Grünanlage-Pflege auf Nachbargrundstück sicherbar?

  • Die Gemeinde verkauft einen Bauplatz an Privatleute. An den Bauplatz grenzt eine Grünanlage an.

    Der Käufer verpflichtet sich im KV, die Grünanlage zu erhalten und zu pflegen.
    Kommt er dieser Pflicht nicht nach, darf die Gemeinde auf seine Kosten die erforderlichen Maßnahmen vornehmen (lassen) und zu diesem Zweck das Grundstück betreten.

    Zur Sicherung der Duldungspflichten soll eine bpD am Kaufgegenstand eingetragen werden.
    Zur Sicherung der Bestandspflegepflicht wird eine Reallast am Kaufgegenstand bestellt.

    Mir kommt das etwas komisch vor, weil die Grünanlage selbst ja gar nicht auf dem verkauften Grundstück errichtet ist/wird.

    Aber vielleicht sehe ich auch gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht. :oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Kommt er dieser Pflicht nicht nach, darf die Gemeinde auf seine Kosten die erforderlichen Maßnahmen vornehmen (lassen) und zu diesem Zweck das Grundstück betreten.

    Mir kommt das etwas komisch vor, weil die Grünanlage selbst ja gar nicht auf dem verkauften Grundstück errichtet ist/wird.

    Aber vielleicht sehe ich auch gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht. :oops:



    Vielleicht ist gemeint, dass die Gemeinde "das Kaufgrundstück" betreten darf, um über dieses an die Grünanlage herankommen zu können...

    :gruebel: War meine erste Idee.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Wer soll den Berechtigter der bpD sein?
    Die Gemeinde oder von ihr beauftrage Arbeiter?

    Ich denke, wenn die Gemeinde zur Pflege der Grünanlage den Kaufgegenstand betreten und befahren muss, kann dafür schon eine bpD eingetragen werden...

    :gruebel: Aber bzgl. der Reallast bin ich auch überfragt. Der Kaufgegenstand hat ja eigentlich nichts mit der Grünanlage nebenan zutun... Und irgendwelche Zahlungen aus dem Grundstück sind ja auch nicht zu leisten...

  • Tja, ein Betretungsrecht würde ich ja auch noch verstehen, wenn das benötigt wird, um überhaupt an die Grünanlage heran zu kommen bzw. um diese ordentlich zu pflegen usw.

    Aber mit der Duldungspflicht der Grünanlage selbst (als weiterer Bestandteil der bpD) und der Reallast habe ich im Moment Probleme.

    Ulf

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  • [...]
    Zur Sicherung der Bestandspflegepflicht wird eine Reallast am Kaufgegenstand bestellt.[...]



    Die Verpflichtung zur Unterhaltung der Grünanlage muß sich nur in Geldbeträge umwandeln lassen. Kommt der Grundstückseigentümer dann seiner Verpflichtung nicht nach, hat er insoweit die Zwangsvollstreckung zu dulden. Die Leistungen müssen aber nicht in einer Beziehung zum belasteten Grundstück stehen (Palandt, § 1105 Rn. 4). Was es mit der Dienstbarkeit auf sich hat, verstehe ich auch nicht.:confused:

  • Die Käufer sollen die benachbarte Grünanlage pflegen, also wiederkehrend/dauernd eine Leistung erbringen. Dafür soll die Reallast herhalten. Das hat zwar primär nichts mit dem Kaufgrundstück zu tun, muß es ja aber auch nicht. Dieses wird nur für die Reallast benötigt.
    Kommt es zur Ersatzvornahme, darf die Gemeinde dazu dann ggf. das Kaufgrundstück betreten (lassen). Dafür die bpD.
    Anders macht das für mich jetzt keinen Sinn. Eine (weitergehende) Duldungspflicht habe ich da jetzt nicht gesehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also, nach einiger Lektüre dürfte die Reallast tatsächlich möglich sein, wie Zaphod ja schon zutreffend schrieb.

    Aber die Dbk. werde ich wohl dahingehend beanstanden, dass m.E. allenfalls ein Betretungsrecht möglich wäre.

    Ulf

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