Teilweise Pfändung Eigentümergrundschuld aus Zwangshypo

  • Hallo zusammen,

    im GB ist eine Zwangshypothek in Höhe von 6000 € zugunsten des Landes ... auf Ersuchen des Finanzamtes... eingetragen.
    Nun werden seitens des Finanzamtes Unterlagen eingereicht, wonach der Grdst.Eigentümer die Foderungen in Höhe von 5000 € beglichen hat (löschungsfähige Quittung) und das Finanzamt diese "bestrangige Teileigentümergrundschuld " (?) wegen einer Forderung in Höhe von 4000 € mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändet hat. Nun soll Eintragung der Pfändung im GB erfolgen.
    Mit der teilweisen Berichtigung der Zwangshypothek in eine Eigentümergrundschuld habe ich keine Probleme. Aber wie ist das mit dem Rangverhältnis 1000 EUR Zwangshypo - 1000 EUR Eigentümergrundschuld und 4000 EUR gepändete Eigentümergrundschuld.

    Habt ihr eine Idee?

  • Sofern nur teilweise eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, hat diese Rang nach dem verbliebenden Rest, § 1176 BGB (vergl. Jauernig BGB " 1176 Rn 2, Balser/Bögner, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Auflage, 95).

  • Eintragen im Grundbuch würde ich dann:

    Infolge teilweiser Befriedigung durch den Grundstückseigentümer in Höhe von 5000 EUR auf diesen als Grundschuld übergegangen. Diese Eigentümergrundschuld ist im letztrangigen Teilbetrag von 4000 EUR Nr. 2 a gepfändet wegen einer Forderung in Höhe von 4000 EUR für das Finanzamt.... Gemäß Pfändungs- und Einziehungsverfügung ... eingetragen am

    O.K.?

  • Eintragen im Grundbuch würde ich dann:

    Infolge teilweiser Befriedigung durch den Grundstückseigentümer in Höhe von 5000 EUR auf diesen als Grundschuld übergegangen. Diese Eigentümergrundschuld ist im letztrangigen Teilbetrag von 4000 EUR Nr. 2 a gepfändet wegen einer Forderung in Höhe von 4000 EUR für das Finanzamt.... Gemäß Pfändungs- und Einziehungsverfügung ... eingetragen am

    O.K.?



    Soweit ok, aber wo ist Rang des nichtbefriedigten Teils des ursprünglichen Rechts?

  • Eintragen im Grundbuch würde ich dann:

    Infolge teilweiser Befriedigung durch den Grundstückseigentümer in Höhe von 5000 EUR im Rang nach dem Rest auf diesen als Grundschuld übergegangen. Diese Eigentümergrundschuld ist im letztrangigen Teilbetrag von 4000 EUR Nr. 2 a gepfändet wegen einer Forderung in Höhe von 4000 EUR für das Finanzamt.... Gemäß Pfändungs- und Einziehungsverfügung ... eingetragen am

    O.K.?



    So vielleicht?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn sich die Rechtsfolge "Nachrang" bereits aus dem Gesetz ergibt, ist m. E. eine entsprechende Grundbucheintragung nicht notwendig, wenn sich das Eintreten dieser Rechtsfolge - wie hier - bereits aus dem übrigen Grundbucheintrag ergibt.

    2a In Höhe von fünftausend Euro kraft Gesetzes zur Eigentümergrundschuld geworden; diese wegen viertausend Euro gepfändet für ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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