Jetzt nochmal rechtlich. Die Lösung findet sich in § 166 I BGB. Dort ist die Wissenszurechnung geregelt. Kein Vertretener soll dadurch besser stehen, dass er einen Vertreter hat. Deshalb wirkt die Kenntnis des Vertreters für und gegen den Vertretenen.
Man ist nun verleitet als Gegenfrage zu formulieren: Wieso gilt die Kenntnis des Vertretenen auch zu Lasten des Vertreters? Indes ist die Frage falsch. Die Kenntnis des "Vertretenen" gilt unmittelbar zu seinen eigenen Lasten. Bei einer Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, würde dies auch keiner bezweifeln. Warum soll der körperlich schwer behinderte Betreute besser stehen, weil er sich zu seiner Entlastung einen Betreuer bestellen lässt? Bei Betreuten mit geistigen Problemen wird sich in der Praxis immer fragen, ob diese denn nun geschäftsfähig waren oder nicht.