Folgendes Problem: Als Grundstückseigentümerin ist die Firma A eingetragen. Zugunsten der Firma B ist in Abt II. ein Widerspruch hinsichtlich der Eigentümereintragung vermerkt. Nun beantragt der Inso-Verwalter der Firma B die Löschung einer Grundschuld (Gläubiger ist Firma B) in Abt. III. Solange die Eigentümerfrage nicht endgültig geklärt ist, kann doch nicht gelöscht werden, oder ?!
Problem Löschung Abt. III
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Wenn die Firmen A und B die Löschung bewilligen, sehe ich kein Problem, da dann jedenfalls der wahre Eigentümer (wer immer das sein mag) zugestimmt hat.
Demnach würde ich noch die Zustimmung der Firma A verlangen. -
Ich stimme Andreas zu. Wenn A auch noch zustimmt, würde ich löschen.
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Sehe ich auch so.
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