noch zu benennender Dritter

  • Weiß jemand, ob man eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für einen noch zu benennenden Dritten eintragen kann ?

    (Hintergrund: Es wird jetzt ein Photovoltaikrecht für die X GmbH eingetragen. Die Bank die das ganze finanziert soll Berechtigte der Vormerkung sein; hierzu verpflichtet sich der Eigentümer dem von der Bank zu benennden Dritten eine beschr. pers. Dbk. einzuräumen (für den Fall, daß die erste Dbk. für X erlischt)

  • Bei einem zugunsten eines Dritten begründeten Anspruch muss unterschieden werden, ob der Anspruch des Versprechensempfängers (hier: der Bank) oder der Anspruch des (hier: unbenannten) Dritten gesichert werden soll.

    Da die Bank in ihrer Eigenschaft als Versprechensempfängerin als Vormerkungsgläubigerin eingetragen werden soll, ist hier ersteres der Fall. Es steht nichts im Wege, dass der Dritte noch unbestimmt ist (BGH NJW 1983, 1543).

    Ob auch der Anspruch des Dritten (auch neben der Vormerkung für den Versprechensempfänger) durch Vormerkung sicherbar ist, hängt davon ab, ob er bereits nach sachlichen Kriterien bestimmbar ist (Beispiele bei Palandt/Bassenge § 883 RdNr.11). Die vom Versprechensempfänger noch zu bestimmende Person kann mangels personeller Bestimmbarkeit (noch) nicht als Vormerkungsberechtigter eingetragen werden (BGH a.a.O.; BayObLG Rpfleger 1996, 502). Dies dürfte im Ausgangsfall aber keine Rolle spielen, weil ja nicht der unbenannte Dritte, sondern die Bank als Versprechensempfängerin Berechtigte der Vormerkung sein und die Vormerkung den Anspruch der Versprechensempfängerin (nicht denjenigen des Dritten!) sichern soll.

  • Die Eintragung zugunsten eines noch zu benennenden Dritten ist meines Erachtens unzulässig. Hier wird das bei Windkraftanlagen dergestalt gelöst, daß die betreffende Vormerkung für die Bank selbst eingetragen wird und nicht für den unbekannten Dritten. Weiterer Inhalt des vorgemerkten Anspruchs ist, daß die Bank den künftigen Berechtigten der dann aus der Vormerkung umzuschreibenden Dienstbarkeit bestimmt und zur Eintragung bewilligt.

  • Hintergrund ist meines Erachtens, daß die Dienstbarkeit und damit die rechtliche Grundlage zum Betreiben der Anlage ja mit der Firma des Windkraftanlagenbetreibers steht und fällt. Ist die Firma weg (bspw. durch Insolvenz), ist auch die Dienstbarkeit und damit die rechtliche Grundlage des Betreibens der Anlage weg. Die die (sehr teuren) Windräder finanzierende Bank kann sich ja kein Grundpfandrecht eintragen lassen, da das Grundstück nicht im Eigentum des Anlagenbetreibers steht. Da das Windrad trotzdessen sicherungsübereignet ist und die Bank natürlich ein Interesse daran hat, daß der Betrieb auf rechtlicher Grundlage weitergeht und insbesondere auch daran, wer diesen fortführt sichert sie sich neben der Sicherungsübereignung des Windrades die Rechtsgrundlage des Weiterbetreibens der Anlage dadurch ab, daß sie aus der Vormerkung heraus berechtigt ist, die Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten desjenigen zu bewilligen, der von der bisherigen Betreiberfirma aus welchem Grund auch immer den Betrieb des Windrades mit Zustimmung der Bank als Sicherungseigentümer übernimmt.

  • Genau so ist es, nur daß es bei mir eine Photovoltaikanlage ist, die an die Bank sicherungsübereignet ist. Es werden 2 Dbk. eingetragen: Eine für die die Anlage betreibende GmbH, nachrangig eine aufschiebend bedingte für die Bank (bedingt dadurch z.B., daß die Bank das Darlehen außerordentlich kündigt) und dann die Vormerkung.

  • Zitat von fisch

    Die Eintragung zugunsten eines noch zu benennenden Dritten ist meines Erachtens unzulässig. Hier wird das bei Windkraftanlagen dergestalt gelöst, daß die betreffende Vormerkung für die Bank selbst eingetragen wird und nicht für den unbekannten Dritten.


    :daumenrau
    Wird hier auch so gemacht. Ist wohl inzwischen bei den Windkraftanlagenrechten der Standard.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe einen ähnlichen Fall:
    der Veräußerer eines Grundstücks wünscht - natürlich unter Mitwirkung des Erwerbers - die Eintragung einer Vormerkung in Abteilung III zu seinen Gunsten, mit dem Inhalt, dass er die Eintragung einer Grundschuld für eine noch zu benennende Bank verlangen kann, wobei der Umfang der Grundschuld ausreichend bestimmt ist...
    dies müsste nach obigen Ausführungen eintragbar sein.
    Zur Eintragung der Grundschuld wäre dann die Bewilligung des Vormerkungsberechtigten ausreichend?!?

  • Möglich wäre m.E. die Eintragung der Vormerkung für den Veräußerer. Dieser kann dann ggf. seinen Anspruch an eine Bank abtreten, die dann durch die Abtretung auch Berechtigte der Vormerkung wird (was natürlich förmlichen nachzuweisen wäre).

    Die Grundschuld muss später dennoch vom dann eingetragenen Eigentümer bewilligt werden, sofern in dem Übertragungsvertrag nicht auch gleichzeitig dem Veräußerer eine entsprechende Vollmacht eingeräumt wird.

    Ulf

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  • Wieso muss "mein Vormerkungsberechtigter" seine Rechte aus der Vormerkung abtreten wohingegen es Inhalt der eingangs erwähnten Vormerkung ist, den Dritten zu "benennen"
    kann mir bitte, bitte jemand den Unterschied erklären!???

  • Das Benennungsrecht kann meiner Meinung nach als soches nicht durch Vormerkung gesichert werden, da es nicht auf Eintragung eines dingl. Recht gerichtet ist.

    Vormerkbar ist aber das Recht auf Einräumung einer Grundschuld und dieses Recht ist abtretbar.
    Durch die Abtretung kann dann der Vormerkungsberechtigte faktisch betrachtet natürlich den späteren Grundschuldgläubiger "benennen".

    Ulf

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  • Weiterer Inhalt des vorgemerkten Anspruchs ist, daß die Bank den künftigen Berechtigten der dann aus der Vormerkung umzuschreibenden Dienstbarkeit bestimmt und zur Eintragung bewilligt.



    ... müssten dann auch in diesem Fall die Rechte aus der Vormerkung abgetreten werden?:gruebel:

  • Hey!

    Über so nem ähnlichen Fall brüte ich gerade.

    Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung.

    Zugrunde liegt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Anbietender ist der Eigentümer, Angebotsempfänger ist Frau X, handelnd nicht in eigenem Namen sondern für einen von ihr zu benennenden Dritten.

    Bewilligt ist die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB für den Angebotsempfänger zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

    Der Angebotsempfänger ist m. E. ein von Frau X zu benennender Dritte, da Frau X in der Urkunde ausrücklich nicht in eigenem Namen handelt sondern für diesen unbenannten Dritten.

    Habe beanstandet, dass die Eintragung der Vormerkung für einen durch Frau X zu benennenden Dritten nicht möglich ist.

    Antwort: Guck mal in Grundbuchblatt 123, 124, 125 etc.

    Dort sind halbspaltige Vormerkungen eingetragen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung für Frau X als Angebotsempfängerin für einen von ihr benannten Dritten. Die zugrunde liegende Bewilligung ist gleichlautend wie die, die ich jetzt vorliegen habe..

    Geht das wirklich?? Ich habe da so meine Zeifel... Warum überhaupt halbspaltig, bewilligt war doch keine Vormerkung für die Vormerkung!!??

  • Die halbspaltige Vormerkung zur Sicherung eines Anspruches auf Eintragung einer Vormerkung ist natürlich Schwachsinn. Sie ist nicht Bewilligt und auch nicht beantragt. Sie ist auch unzulässig. Vormerkungen können zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eingetragen werden. Eine Vormerkung ist kein Recht am Grundstück sondern nur ein Sicherungsmittel. Eine Vormerkung für eine Vormerkung ist nach § 883 BGB nicht möglich.

    Auch sonst hast Du recht. Mit dem liegenschaftlichen Spezialitätsgrundsatz ist eine Vormerkung zugunsten eines noch zu benennenden Dritten nicht zu vereinbaren (Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl. AT, RN III 32). In Deinem Fall kann, solange der noch zu benennende Dritte nicht bekannt ist, nur eine Vormerkung für den Versprechensempfänger (Frau X) eingetragen werden (Westermann, Sachennrecht, 7. Aufl., § 83 II 1. d); Staudinger, Gursky, RN 74 zu § 883 BGB).

  • Der schuldrechtl. Anspruch hätte der X selbst eingeräumt werden müssen. Diese hätte sich dann ja ausdrücklich vorbehalten können, an einen noch zu benennenden Dritten abzutreten.

    Dann hätte man eine "normale" AV für X eintragen können und im Falle der Abtretung die AV entsprechend berichtigt.

    Aber so: :daumenrun

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die halbspaltige Vormerkung zur Sicherung eines Anspruches auf Eintragung einer Vormerkung ist natürlich Schwachsinn. Sie ist nicht Bewilligt und auch nicht beantragt. Sie ist auch unzulässig. Vormerkungen können zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eingetragen werden. Eine Vormerkung ist kein Recht am Grundstück sondern nur ein Sicherungsmittel. Eine Vormerkung für eine Vormerkung ist nach § 883 BGB nicht möglich.

    Auch sonst hast Du recht. Mit dem liegenschaftlichen Spezialitätsgrundsatz ist eine Vormerkung zugunsten eines noch zu benennenden Dritten nicht zu vereinbaren (Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl. AT, RN III 32). In Deinem Fall kann, solange der noch zu benennende Dritte nicht bekannt ist, nur eine Vormerkung für den Versprechensempfänger (Frau X) eingetragen werden (Westermann, Sachennrecht, 7. Aufl., § 83 II 1. d); Staudinger, Gursky, RN 74 zu § 883 BGB).


    :einermein:zustimm: Guckst Du auch hier: Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rdnr. 1494!

  • Hallo,

    sehe ich genauso.
    Lustig auch die Begründung des Antragstellers: "Guck doch mal in Blatt ..." .
    Kommt hier leider auch schonmal vor.

    Gruß
    Ron

  • Danke! Die Bestätigung habe ich gebraucht, hab mich doch glatt verunsichern lassen ... ;)

    Habe dem Notar jetzt mitgeteilt, dass ich an meiner Ansicht festhalte und Eintragung so nicht geht, auf entsprechende Fundstellen verwiesen und warte mal ab welche Reaktion jetzt kommt... Die entsprechenden Ausführungen bei Schöner/Stöber und Baur sind ja eindeutig.

    Vielen Dank für die Antworten.

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