Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen bei einer Zwangssicherungshypothek

  • Hallo zusammen :) auf Bitte eines Kollegen folgende Frage: :confused:

    Wenn ein RA die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, darf er doch in die Forderungsaufstellung die Kosten (GV, GK und RA) früherer Vollstreckungsmaßnahmen, die er für einen Mandanten vorgenommen hat, ganz normal mit aufnehmen, sodaß sich die Hauptforderung - wie ja etwa bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch - aus
    - Hauptsache
    - Zinsen hieraus
    - verzinsliche Kosten
    - Zinsen hieraus
    - Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen
    zusammensetzt.

    Lediglich die Kosten für die Zwangshypothek bleiben außen vor, oder :gruebel:

  • Ja. Er kann alle Nebenkosten kapitalisieren und als Hauptforderung geltend machen.
    Ganz normale Vollstreckung.



    also liege ich richtig, :dankescho und schönes Wochenende . . . wenngleich ich noch ein paar Stündchen habe :(

  • Nochmal dumm nachgefragt: :oops:
    Sehe ich es richtig, dass bei der Berechnung des Mindestbetrages Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen hinzugerechnet werden? Die Hauptforderungen ohne Vollstreckungskosten liegen unter 750 €, mit bisherigen Vollstreckungskosten wird der Mindestbetrag überschritten.

    Life is short... eat dessert first!


  • Sehe ich es richtig, dass bei der Berechnung des Mindestbetrages Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen hinzugerechnet werden? Die Hauptforderungen ohne Vollstreckungskosten liegen unter 750 €, mit bisherigen Vollstreckungskosten wird der Mindestbetrag überschritten.



    Siehst du richtig :daumenrau.
    Es steht ja nirgends drin, dass die Hauptforderung 750,01 EUR betragen muss...
    Haben unsere Gemeinde (meistens) schon so erzogen, dass sie mit ZwaSiHyps wegen Steuern warten, bis die Säumniszuschläge entsprechend hoch sind...

  • In der Entscheidung des OLG Hamm wurde ausdrücklich gesagt, dass die Kosten der Vollstreckung ganz normal mit aufzunehmen sind und kapitalisiert werden können, daher kann m.E. die Wertgrenze von 750,01 EUR mit den enthaltenen (glaubhaft gemachten) Kosten überschritten werden. Bzgl. der Zinsen sind wir ja nun alle einhelliger Meinung nicht :D.

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