Reallast zugunsten gelöschen Vereins

  • Bitte helft mir mal! Ich habe im Vormundschaftsgericht den Antrag auf den Tisch bekommen auf Pflegerbestellung gem. § 1913 BGB. Gelöscht werden soll eine zugunsten eines inzwischen im Vereinsregister gelöschten Vereins eingetragene Reallast. Die Käufer haben das Grundstück kürzlich erworben und wollen das Teil aus dem Grundbuch haben. Das GBA hat den Leuten gesagt, es wird eine "Bescheinigung eines vom Vormundschaftsgericht bestellten Pflegers benötigt, wo bescheinigt wird, dass keine Forderungen mehr vom Verein zu erwarten sind". Habe ich noch gehört. :gruebel:
    Ich bin aber der Meinung, hier wäre ein Aufgebotsverfahren nach § 988 ZPO durchzuführen. Zuständig wäre dann die Zivilabteilung.
    Ehe ich hier die Leute durch die Gegend schicke, frage ich mal bei euch nach. Die Grundbüchler müssten doch wissen wie es richtig ist.

  • Ein Aufgebot scheint mir nicht der richtige Weg, da das Vereinsrecht andere Lösungen hat: In der Satzung des Vereins musste doch gem. § 45 BGB bestimmt sein, wem das Vermögen nach Auflösung zufällt, sonst bekommt es Vater Staat. Vielleicht sollte für die unbekannten Erben dieser (bestimmten Person-en) ein Pfleger bestellt werden. Was ist das für eine Reallast, wann und warum wurde der Verein gelöscht ? Der Grundbuchkollege hat vielleicht schon Überlegungen/Nachforschungen angestellt, ich würde ihn fragen.

  • Hier wäre doch zuerst zu klären, ob der Verein noch besteht oder liquidiert wird/ist. Besteht er nicht mehr, muß das Vermögen ja jemandem angefallen sein. Dieser Jemand kann die Löschung bewilligen. Das hätte ich als GBA den Leuten jedenfalls gesagt. Ehe diese Frage nicht geklärt ist, ist alles andere Rätselraten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke erst mal für eure Antworten. Ist halt die Frage, ob die Reallast ohne Hinterlegung eines Gegenwertes gelöscht werden kann. - Die neuen Eigentümer, die das Grundstück jetzt gekauft haben, wollen das so.
    Hier noch bissel mehr zum Sachverhalt:
    Der Verein wurde 1924 gegründet. Am 25.04.1946 gab es von der Landesverwaltung Sachsen eine Rundverfügung Nr 216 (AZ: I 2 A: 2-64/46) zwecks Löschung aufgelöster Vereine im Vereinsregister, um eine einheitliche Behandlung des Vereinswesens bis zur Fertigstellung eines neuen Vereinsgesetzes zu erzielen. Auf Grund dieser Rundverfügung wurde der Verein am 04.12.1948 von der zuständigen Verwaltungsbehörde ohne Liquidation aus dem Vereinsregister gelöscht.
    In einem Grundbuch steht in Abt. II folgende Reallast drin: "Der Eigentümer ist zugunsten des ...Vereines nach Maßgabe der Eintragungsbewilligung verpflichtet, zu den Kosten der Unterhaltung der ....straße Flurstück Nr. 123 einschließlich des Straßengrabens, der Schleuse und der Lichtfreileitung anteilig beizutragen. Eingetragen am 31.01.1924."
    Junge Leute haben kürzlich das Grundstück gekauft und wollen nun die Reallast aus dem Grundbuch raushaben.

  • Hier könnte ein Verfahren nach § 84 GBO angebracht sein. Aber um das zu beurteilen muß man sich etwas genauer mit der Sache befassen und das dürfte den Rahmen des Forums sprengen.

    Die Frage ist, ob die Reallast gegenstandslos geworden ist, da die Aufgaben des Vereins durch andere (z.B. öffentliche Hand, Energieversorger) übernommen wurden. Gibt es die Straße, Schleuse usw. noch?

    Einmal editiert, zuletzt von karlchen (15. Dezember 2008 um 10:24) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Es dürfte zumindest feststehen, daß der Verein nicht mehr besteht. Die Löschungsverfügung betraf ja ausdrücklich aufgelöste Vereine.
    Es spricht tatsächlich viel für ein Verfahren nach § 84 GBO. Die Ideee mit den öffentlichen Aufgaben etc. von karlchen finde ich gut.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es spricht tatsächlich viel für ein Verfahren nach § 84 GBO.


    Das macht's aber für's Betreuungsgericht nicht besser, weil dieses Verfahren nicht erzwingbar ist.

    Interessanter wäre wohl, ob die Unrichtigkeit - also das Erlöschen des Rechts - bereits in der Form der §§ 22, 29 GBO nachweisbar wäre.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn nicht, dann wohl § 1112 BGB -> Aufgebotsverfahren.

    Ist § 84 II b) GBO nicht bereits durch die benannte Rundverfügung von 1946 erfüllt (Demharter, 25. Aufl., Rz. 14 zu § 84 GBO)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Ist § 84 II b) GBO nicht bereits durch die benannte Rundverfügung von 1946 erfüllt (Demharter, 25. Aufl., Rz. 14 zu § 84 GBO)?


    Dem Antrag auf Löschung der Reallast von Amts wegen aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Rundverfügung und Löschung im Register) hat das GBA nicht stattgegeben mit der Begründung, bei der eingetragenen Reallast könnten noch Rückstände bestehen.
    Habe gefunden, dass der Verein nach der Kapitulation im Jahre 1945 verboten wurde. Das war wohl dann auch der Grund für die Löschung.
    Kein Verein ==> keine Mitglieder ==> keine Abwicklung.
    Am Besten: Grundstück nie wieder verkaufen, GB lassen wie es ist und mir hier keinen Stress machen.

  • Rückstände interessieren mich doch aber bei § 84 GBO nicht!? Ist aber wegen § 85 II GBO leider nicht angreifbar. Könnte man nur noch einmal im Guten (mit dem Kommentar im Rücken) versuchen.
    Bleibt sonst wohl doch nur das Aufgebot.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es wäre doch eine Möglichkeit, den § 84 GBO beiseite zu lassen und den Löschungsantrag nach § 22 GBO zu stellen und - wenn es abgelehnt wird (was ich wegen der Rückstände für sonderbar halten würde) - in der Beschwerdeinstanz zu sehen, inwieweit da was 'rumkommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Stimmt, das wäre auch noch eine Möglichkeit. Geht, wenn § 84 GBO nicht zieht, immer noch schneller als das Aufgebotsverfahren (es sei denn, der neue Antrag liegt erst noch lange beim GBA bis er dran ist).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Schnelligkeit spielt hier wohl keine Rolle. Die Reallast des gelöschten Vereines hat 60 Jahre niemanden interessiert, da kommt es auf ein paar Monate mehr oder weniger auch nicht an.
    Fakt ist, dass die Leute erst mal beim GBA nicht weiter gekommen sind. Jetzt sehen sie die Möglichkeit eines Aufgebotes oder einer Pflegerbestellung. Beides wird einiges kosten und es ist ungewiss, ob die Reallast dann gelöscht wird. Habe hier noch einen Hinweis auf ein Landgerichtsurteil im Beschwerdeverfahren aus 2001 bekommen, wo von der Notwendigkeit einer Pflegerbestellung gesprochen wird. Da unser LG leider keine Urteilssammlung hat, auf die ich im Intranet zugreifen kann, muss ich mir das Teil mal auf dem Postweg anfordern. Keine Ahnung, was da wirklich drinsteht.
    Bevor ich die Leute hier im Kreis schicke, will ich den wirklich richtigen Weg finden. Das wird aber erst im nächsten Jahr. Vielen Dank erst mal für eure Zuarbeiten, ich komme bestimmt noch mal drauf zurück.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!