Freigabe von Kindesvermögen?

  • Ich hoffe, jemand weiß eine Antwort, das hier ist mir so auch noch nicht untergekommen: eine Mutter bezieht ALG II, das Kind verfügt über 10.000,00 €, die seinerzeit in einem bereits abgeschlossenen Beistandschaftsverfahren mit Sperrvermerk angelegt wurden. Jetzt kommt das Arbeitsamt und will, dass das Geld für den Lebensunterhalt des Kindes verwendet wird.
    Ein Anwalt will nunmehr Klage einreichen, dass die Agentur für Arbeit das Kind ungeachtet seines Vermögens als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anerkennen soll.

    Kann ich die Freigabe des Geldes verweigern und wenn ja, aus welchen Gründen? Wäre für Antworten wirklich dankbar...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Zum Glück noch nie gehabt!

    Es könnte m.E. eine Rolle spielen, woher das Geld mal gekommen ist, aber grundsätzlich muss wohl auch ein mdj. Kind sein Vermögen zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts einsetzen und die Früchte des Vermögens können ja sogar zum Familienunterhalt herangezogen werden.

    Trotzdem würde ich mir das sehr gründlich überlegen und den Sachvortrag des Arbeitsamts genau prüfen!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf


    Es könnte m.E. eine Rolle spielen, woher das Geld mal gekommen ist,



    Das Geld stammt, soviel ich hier sehen kann, aus einer Erbschaft.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Ich verstehe die Aufgabe der Gericht in diesen Bereichen so, dass das Kind (oder ja auch der Betreute) vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang der Eltern mit dem Vermögen geschützt werden soll. D.h. also, dass ein vernünftiger Dritter quasi als Vergleich heranzuziehen ist. Der hätte wohl in diesem Fall auch kaum die Möglichkeit, die Forderung das Arbeitsamtes abzulehnen, oder!?

    Ulf

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  • Aber gerade deshalb reicht ja der Anwalt Klage ein, um zu erreichen, dass das Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist, was ja bedeuten würde, dass das Vermögen gerade nicht verbraucht werden soll. Freigeben müsste ich ja grundsätzlich, aber dann wär ja die Klage gegenstandslos.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Dann würde ich dem ArbAmt wohl mitteilen, dass zunächst der Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten ist.

    Durch den Sperrvermerk ist ja auch sichergestellt, dass das Geld notfalls hinterher noch zur Verfügung steht.

    Ulf

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  • Hallo!

    Habe hier seit einiger Zeit einen ähnlichen Fall:
    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Elternteile wurde im Rahmen der Prüfung nach § 1667 BGB (Einreichung eines Vermögensverzeichnisses) festgestellt, dass ein minderjähriges Kind Vermögen (Bankguthaben) in Höhe von 20.000,00 Euro besitzt. Diese Summe wurde von der Versicherung des Unfallverursachers gezahlt, nachdem das Kind einen Verkehrsunfall erlitten hatte; das Geld sollte eigentlich (laut Aussage der Eltern) für die weitere Behandlung und evtl. Ausbildung des Kindes verwendet werden. Gleichzeitig teilte der Kindesvater allerdings mit, dass dieses Geld nunmehr zunächst für die sog. Bedarfsgemeinschaft (Familie) eingesetzt werden müsste (bis zu einer bestimmten Vermögensfreigrenze). Auf Nachfrage bei der ARGE wurde mir gesagt, dass die Angaben zutreffend seien.
    Hat jemand evtl. Erfahrungen, wie nun weiter zu verfahren ist?

  • Dazu möchte ich zunächst ganz unsachlich bemerken, dass es in meinen Augen unverschämt ist, was da in manchen Arbeitsagenturen erdacht wird. Rein aus dem Bauch heraus hätte ich eine Freigabe verweigert, ich wüsste jedoch nicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage, die suche ich noch. Falls irgendjemand Rechtsprechung oder Kommentarmeinungen hierzu kennt, bitte melden :) .

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

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