Betrag der erhöhten Sicherheitsleistung nach § 68 III ZVG


  • Bei der gewöhnlichen Sicherheitsleistung waren es doch immer 10 % vom Verkehrswert, selbst wenn das Gebot darunter blieb. Grund: sonst müsste bei jedem neuen Gebot wieder über die (nun höhere, nach oben durch 10 % begrenzte) Sicherheitsleistung entschieden werden.


    War das so?

    Ich bleibe dabei: Da die Sicherheitsleistung "nur" die Erfüllung des Gebots sicherstellen soll, kann sie doch nicht höher als dieses sein.
    Angenommen, der Gläubiger hat bei einem Verkehrswert von 200.000 EUR eine Forderung in Höhe von 500.000 EUR.
    Schuldner bietet 200.000 EUR. Soll er dann 500.000 EUR Sicherheit leisten?
    Die er dann (wann eigentlich deiner Meinung nach?) wieder zurückbekommt?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Bei der gewöhnlichen Sicherheitsleistung waren es doch immer 10 % vom Verkehrswert, selbst wenn das Gebot darunter blieb. Grund: sonst müsste bei jedem neuen Gebot wieder über die (nun höhere, nach oben durch 10 % begrenzte) Sicherheitsleistung entschieden werden.


    War das so?



    Jau!


  • Bei der gewöhnlichen Sicherheitsleistung waren es doch immer 10 % vom Verkehrswert, selbst wenn das Gebot darunter blieb. Grund: sonst müsste bei jedem neuen Gebot wieder über die (nun höhere, nach oben durch 10 % begrenzte) Sicherheitsleistung entschieden werden.


    War das so?


    Jau!


    Aha. Früher, als die Sicherheit noch 10 % des Gebots waren, hat man sich ja auch nicht dran gestört, dass die Bieter immer "nachlegen" mußten.
    Aber spielt ja jetzt mit dem § 68 Abs. 1 S. 2 keine Rolle mehr.

    Ich vermute, ihr argumentiert jetzt, dass sich § 68 Abs. 1 S. 2 explizit auf die Sicherheit nach Satz 1 bezieht und in den Absätzen 2 und 3 ein entsprechender Passus fehlt - überzeugt mich aber trotzdem nicht.
    Mir fehlt ein Argument, warum die Sicherheit (unter Umständen auch bedeutend) höher sein soll als das, was sie letztendlich absichert. Und hier geht es ja nicht wie z.B. bei der Grundschuld um die Absicherung einer langfristigen Forderung, die ggfs. stetig ansteigt, sondern lediglich um einen überschaubaren Zeitraum, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sicherheit oftmals hinterlegt wird und dann ohnehin keine Zinsen mehr anfallen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Bei der gewöhnlichen Sicherheitsleistung waren es doch immer 10 % vom Verkehrswert, selbst wenn das Gebot darunter blieb. Grund: sonst müsste bei jedem neuen Gebot wieder über die (nun höhere, nach oben durch 10 % begrenzte) Sicherheitsleistung entschieden werden.


    Das ist auch heute noch so. Eine das Gebot übersteigende Sicherheitsleistung ist erst in Höhe der Differenz nach dem Versteigerungstermin zurückzuzahlen.

    Bei der erhöhten Sicherheitsleistung muss das Gericht jedoch anhand eines fiktiven Teilungsplans feststellen mit welchem Betrag der antragstellende Gläubiger befriedigt werden würde. Dieser Betrag hängt jedoch vom Gebot ab, so dass die erhöhte Sicherheitsleistung immer niedriger als das Gebot sein muss.
    Sehr schöne Rechenbeispiele gibt es dazu im Böttcher unter Rdnr. IV 4 zu §§ 67-70 ZVG.

  • Danke für die Aufklärung.

    § 68 Abs. 3 ZVG ist mir bisher nur in der Theorie begegnet. Diejenigen, die ihn schon praktisch anwenden durften, frage ich daher, wie man dies umsetzt:

    Der Schuldner / Neueigentümer wird die erhöhte Sicherheit ja eher selten sogleich zu erbringen (bereit und) imstande sein, daher ja auch § 68 Abs. 4 ZVG. Muss man dann bei jedem einzelnen Gebot belehren, in welcher Höhe die erhöhte Sicherheit nach aktuellem Stand der Dinge zu erbringen ist? Sinnvoll wäre dies ja, aber ist es auch umsetzbar? DIe im Versteigerungstermin gerechneten fiktiven Teilungspläne sind ja doch etwas aufwendiger.

  • Na ja, meist ist es ja einfach, z.B. Gerichtskosten 3.000,--, A mit Grundschuld 100.000 + Zinsen 50.000, keine weiteren vorrangigen Forderungen. Bietet der Schuldner nun 60.000,--, beträgt die erhöhte Sicherheitsleistung 57.000,-- €.
    Das kann man dem Schuldner schon bekannt geben. Knifflig wird es allerdings, wenn man in die Grenzbereiche kommt, in denen das Gebot die erste Forderung fast, ganz oder überdeckt und ein ranganschließender Gläubiger vorhanden ist. Da muss man schon genau auf den zu bestimmenden Verteilungstermin berechnen, vor allen Dingen, wenn nur der zweite Gläubiger erhöhte Sicherheitsleistung verlangt.
    Aber nebenbei: Diesen fiktiven Teilungsplan muss man doch auch aufstellen, wenn nur normale Sicherheit verlangt wird, einfach um die Berechtigung des Sicherheitsverlangens zu überprüfen. Auch das kann in den Grenzbereichen schwierig sein.


  • Bei der gewöhnlichen Sicherheitsleistung waren es doch immer 10 % vom Verkehrswert, selbst wenn das Gebot darunter blieb. Grund: sonst müsste bei jedem neuen Gebot wieder über die (nun höhere, nach oben durch 10 % begrenzte) Sicherheitsleistung entschieden werden.


    War das so?



    Jau!



    Ich muss uns korrigieren! :oops: :D
    Meine Zustimmung bezog sich auf die nicht geschriebene Aussage: "Bei der gewöhnlichen Sicherheitsleistung waren es doch früher 10 % des Gebots..."
    Dem vorstehenden Satz kann man aber dennoch zustimmen, denn seit 1998 (oder so...) war bzw. ist grundsätzlich Sicherheitsleistung i. H. v.10 % des Verkehrswerts zu leisten.

  • Na ja, meist ist es ja einfach, z.B. Gerichtskosten 3.000,--, A mit Grundschuld 100.000 + Zinsen 50.000, keine weiteren vorrangigen Forderungen. Bietet der Schuldner nun 60.000,--, beträgt die erhöhte Sicherheitsleistung 57.000,-- €....



    Aber diese Berrechnung läuft doch dem Zweck der erhöhten Sicherheitsleistung zuwider. Sinn ist doch die Gewährleistung der Befriedigung des betreibenden Gl. aus dem Gebot.
    Wenn man jetzt die dem Gl. vorgehenden Ansprüche von der Höhe der Sicherheitsleistung abzieht, landet man, im Falle der Nichtzahlung des restlichen Meistgebots, bei einer Forderungsübertragung für den betr. Gl. Gerade dies sollte doch vermieden werden.

    M.E. bemisst sich die Höhe der erhöhten Sicherheitsleistung daher nach der Zuteilung des Gl. aus dem Gebot, zuzüglich des zur Deckung der vorrangigen, durch Zahlung zu berichtigenden Ansprüche erforderlichen Betrages (so auch Dassler/Schiffhauer Rn. 11 zu § 68 ZVG), so dass man meistens bei einer Sicherheitsleistung in Höhe des Gebotes landet (sofern die Ansprüche des Gl. hoch genug sind).

  • Na ja, meist ist es ja einfach, z.B. Gerichtskosten 3.000,--, A mit Grundschuld 100.000 + Zinsen 50.000, keine weiteren vorrangigen Forderungen. Bietet der Schuldner nun 60.000,--, beträgt die erhöhte Sicherheitsleistung 57.000,-- €....



    Aber diese Berrechnung läuft doch dem Zweck der erhöhten Sicherheitsleistung zuwider. Sinn ist doch die Gewährleistung der Befriedigung des betreibenden Gl. aus dem Gebot.
    Wenn man jetzt die dem Gl. vorgehenden Ansprüche von der Höhe der Sicherheitsleistung abzieht, landet man, im Falle der Nichtzahlung des restlichen Meistgebots, bei einer Forderungsübertragung für den betr. Gl. Gerade dies sollte doch vermieden werden.

    M.E. bemisst sich die Höhe der erhöhten Sicherheitsleistung daher nach der Zuteilung des Gl. aus dem Gebot, zuzüglich des zur Deckung der vorrangigen, durch Zahlung zu berichtigenden Ansprüche erforderlichen Betrages (so auch Dassler/Schiffhauer Rn. 11 zu § 68 ZVG), so dass man meistens bei einer Sicherheitsleistung in Höhe des Gebotes landet (sofern die Ansprüche des Gl. hoch genug sind).


    Hast selbstverständlich Recht. Da habe ich zu schnell und ohne nachzudenken geschrieben. Nicht nur Dassler/Schiffhauer auch Böttcher in den oben erwähnten Beispielen sieht das so. Sorry.

  • Der mit der Miteigentümerin restlos zerstrittene Mischuldner wird bieten. Die Bank wird wohl erhöhte Sicherheit verlangen. Sie ist erstrangige Gläubigerin mit einem Recht von 70.000,00 Euro aus dem sie das Verfahren betreibt und zwar auch wegen rückständiger Zinsen seit 1989. An Rangstelle 2 ist ein weiteres Recht für die Gläubigerin eingetragen. Danach kommen weitere Rechte, die beglichen worden sind und zu denen die Gläubiger mitgeteilt haben, sie haben keine Ansprüche mehr.
    Ich gehe davon aus, dass die betr. Gläubigerin nur hinsichtlich der Ansprüche erhöhte Sicherheit verlangen kann, wegen derer sie betreibt.
    Das Recht an zweiter Rangstelle ist nicht zu berücksichtigen. Es fragt sich aber, ob die älteren Rückstände, auf die aber nach jetziger Lage niemals Zuteilungen erfolgen werden, in der Berechnung der erhöhten Sicherheitsleistung berücksichtigt werden können. Ich denke nicht, aber klar ist dies nirgendwo ausgedrückt.
    Da der Termin in wenigen Stunden ansteht, wäre ich um eine schnelle Antwort, ob meine Auffassung richtig ist, dankbar.

  • mhhh ich denke, dass sämtliche Ansprüche in Rkl 4 durch die erhöhte Siheilei gedeckt werden müssten.
    Die alten Zinsen sind (es sei denn das Verfahren ist steinalt;)) Rangklasse 5 und die Sicherheit soll so hoch sein, dass alle ansprüche des Gls im verteilungstermin bedient werden
    stöber sagt das ausdrücklich "bis zur höhe des Betrages der noch zu Deckung seiner ansprüche (aller; wenn ... in verschiedenen Rangklassen des §10)"

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Das kann man sicher auch so sehen, es macht nur keinen Sinn, auf einer Sicherheit für Zinsen zu bestehen, die man niemals kriegt.
    Andererseits wird man dem Schuldner schon klar machen können, das er ggf. für das volle Gebot Sicherheit leisten muss, denn das hätte man
    bei Zinsen seit 1986 immer erreicht.

  • Die SHL muss zur Deckung aller seiner Ansprüche reichen. Auch aus unterschiedlichen Rangklassen. Das heißt, auch die Ansprüche auch aus dem folgendem Recht sind zu berücksichtigen. Auch ältere Zinsen sind einzubeziehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hintzen sagt aber auch dazu, dass die Grenze die Höhe des Gebots ist. Also der Sch./Miteigentümer hat nicht mehr Sicherheit zu leisten als das Gebot hoch ist.

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  • Hallo zusammen:
    also vor der Änderung des SL - Vorschriften (vor 1998) war es auch schon so, dass die Höhe der (erhöhten) SL nach § 68 Abs. 3 ZVG max. die Höhe des abgegebenen baren Meistgebotes war., also max 100 % des Gebots (was Sinn macht). § 68 Abs. 3 ist ja schon die Ausnahme von den sonst "normalen 10%".
    Ich habe es als Bankenvertreter vor 1998 so praktisch 1 mal erlebt, ich glaube es war irgednwo im Ruhrgebiet....
    Wenn der Gesetzgeber sagt: nur "betreibende Gl." dürfen die erhöhte SL verlangen, so macht er lediglich eine "qualitative" Abgrenzung innerhalb der Gläubiger. "Betreibende" Gl. sind sozusagen "aktiv", während "nur "anmeldende Gl." in diesem Sinne "passiv = nicht betreibend) sind. Dies "qualitative" Abgrenzung gibt es ja auch noch an anderen Stellen.

    Es kommt m. E. auch nicht darauf an, "mit welchem Betrag" ein betreibender Gl. betreibt. Man muss sich vielmehr einen "fiktiven Verteilungstermin" vorstellen. Und dabei geht es auch um Anmeldungen und Rangklassen 0 (=109 ZVG), 1,2,3 und 4, und zwar nur diese, welche dann auch "Zuteilung im Verteilungsplan" finden würden. Das macht doch auch Sinn so.

    Beispiel Stefan:
    Nur wenn die Summe aller an Gläuibger A zuzuteilenden Ansprüche niedriger als das Gebot wäre (und es sonst keine betreibenden Gl. mehr geben würde) wäre die SL auf einen entsprechend niedrigeren Betrag festzusetzen. (war aber im Beispiel nicht so)..

  • Die SHL muss zur Deckung aller seiner Ansprüche reichen. Auch aus unterschiedlichen Rangklassen. Das heißt, auch die Ansprüche auch aus dem folgendem Recht sind zu berücksichtigen. Auch ältere Zinsen sind einzubeziehen.

    Das hätte ich jetzt auch so gehandhabt, ich habe wieder etwas gelernt.
    Der Schuldner ist tatsächlich Meistbietender geblieben, hat aber den Bankenvertreter überreden können, von der erhöhten Sicherheit abzusehen.

  • Gut gemacht. :daumenrau

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • hier hänge ich mich mal ran.

    Es betreibt ausschließlich die WEG aus Rangklasse 2 und 5.
    In Abt II und III sind eingetragen
    1. Briefgrundschuld zu 100.000 für den Schuldner
    2. Rückauflassungsvormerkung für A
    3. bedingte Vormerkung für B

    Wie berechnet sich hier die erhöhte Sicherheitsleistung ?
    Verkehrswert sind 73.000 €
    Muss ich die Vormerkungen mit dem Verkehrswert ansetzen?


  • ...
    2. Rückauflassungsvormerkung für A
    3. bedingte Vormerkung für B
    ...
    Muss ich die Vormerkungen mit dem Verkehrswert ansetzen?

    Bei sowas immer die Eintragungsbewilligung einsehen. Da stehen öfter Bedingungen drin. Manchmal sogar welche, die sich erledigt haben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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