Zwangshypothek bei falschem Eigentümer

  • Hilfe,
    ich habe eine Zwangssicherungshypothek entsprechend dem Antrag des Gläubigervertreters auf einem Grundstück des Vaters des Schuldners eingetragen. Im Versäumnisurteil standen nur Name und Anschrift des Schuldners. Der Vater heißt genauso und wohnt auch im gleichen Haus! Weder im Grundbuch noch im Titel steht ein Geburtsdatum!

    Nun steht der Vater ganz erbost hier und will die Zwangshypothek natürlich gelöscht haben.

    Der Gläubigervertreter bestätigt die Verwechslung und will eine Löschungsbewilligung einreichen.
    Problem: Der Gläubiger, ein Schul-Förderverein, ist
    1. im Titel nicht identisch mit seiner richtigen Bezeichnung im Vereinsregister,
    2. wurde der Gläubiger im Rechtsstreit durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, nun aber sehe ich im Register, dass der Vorstand durch alle (5) Vorstandsmitglieder vertreten wird.
    Also müsste eine Löschungsbewilligung von allen 5 Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Nun kommt es: Ein Vorstandsmitglied ist der Schuldner! Und der hat sein Amt niedergelegt. Steht aber noch im Register.

    Was soll ich machen?
    Welches Rechtsmittel ist gegen meine Eintragung möglich? Beschwerde nach § 71 GBO i.V.m. § 53 I GBO? Muss ich einen Widerspruch eintragen und wie lautet er gegebenenfalls? Oder kann ich von Amts wegen löschen?

    Für den Fall, dass der Gläubiger eine Löschungsbewilligung einreicht, muss doch auch der Eingentümer einer Löschung in der Form des § 29 GBO zustimmen, oder? Aber das kann doch alles nicht richtig sein. :confused:

    Danke für Eure Hilfe!

  • Du könntest doch hier eine Löschung nach § 22 GBO prüfen. Wenn Du die Bestätigung des Gl.-Vertr. hast, dass die ZHypo auf dem Grundstück des falschen Schuldners einegtragen wurde, würde ich hier mit dem Antrag des Eigentümers die ZHyp. nach § 22 GBO löschen.

  • Der richtige Weg kann eigentlich nur eine Berichtigungsbewilligung sein, denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs dürfte kaum nachzuweisen sein (wobei das im Einzelfall schon passieren kann, etwa aufgrund der Gründe im Titel).

    Wenn der Gläubiger das bestätigt, ist es schön.

    Wenn aber der Gläubiger - wie so oft - im Titel falsch bezeichnet sein soll... dann mögen die doch bitte erst mal nachweisen, dass sie tatsächlich Gläubiger sind. Der Titel weist ja offenbar wen anders aus.

    Ich würde auf einer Berichtigung des Titels bestehen und dann eine Berichtigungsbewilligung verlangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass aufgrund Namensgleichheit die Zwangshypothek auf dem Grundstück des "falschen" Schuldners eingetragen wurde und stimme somit Tarzan zu.

  • Wenn der Betroffene (Gläubiger) bestätigt, dass die Eintragung zu Lasten des falschen Schuldners erfolgt ist, würde mir das als Nachweis genügen.


  • Wenn aber der Gläubiger - wie so oft - im Titel falsch bezeichnet sein soll... dann mögen die doch bitte erst mal nachweisen, dass sie tatsächlich Gläubiger sind. Der Titel weist ja offenbar wen anders aus.

    Ich würde auf einer Berichtigung des Titels bestehen und dann eine Berichtigungsbewilligung verlangen.


    So hatte ich das schon auch verstanden. Ich frage mich nur, warum das so einfach nachgewiesen sein soll?



    Ich hatte Dein erstes Posting so verstanden, dass der Gläubiger im Titel berichtigt werden sollte.
    Reden wir gerade aneinander vorbei? ;)

  • Und damit sind wir wieder bei #4, denn die GBO sieht als diese Bestätigung eben die Berichtigungsbewilligung vor.

    :D

    Wobei mir klar ist, dass nicht jeder Kollege den Eigentümer so "drangsalieren" mag... ich frage mich allerdings andererseits, wie die Gläubiger und ihre Anwälte jemals zu etwas mehr Sorgfalt kommen sollen, wenn sie ihre Fehler anschließend so einfach bereinigen können.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Heidi: Tun wir wohl.

    Die Aussage

    Problem: Der Gläubiger, ein Schul-Förderverein, ist
    1. im Titel nicht identisch mit seiner richtigen Bezeichnung im Vereinsregister,...


    führte mich zu


    Wenn aber der Gläubiger - wie so oft - im Titel falsch bezeichnet sein soll... dann mögen die doch bitte erst mal nachweisen, dass sie tatsächlich Gläubiger sind. Der Titel weist ja offenbar wen anders aus.

    Ich würde auf einer Berichtigung des Titels bestehen und dann eine Berichtigungsbewilligung verlangen.


    weswegen Du das sogar richtig verstanden

    Ich hatte Dein erstes Posting so verstanden, dass der Gläubiger im Titel berichtigt werden sollte.
    Reden wir gerade aneinander vorbei? ;)


    aber vielleicht falsch aufgefasst hast.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Das ist die saubere Lösung.
    Möglich wäre auch eine Klage nach § 771 ZPO.
    Da man sich in diesen Fällen auch immer die Frage stellen muss, habe ich alles getan um die falsche Eintragung zu verhindern (Identitätsprüfung), bin ich persönlich jedoch für die pragmatisch Lösung, Erklärung aller Beteiligter unter Verzicht auf die Formvorschriften und die Kuh ist vom Eis.

  • Der Gl-Vertr. hat die Verwechslung bestätigt. Mir würde das in Verbindung mit einem Berichtigungsantrag des Gl.-Vertr. zur Löschung nach § 22 GBO reichen.


    Eben. Und wie sollte eine solche Bestätigung nach der GBO aussehen? Aber wie schon in #10 Abs. 2 gesagt...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach dem Sachverhalt hat der Gläubigervertreter die Verwechslung bestätigt. Wenn der Vertreter Anwalt ist, braucht er seine Vertretung nicht nachzuweisen (§ 13 Abs.5 S.4 FGG). Es liegt dann eine beanstandungsfreie Erklärung des Gläubigers, abgegeben durch den anwaltlichen Vertreter vor, auf die Bezeichnung des Gläubigers im Titel kommt es nicht mehr an. Ich halte die Grundbuchunrichtigkeit deshalb für nachgewiesen (siehe auch Tarzan). Vom Anwalt eine Erklärung in der Form des § 29 GBO zu verlangen, halte ich für überzogen (siehe Demharter § 29 Rn. 63 ff).

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