Guten Morgen allerseits
Habe folgendes Problem.
Habe bei einer beantragten Teilabtretung in die Grundschuldbestellung geschaut und festgestellt, daß eine Unterwerfung nach § 800 ZPO eingetragen worden ist, obwohl diese nicht bewilligt war. Außerdem liegt nur eine öffentlich beglaubigte Urkunde vor.
Nach Vollzug will der neue Gläubiger Abtretungsurkunde zurück wegen Umschreibung der Vollstreckungsklausel.
Amtswiderspruch oder nicht? Über den öffentlichen Glauben der Vollstreckungsklausel ist sich die Rechtssprechung nicht sehr einig.
Danke für die Mithilfe
Amtswiderspruch
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Saubär -
1. Dezember 2008 um 10:06
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Brief- oder Buchrecht?
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Ist ein Briefrecht, Untwerfung ist auch auf dem Stammbrief vermerkt.
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Das habe ich auch gelesen, andererseits steht gerade jetzt die Umschreibung der Vollstreckungsklausel an, die dann gegebenenfalls unter falschen Voraussetzungen erfolgt. Meikel sagt hierzu in Rndnr. 59 zu § 53 GBO, daß ein Amtswiderspruch gegen die Löschung eines zu Recht eingetragenen Vermerks möglich ist.
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Meikel schreibt im Satz davor, dass die Klausel nach § 800 ZPO selbst nicht gutgläubig erworben werden kann. Das ist wohl schon zu trennen.
Evtl. kannst Du vom Eigentümer einen Berichtigungsantrag bekommen? Dann löscht Du den Vermerk nach § 800 ZPO (nach vorheriger Anhörung des neuen Gläubigers, wenn der Brief schon von ihm kommt), und alles ist wieder in Ordnung. -
Die Eigentümer sind eine Erbengemeinschaft und befinden sich in der Teilungsversteigerung, sieht nicht so aus, daß ich von denen was bekomme. Vielleicht stellt mir der neue Gläubiger ja einen Berichtigungsantrag.
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Wie wollen die denn die Vollstreckungsklausel umschreiben, wenn es gar keine vollstreckbare Urkunde geben kann (§ 794 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 797 ZPO oder so ähnlich)?
Es liegt ja wohl nur eine öffentlich beglaubigte Urkunde vor.
Passieren kann daher eigentlich gar nichts -
Sehe ich wie Feluis. Ich würde mit dem neuen Gl. telefonieren und einen Berichtigungsantrag anfordern. Danach gem. § 22 GBO den Vermerk löschen.
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Das habe ich auch gelesen, andererseits steht gerade jetzt die Umschreibung der Vollstreckungsklausel an, die dann gegebenenfalls unter falschen Voraussetzungen erfolgt. Meikel sagt hierzu in Rndnr. 59 zu § 53 GBO, daß ein Amtswiderspruch gegen die Löschung eines zu Recht eingetragenen Vermerks möglich ist.
Wie Feluis. Der Notar wird nichts finden, auf das er eine Rechtsnachfolgeklausel setzen könnte. -
Habe die Angelegenheit mit dem neuen Gläubiger besprochen. Bekomme von denen eventuell einen neuen Berichtigungsantrag. Die bekommen den Sachverhalt und eine beglaubigte Kopie der Grundschuldbestellung zugestellt, dann können die im Zweifel nicht behaupten, sie hätten von nichts gewusst. Es scheint ein Vollstreckungstitel zu existieren, der befindet sich allerdings nicht in der Grundakte.
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Das Problem hat sich gelöst.
Gläubiger hat Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Löschung des Vermerks gestellt.
Danke an alle
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