weitere vollstr. Ausf. eines notariellen Schuldanerkenntnisses

  • Folgender etwas seltsamer Fall.

    Schuldner erscheint beim Notar und lässt ein Schuldanerkenntnis zugunsten der Y-GmbH beurkunden. Darin wird vermerkt, dass der Gläubiger jederzeit nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, sich Ausfertigungen und vollstreckbare Ausfertigungen (VA) erteilen zu lassen.

    Dann beantragt der Schuldner beim Notar die VA des Schuldanerkenntnisses für den Gläubiger aber zu Händen des Schuldners zu erteilen. Diesem Antrag wird Folge geleistet und der Schuldner hat nun die VA in Händen.

    Der Gläubigervertreter fordert den Schuldner dann auf ihm die VA zu übergeben, dieser lehnt ab.

    Der GlVertr beantragt nun beim Notar eine weitere VA und pflaumt den Notar heftig an, dass er dem Schuldner überhaupt die VA ausgehändigt habe.
    Der Notar schreibt frech zurück, dass einerseits der Schuldner "Herrr des Verfahrens" sei und dieser sich daher auch die VA des Gl zu eigenen Händen habe erteilen lassen können. Eine weitere VA wäre nicht möglich, da die erste ja noch existiere, der Antrag daher unbegründet und der Notar schon garnicht zuständig sondern das Amtsgericht wegen § 797 Abs. 3 ZPO. Daher müsste der Antrag, der auch beim Amtsgericht als unbegründet abgelehnt werden müsste dort gestellt werden.

    Als Einstimmung hat der Notar den Schriftwechsel mit dem GlVertr an mich übersandt.

    Ich sehe das nun aber gänzlich anders als der Notar.
    1. Ist es mir egal ob der Notar die VA dem Schuldner hätte geben dürfen oder nicht.
    2. Sehe ich den Schutzzweck von §§ 733, 797 ZPO eigentlich nur darin, dass es aus einem Titel keine mehrfache Vollstreckung gegen den Schuldner geben soll. Hier hat der Schuldner die erste VA, wesewegen diese Gefahr gar nicht besteht. Von einem quittierten Titel oder Rückgabe der VA kann m.E. schon garnicht die Rede sein.
    3. Ist der Notar sachlich/funktionell für die Entgegennahme des Antrags auf eine weiter VA zuständig, da er die Urkunde aufbewahrt und dieser hat die Ermächtigung des Amtsgerichts gem. § 797 Abs. 3 ZPO selbst herbeizuführen.

    Was meint ihr dazu?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ich hab zwar nur nen alten Zöller, aber der sagt in Rd.Nr.5 zu § 797 eindeutig, daß für die Erteilung der weiteren VA der Notar selbst zuständig ist. Der Antrag ist beim Notar zustellen, dieser hat die Entscheidung des Gerichts (Rpgfl) einzuholen, welcher den Notar dann, bei begründetem Antrag anweist, die weitere VA zu erteilen. Insofern liegt der Notar da völlig falsch.

    Ich würde meinen, daß es egal sein kann, ob die erste VA zulässigerweise dem Schuldner ausgehändigt wurde. Bei der Entscheidung ob weitere VA ja oder nein würde ich das als Tatsache annehmen und den Schutzzweck aus diesem Grunde verneinen, das Fehlverhalten des Notars bei der Erteilung der ersten VA (wenn es denn eins ist) kann ja nicht zu Lasten des Glbg. gehen, der nun vollstrecken will und dazu eine VA benötigt.

  • Dem stimme ich zu. Die Entscheidung des Gerichts ist vom Notar einzuholen (BayObLG Rpfleger 2000, 74), der dann auf Anweisung des Gerichts die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt (OLG Düsseldorf DNotZ 1977, 571). Auf die Anhörung des Schuldners wird man gleichwohl nicht verzichten können (§ 733 Abs.1 ZPO).

  • Hallo,

    ich meine, daß der Notar völlig recht hat:

    1. "Herr" der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses ist der Auftraggeber, hier der Schuldner, in dessen Belieben es steht, zu bestimmen, ob ihm selbst die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt wird oder unmittelbar dem Gläubiger.

    Hier hat er sich zu ersterem entschieden, möglicherweise, weil er sich noch nicht sicher war, ob er überhaupt willens ist, dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel in die Hand geben zu wollen.

    2. Wenn der Gläubiger den Notar "abpflaumt", darf der durchaus auch mal "frech" zurückschreiben, und zwar mit dem Inhalt, der hier zitiert wurde, denn das ist auch noch sachlich völlig richtig.

    Zwar wird der Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung unmittelbar bei dem Notar gestellt, bei dem die Urkunde verwahrt ist, der Notar reicht jedoch den Antrag an das zuständige Gericht weiter.

    3. Genau das - nämlich die Weiterreichung an das Gericht - stellt die Übersendung der Unterlagen an dasselbe dar. Jedenfalls ist das so zu interpretieren.


    Da sich aus dem Sachverhalt ergibt, daß der Gläubiger nie im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung war und ein Rechtsanspruch hierauf unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, kann das Amtsgericht bereits zu diesem Zeitpunkt den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zurückweisen, da es bereits eine Ausfertigung gibt und deren Verbleib bekannt ist.

    Wenn man unbedingt will, kann man ja noch den Schuldner anhören; was der sagen wird, liegt auf der Hand.

    Die einzige Möglichkeit, die der Gläubiger hätte, wäre die, den Schuldner auf Herausgabe der bereits erteilten vollstreckbaren Ausfertigung verklagen.


    Gruß HansD

  • @HansD: Nach dem von Tommy in #1 geschilderten Sachverhalt ist der Gläubiger laut Urkundsinhalt jederzeit berechtigt sich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Mit der alleinigen Begründung der Kenntnis des Verbleibs der ersten VA lässt sich der Antrag meines Erachtens nicht als unbegründet zurückweisen. Dem Gläubiger ist eine weitere VA dann zu erteilen, wenn er einerseits ein Recht auf eine VA hat (das hat er siehe Passus in der Urkunde selbst) und andererseits ein zu bejahendes Interesse an einer weiteren VA. Bei der Beurteilung des Interesses sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Beispielsweise ist dies zu bejahen, wenn die erste VA dem Schuldner (ggf. auch fälschlicherweise) ausgehändigt wurde, oder sogar dann, wenn der Glbg. glaubhaft vorträgt, daß er zwei VA`s benötigt um gleichzeitig in mehrere Vermögensrechte des Schuldners zu vollstrecken. Im erstgenannten Fall soll durch die weitere VA gerade verhindert werden, daß der Gläubiger sinnloserweise gegen den Schuldner auf Herausgabe klagen muß. Hat der Glbg. dieses Verfahren gewonnen vernichtet oder versteckt der Schuldner die erste VA, was dann ? Durchsuchungsbeschluß ? Das kann`s ja wohl nicht sein.

    Hier wollte der Schuldner wohl besonders clever sein und durch die das Verfahren nach § 733 und 797 ZPO dem Gläubiger wohl einen Haken schlagen, indem bei der Anhörung zum Antrag über die Erteilung der weiteren VA Einwendungen vorgebracht werden, die mit der Vollstreckung und dem Anspruch nichts zu tun haben aber eben auch beschieden werden müssen.

    Tommy: Wenn Du Dich dazu entscheidest den Notar anzuweisen, die weitere VA zu erteilen berichte doch mal über den weiteren Verfahrensgang (Beschwerde des Schuldners gegen die Anweisung ect.).

  • Ich muss "fisch" zustimmen. Dass der Schuldner nach den Ausführungen von "HansD" berechtigt war, die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung für den Gläubiger an sich zu verlangen, ändert nichts daran, dass dem Gläubiger aufgrund der notariellen Urkunde ein eigener Anspruch auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zusteht. Wenn der Schuldner hätte sicherstellen wollen, dass er wirklich Herr des Verfahrens bleibt, hätte er dem Gläubiger den Erteilungsanspruch nicht in der eingangs geschilderten globalen Weise einräumen dürfen.

  • Ich hatte auch mal so einen Fall und hab die Genehmigung erteilt. Einwendungen des Schu. gg. die in der Urkunde festgestellte Fdg. sind m.E. im Rahmen von § 767 ZPO zu prüfen.
    Im Übrigen ist der Notar für die Erteilung der weiteren vollstrb. Ausfertigung zuständig, nachdem er die Entscheidung des Gerichts hat.

  • Ich habe auch schon ein paar solche Sachen gehabt und bin der Meinung, dass der Gläubiger keinen Anspruch auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung hat. Die notarielle Urkunde ist für den Gläubiger so erst mal nutzlos. Der Notar hat die erste vollstreckbare Ausfertigung - wie in der Urkunde festgehalten - an den Schuldner gegeben. Der kann damit machen was er will. Der Gläubiger hat keinen Anspruch.
    Ich habe die Genehmigung auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht erteilt. Dagegen hat der Notar Rechtsmittel eingelegt. Meine Entscheidung wurde von unserem Landgericht gehalten. Der Gläubiger hat kein Rechtsschutzbedürfnis.
    Allerdings stellt die notarielle Urkunde ein "Schuldanerkenntnis" dar, womit der Gläubiger gute Aussichten bei einer Klage hat.

  • Zitat von beldel

    Der Gläubiger hat keinen Anspruch.
    Ich habe die Genehmigung auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht erteilt.



    Wieso hat der Gl. keinen Anspruch auf eine weitere vollstr.bare Ausfert.? Es ist doch nicht so, daß der Gl. die vollstr.bare Ausfertigung nach Vollzahlung an den Schu. zurückgegeben hat. Dann wär`s ganz klar. Hier hat der Gl. aber eine vollstr.bare Ausfertigung noch nie in Händen gehabt. Der Schu. hat auch das Schuldanerkenntnis nicht von der Erteilung einer vollstr.baren Ausfertigung abhängig gemacht.
    Ich seh grundsätzlich mal keinen Grund der hier dagegen sprechen könnte. Es ist zwar eine vollstr.bare Ausfertigung erteilt, die evtl. auch noch existiert. Jedoch ist es dem Gl. so gut wie unmöglich diese Ausfertigung vom Schu. zurückzubekommen. Dies kommt faktisch einem Verlust gleich.

  • Zitat von beldel

    Ich habe auch schon ein paar solche Sachen gehabt und bin der Meinung, dass der Gläubiger keinen Anspruch auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung hat. Die notarielle Urkunde ist für den Gläubiger so erst mal nutzlos. Der Notar hat die erste vollstreckbare Ausfertigung - wie in der Urkunde festgehalten - an den Schuldner gegeben. Der kann damit machen was er will. Der Gläubiger hat keinen Anspruch.
    Ich habe die Genehmigung auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht erteilt. Dagegen hat der Notar Rechtsmittel eingelegt. Meine Entscheidung wurde von unserem Landgericht gehalten. Der Gläubiger hat kein Rechtsschutzbedürfnis.
    Allerdings stellt die notarielle Urkunde ein "Schuldanerkenntnis" dar, womit der Gläubiger gute Aussichten bei einer Klage hat.

    Hallo,

    schön, daß es mal jemanden gibt, der mir vom Grundsatz her zustimmt.

    Laßt mich folgendes noch mal ausführen:

    Nach § 52 BeurkG gelten für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen nicht die Vorschriften der §§ 47 ff. BeurkG über (einfache) Ausfertigungen, sondern die „dafür bestehenden Vorschriften", also die §§ 797, 725 ff. ZPO.

    Die ZPO missbilligt aber grundsätzlich die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, um den Schuldner vor mehrfacher Zwangsvollstreckung aus demselben Titel zu schützen.

    Nach § 733 ZPO, der über § 795 ZPO für vollstreckbare notarielle Urkunden anwendbar ist, darf grundsätzlich wegen eines vollstreckbaren prozessualen Anspruchs nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden soll.

    Nach § 797 Abs. 3 ZPO wird die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat.

    § 797 Abs. 3 ZPO begründet insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts zur Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen. In diesem Umfang ist dem Notar, obwohl er die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt, die Entscheidung entzogen.

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Entscheidung ist nicht abdingbar.

    Dementsprechend ist eine Erklärung des Schuldners, der Notar solle auf bloßen Antrag hin weitere vollstreckbare Ausfertigungen erteilen, unwirksam.

    Daher ist die Klausel unwirksam, wenn sie dahingehend zu verstehen ist, dass die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ohne Entscheidung des Gerichts allein auf Antrag der Gläubigerin möglich sein soll.


    So weit zum Grundsätzlichen.

    Ein Schuldanerkenntnis - wie hier - ist doch eine einseitige Willenserklärung, die erst dann wirksam wird, wenn sie dem Gläubiger zugeht. Und das ist hier eben gerade nicht der Fall gewesen! Der Schuldner hat gerade das vermieden.

    Ich sehe keinen Grund, weshalb dem Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilt werden könnte.

    Klassischer Fall der Erteilung einer zweiten Ausfertigung ist doch der, der die erste Ausfertigung ( die vollstreckbare ) in Verlust geraten ist.


    Gruß HansD

  • HansD:

    Ob dem Gläubiger das Schuldanerkenntnis in einfacher Urkundenausfertigung oder beglaubigter Abschrift -wie üblich- zugegangen ist, wissen wir nicht. Es steht aber zu vermuten, denn woher sollte der Gläubiger sonst von der Existenz des Anerkenntnisses Kenntnis haben? Damit aber wäre das Anerkenntnis aufgrund des erfolgten Zugangs der Versprechenserklärung an den Gläubiger als Vertrag materiell wirksam und es ginge nur noch um die Frage der Erteilung der (weiteren) vollstreckbaren Ausfertigung.

  • Zitat von juris2112

    HansD:

    Ob dem Gläubiger das Schuldanerkenntnis in einfacher Urkundenausfertigung oder beglaubigter Abschrift -wie üblich- zugegangen ist, wissen wir nicht. Es steht aber zu vermuten, denn woher sollte der Gläubiger sonst von der Existenz des Anerkenntnisses Kenntnis haben? Damit aber wäre das Anerkenntnis aufgrund des erfolgten Zugangs der Versprechenserklärung an den Gläubiger als Vertrag materiell wirksam und es ginge nur noch um die Frage der Erteilung der (weiteren) vollstreckbaren Ausfertigung.


    Hallo,

    na ja, das ist reine Spekulation, aber laß mich mal aus der Praxiserfahrung berichten:

    Es kommt der Schuldner ins Notariat und bittet um Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses unter Vorlage eines "Aufforderungsschreibens" des Gläubigers.

    Gleichzeitig bittet er darum, die vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger noch nicht zur Verfügung zu stellen, sondern zu seinen Händen zu erteilen, da er noch verhandeln will.

    Es werden dementsprechend eine Ablichtung erteilt für den Schuldner und eine vollstreckbare Ausfertigung für den Gläubiger, letztere zu Händen des Schuldners, der damit machen mag, was er will.

    Und in dieser Konstellation - und ei ist die Regel - ist kein Raum für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung.


    Gruß HansD

  • HansD:

    Ist es wirklich so, dass der Gläubiger in den genannten Fällen nicht einmal eine einfache Abschrift des Anerkenntnisses erhält?

    Eigentlich müsste dies doch in dem üblichen Passus "Von dieser Urkunde erhalten ..." vorgesehen sein.

  • Ich denke, dass es darauf ankommen wird, ob der Gläubiger tatsächlich eine einfache Ausfertigung bekommen hat. Damit ist m.E. eben der Schuldner nicht mehr Herr des Verfahrens. Das Schuldanerkenntnis liegt damit rechtsverbindlich mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung vor, mit der der Schuldner eindeutig und willentlich die Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung möglich gemacht hat.

    @HansD

    Zitat

    Nach § 733 ZPO, der über § 795 ZPO für vollstreckbare notarielle Urkunden anwendbar ist, darf grundsätzlich wegen eines vollstreckbaren prozessualen Anspruchs nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden soll.


    Gerade das ist m.E. eben nicht so. Das deckt sich weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit der Kommentierung, scheint aber eine weit verbreitete Annahme zu sein. Es ist bei schlüssiger Begründung möglich gleich mehrere VA´s zu erhalten, wenn der Gläubiger z.B. gleichzeitig in verschiedenen Vollstreckungsarten und an verschiedenen Orten vollstrecken will. Und gerade hier in diesem Fall greift das Schuldnerschutzargument nicht, da keine Gefahr für den Schuldner besteht, dass aus der VA, die er in Händen hält, vollstreckt werden kann.

    Im Übrigen war die Angabe des Anpflaumens und frechen Antwortens nur zur Verdeutlichung, wie emotional und persönlich das auf beiden Seiten anscheinend gesehen wird:cool:.

    Ein weiteres Argument ist, dass sich der Schuldner die VA für den Gläubiger (aber zu eigenen Händen) erteilen ließ.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Folgende Rechtsprechungen habe ich in Juris gefunden:
    OLG Rostock, Beschluss v. 20.03.2001, 1 W 137/97:
    "1. Ein Notar ist schon aufgrund eines gemäß ZPO § 797 Abs 3 ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde verpflichtet, wenn der Beschluß eine entsprechende Anweisung enthält. Diese Anweisung hat der Notar, frei von jeder Regreßgefahr zu befolgen, sofern (wie hier) keine übrige Ausfertigungsvoraussetzung fehlt.
    2. Die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung setzt nicht notwendig die Rückgabe der ersten vollstreckbaren Ausfertigung voraus. Dem Gläubiger ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, wenn er ein Recht auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung hat.
    3. Das Recht des Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ergibt sich aus BeurkG § 51 Abs 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist zu bejahen, wenn der Gläubiger, der Gerichtsvollzieher oder (wie hier) der Notar die erste Ausfertigung dem Schuldner ausgehändigt hat, obwohl der Gläubiger noch nicht vollständig befriedigt worden ist."

    und anders:
    LG Schwerin, Beschluss v. 23.04.1997, 5 T 21/96:
    Auch wenn der Notar in einem notariellen Schuldanerkenntnis seitens des Schuldners angewiesen ist, dem Gläubiger sofort eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ist der Notar auf Ersuchen des Gläubigers nicht verpflichtet, ihm eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, wenn die erste vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner übergeben wurde und dieser dem Gläubiger nicht einmal eine einfache Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses hat zukommen lassen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)


  • Hallo,

    schön, die beiden Entscheidungen, die doch in vollem Umfang - die erste Entscheidung zu Ziffer 3 - meine Auffassung bestätigen.

    Ich denke, daß die unterschiedlichen Auffassungen hier im Forum daher rühren, daß "Ihr Rechtspfleger" es i.d.R. mit vollstreckbaren Ausfertigungen von gerichtlichen Entscheidungen zu tun habt, die selbstverständlich die jeweiligen Prozeßbeteiligten betreffen und bezüglich derer jedenfalls der Gläubiger einen Anspruch auf Erteilung einer ( oder auch einer weiteren ) vollstreckbaren Ausfertigung hat.

    Das ist eben der Unterschied zur notariellen Urkunde, es sei denn, der Schuldner selbst wäre an der Errichtung der Urkunde beteiligt, besipielsweise im Rahmen eines Kaufvertrages, in welchem sich der Käufer wegen der Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Vollstreckung unterwirft.


    Gruß HansD

  • Zitat

    schön, die beiden Entscheidungen, die doch in vollem Umfang - die erste Entscheidung zu Ziffer 3 - meine Auffassung bestätigen.


    Sorry, aber ich lese Ziffer 3 genau anders, denn:

    Zitat

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist zu bejahen, wenn der ... Notar die erste Ausfertigung dem Schuldner ausgehändigt hat, obwohl der Gläubiger noch nicht vollständig befriedigt worden ist


    Diese Entscheidung spricht aus meiner Sicht eindeutig dafür, eine weitere VA zu erteilen, bzw. diesbzgl die Ermächtigung zu erteilen, denn
    1. Der Notar hat dem Schuldner die VA ausgehändigt (s.o.).
    2. Der Gläubiger wurde noch überhaupt nicht befriedigt (s.o.).
    3. Damit besteht laut OLG Rostock ein Rechtschutzbedürfnis f.d. Erteilung einer weiteren VA.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy
    Zitat

    schön, die beiden Entscheidungen, die doch in vollem Umfang - die erste Entscheidung zu Ziffer 3 - meine Auffassung bestätigen.


    Sorry, aber ich lese Ziffer 3 genau anders, denn:

    Zitat

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist zu bejahen, wenn der ... Notar die erste Ausfertigung dem Schuldner ausgehändigt hat, obwohl der Gläubiger noch nicht vollständig befriedigt worden ist


    Diese Entscheidung spricht aus meiner Sicht eindeutig dafür, eine weitere VA zu erteilen, bzw. diesbzgl die Ermächtigung zu erteilen, denn
    1. Der Notar hat dem Schuldner die VA ausgehändigt (s.o.).
    2. Der Gläubiger wurde noch überhaupt nicht befriedigt (s.o.).
    3. Damit besteht laut OLG Rostock ein Rechtschutzbedürfnis f.d. Erteilung einer weiteren VA.


    Hallo Tommy,

    nein, entscheidend ist doch m.E., daß der Gläubiger irgendwann einmal rechtmäßig m Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigung gewesen sein muß, bzw. es nur deswegen nie geworden ist, weil beispielsweise die Urkunde auf dem Postweg verloren gegangen ist.


    Gruß HansD

    P.S. Aber Du hast recht: ich hab beim Lesen der von Dir eingebrachten Entscheidung Gläubiger und Schuldner verwechselt.

  • Zitat HansD:

    Entscheidend ist doch m.E., daß der Gläubiger irgendwann einmal rechtmäßig im Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigung gewesen sein muß.

    Wo steht geschrieben, das dies eine Voraussetzung für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung darstellt? Meines Erachtens kommt es darauf nicht an. Außerdem ist die VA im vorliegenden Fall nicht dem Schuldner, sondern dem Schuldner für den Gläubiger ausgehändigt worden. Beim vorliegenden eines entsprechenden Besitzmittlungsverhältnisses i.S. des § 868 BGB wäre der Gläubiger somit mittelbarer Besitzer der VA geworden, sobald der Schuldner den unmittelbaren Besitz erhalten hat. In diesem Fall wäre auch die von HansD für erforderliche gehaltene Besitzlage im Hinblick auf die erste VA gegeben.

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