noch zu benennender Dritter

  • Aus Reymann DNotZ 2010, 84, 109 f:

    "Im Gegensatz zu einem Dienstbarkeitsbestellungsanspruch zugunsten einer feststehenden Person wird der Dienstbarkeitsbestellungsanspruch des Versprechensempfängers aus unechtem Vertrag zugunsten Dritter in der Literatur für abtretbar bzw. vererblich gehalten.Verwiesen wird in diesem Zusammenhang regelmäßig auf eine BGH-Entsch. v. 9. 7. 1958. Der BGH ging in dieser Entscheidung davon aus, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit übertragbar und vererblich sein könne, wenn – wie bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter – der ursprüngliche Gläubiger und derjenige, für den die Dienstbarkeit bestellt werden soll, von vornherein personenverschieden sind."

    So arg schlimm finde ich die Begründung jetzt nicht.:gruebel:


    Bei mir ist der Berechtigte der (Haupt)-Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) auch der Versprechensempfänger der Vormerkung, der das Recht hat, einen Dritten zu benennen. Das geht dann nicht, oder hab ich das falsch verstanden, krieg Andreas´ Aussage weiter oben bezüglich des BGH-Beschlusses vom 09.07.1958 (NJW 1958, 1677) noch nicht ganz unter, weil Prinz hier noch auf diesen Beschluss Bezug nimmt.

  • Der Dienstbarkeitsberechtigte kann verlangen, dass der Eigentümer einem noch zu benennenden Dritten eine weitere (!) Dienstbarkeit bestellt. Das hat mit seinem (erfüllten) Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nichts zu tun. Falls das die Frage war.

  • Hab es nur überfolgen (die Zeit!). Aber grds. ist es so, dass der eigene Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nie abgetreten werden kann. Beim Anspruch des Versprechensempfängers ist das etwas anderes, weil der, für den dabei letztlich die Dienstbarkeit bestellt wird, sich bei der Abtretung dieses Anspruchs nicht ändert. Berechtigter wird in dem Fall trotzdem der Dritte, egal, wer ihn benennt.

  • Die BGH-Entscheidung von 1958 kann m. E. überhaupt nicht mehr greifen. Abgesehen davon, dass sie meiner Ansicht nach bereits 1958 auf dünnem Eis gebaut war, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Gesetz in diesem Bereich (§ 1092 BGB) geändert und sich offensichtlich für eine andere Lösung als die vom BGH propagierte entscheiden. Wenn aber die rechtliche Ausgangslage heute eine andere ist, kann die frühere BGH-Rechtsprechung nicht mehr wirklich als relevant betrachtet werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo zusammen,

    beantragt ist die Eintragung einer "Löschungsvormerkung" bei dem Recht II/3 (Wohnrecht).
    Bewilligt haben die Berechtigten des Wohnrechts die Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten des Eigentümers sowie zu Gunsten des künftigen Erwerbers der Parzelle Flur .. Flurstück .., -bei mehreren als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB-.
    Mein Eintragungstext würde nicht das Wort Löschungsvormerkung beinhalten sondern wie folgt lauten: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung des Rechts für ...

    In der Löschungsverpflichtung steht drin, "wir verpflichten uns gegenüber dem Eigentümer des im o.a. Grundbuch verzeichneten Grundbesitzes sowie dem künftigen Erwerber der Parzelle ... -mehreren gegenüber als Gesamtgläubigern gemäß § 428 BGB, die Löschung des Rechts II/3 zu bewilligen, und zwar nur insoweit es die in dem noch zu beurkundenden Übertragungsvertrag zwischen ... und Eheleuten ... übertragenen Parzelle ... betrifft".

    Aber ist die Eintragung zugunsten des künftigen Erwerbers der Parzelle ... möglich? :gruebel:

    Vielen Dank vorab!

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