diesmal habe ich folgende Frage:
In der Teilungserklärung wurde festgelegt, dass - in Ergänzung zu § 23 WEG - der Verwalter und 2 Wohnungseigentümer unterschreiben müssen.
Damit werden gemäß BGH-Entscheidung von 1997 alle Beschlüsse, die nicht diese Bedingung einhalten anfechtbar. Bis zur Ungültigerklärung sind sie also gültig.
Was spricht eigentlich dagegen, die Gültigkeit von Beschlüssen durch eine negativ beschiedene Anfrage hinsichtlich einer Anfechtungsklage an das Amtsgericht , belegen zu lassen?
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