Verfahren inzwischen beendet ist. Denn mit den am 11.7.2002 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangenen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, mit denen sie dem Vergleichsvorschlag in dem Beschluss des Berichterstatters vom 3.7.2002 zugestimmt haben (§ 106 Satz 2 VwGO), hat dieses Verfahren geendet. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die für jeden Rechtszug besonders beantragt werden muss und nur insoweit bewilligt werden kann (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann in jedem Fall nur für das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife - für die Zukunft - in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.1998 - 1 PKH 3.98 - JURIS; Hamb.OVG, Beschluss vom 8.11.1996 - Bf V 34/92 -, AuAS 1997, 58; Eyermann/P. Schmidt, a.a.O., RdNr. 45; Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 14a), d.h. ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Gericht die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vollständig vorliegen, die dem formgerecht gestellten Prozesskostenhilfeantrag beizufügen sind (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 ZPO). Liegt dieser Zeitpunkt - wie hier - nach dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz, so kann Prozesskostenhilfe -auch mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des (inzwischen erledigten) Rechtsmittels (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO) - nicht mehr bewilligt werden. Nach Beendigung der Instanz kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nur bewilligt werden, wenn das Gericht zuvor über den Antrag positiv hätte entscheiden können (vgl. BVerwG, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.6.1997 - 10 WF 20/97 -, FamRZ 1998, 249). Tritt die Bewilligungsreife für die begehrte Prozesskostenhilfe jedoch erst nach Abschluss der Instanz - wie hier: durch gerichtlichen Vergleich - ein, weil die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 VwGO vorzulegende Erklärung erst danach übermittelt wird, so scheidet auch eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.1.2001 - 1 S 3/01 -, NordÖR 2001, 247; OLG Bamberg, Beschluss vom 9.1.1997 - 7 WF 190/96 -, FamRZ 1998, 250). Dementsprechend kommt auch eine Bewilligung von "Prozesskostenhilfe für die Erledigung des Verfahrens" nicht in Betracht.

    3. der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 4. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2003, Az: 4 C 02.1927

    Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin zwar den Prozesskostenhilfeantrag gestellt, damit jedoch noch nicht alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan. Denn ihr Antrag war mangels ausreichender Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entscheidungsreif. Unvollständig waren insbesondere die Angaben zum Grundvermögen der Klägerin und ihres Ehemannes. Ferner waren entgegen § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinerlei Belege vorgelegt worden. Die Entscheidungsreife hat die Klägerin erst nach der Beendigung des Klageverfahrens herbeigeführt. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher bereits im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (11.7.2002) kein Raum mehr.

    4. das Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Beschluss vom 31. März 2003, Az: L 6 B 2/03 RJ

    1. Im Regelfall wirkt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zurück. Ausnahmsweise kommt es aus Billigkeitserwägungen auf die Bewilligungsreife an, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können. Dies setzt voraus, dass ein formgerechter Antrag, die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege vorliegen.

    2. Eine Vorverlegung auf den Zeitpunkt einer unvollständigen Antragstellung aus Gründen, die in der Person des Antragstellers oder eines Dritten liegen, kommt nicht in Betracht.

  • Zu der von uns diskutierten Problematik gibt es eine Entscheidung des SG Fulda
    vom 25.07.2011, Az: S 3 SF 27/10 E- gefunden im ASR Heft 5 (Anwälte im Sozialrecht). Die von mir versprochene Entscheidung meines LSG steht immer noch aus- ist ja erst aus 2008. Ich bleibe dran.

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