Praktische Handhabung titelübertragende Klausel

  • Ich hätte eine Frage, wie die Beantragung einer titelübertragenden Klausel zu handhaben ist.

    Im Rahmen der Insolvenzverwaltung muss der Insolvenzverwalter Titel, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstritten hat, gemäß § 727 ZPO mit einer titelübertragenden Klausel versehen lassen.

    Meine Frage ist, ob hierbei eine dem Schuldner bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung mit einzureichen ist. Wenn diese vollstreckbare Ausfertigung ursprünglich dem Schuldner erteilt wurde, ist es manchmal nicht möglich, sich in Besitz von dieser zu bringen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • würde ich bejahen, sofern der titel nicht mehr auffindbar sein sollte, wäre ggfs. zweitausfertigung zu beantragen.

    anders wird es z.b. bei vollstreckb. grundschuldbestellungsurkunden auch nicht gehandhabt.

  • Die vollstreckbare Ausfertigung ist vorzulegen.

    Und wenn der Aufenthaltsort der vollstreckbaren Ausfertigung bekannt ist, würde bei mir ein Antrag nach § 733 ZPO zurückgewiesen werden.

  • Wenn der Schuldner weiß, wo er die vollstreckbare Ausfertigung hat, kein Problem. In diesem Fall kann ich mittels Eröffnungsbeschluss die Herausgabe betreiben.

    Leider verschludern viele Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung, weil sie deren Bedeutung nicht kennen. Dann weiß natürlich keiner mehr, wo sich diese gerade befindet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • und wenn der schuldner nicht weiß, wo die vollstreckb. ausfertigung ist, möge er dies eidesstattlich versichern und dann sollte man auch eine zweite ausfertigung beantragen können.

    ein fall f. § 836 III ZPO oder irre ich da ?

  • Ich glaube wir müssen hier erst mal den "terminus technikus" auseinanderhalten. :D
    Der "Schuldner" in gegs Sprachgebrauch ist doch sicher der Gläubiger in der Vollstreckunsgssache " Insolvenzschuldner = Gläubiger hat forderung gegen einen anderen"? Stimmts?
    Also der Gläubiger hat seinen Titel verbummelt. Da muss man einen Antrag nach § 733 ZPO stellen und kriegt dann einen neuen. Wenn ihr die Rechtsnachfolge gleich mitnachweisst kriegt ihr dann eben einen nach § 727. Lies mal Zöller, § 727 Rd.Nr. 27

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Der "Schuldner" in gegs Sprachgebrauch ist doch sicher der Gläubiger in der Vollstreckunsgssache " Insolvenzschuldner = Gläubiger hat forderung gegen einen anderen"? Stimmts?



    :zustimm:, der Insolvenzschuldner = Vollstreckungsgläubiger hat eine Forderung gegenüber dem Vollstreckungsschulder = Drittschuldner.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich bringe den Fred mal wieder auf die Spur.

    Wie lange kann es denn dauern, dass eine titelübertragende Klausel erteilt wird? Ich will nicht drängeln, aber ich muss doch mal weiter voran kommen. Seit 2 Monaten habe ich nichts von der Sache gehört.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    • Der alte Titelinhaber tritt die Forderung handschriftlich an einen neuen Gläubiger ab. Dieser beantragt eine titelübertragende Vollstreckungsklausel, die wohl deshalb nicht erteilt werden sollte, weil die Nachweise des Forderungsübergangs nicht in der erforderlichen Form erbracht werden können. Kann dieser Formmangel dadurch geheilt werden, dass der alte Titelinhaber der Erteilung der Klausel ausdrücklich zustimmt?
    • Was passiert, wenn zwei neue Gläubiger gleichzeitig behaupten, Inhaber der Forderung zu sein und deshalb zwei sich widersprechende Anträge auf Erteilung der titelübertragenden Klausel stellen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    • Der alte Titelinhaber tritt die Forderung handschriftlich an einen neuen Gläubiger ab. Dieser beantragt eine titelübertragende Vollstreckungsklausel, die wohl deshalb nicht erteilt werden sollte, weil die Nachweise des Forderungsübergangs nicht in der erforderlichen Form erbracht werden können. Kann dieser Formmangel dadurch geheilt werden, dass der alte Titelinhaber der Erteilung der Klausel ausdrücklich zustimmt?



    Genügend ist aber, wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge zugesteht (§ 288 ZPO; dh wenn er eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die behauptete Rechtsnachfolge zu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen) und der bisherige Gl der Erteilung der Vollstr-Klausel an den Rechtsnachfolger zugestimmt hat. Dagegen ist der bisherige Gl nicht befugt, die Rechtsnachfolge im Sinne von § 288 ZPOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_16https://www.rechtspflegerforum.de/inhalte/suche/?docid=3092567,0 zuzugestehen, weil er nicht Partei ist.

  • Was passiert, wenn zwei neue Gläubiger gleichzeitig behaupten, Inhaber der Forderung zu sein und deshalb zwei sich widersprechende Anträge auf Erteilung der titelübertragenden Klausel stellen?



    Dann müssten an die Nachweise sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Bei dem einen wäre dann die Klausel zu erteilen, beim anderen der Antrag zurückzuweisen.

  • Ich habe einer Frage zur Zuständigkeit.

    Wer ist in folgendem Fall für die Erteilung der titelübertragenden Klausel zuständig?

    Es wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen, gegen den die Antragsgegnerin verfristet Einspruch erhebt. Danach diskutieren die Parteien beim Landgericht, ob der Einspruch nicht vielleicht doch zulässig war. Landgericht kommt zu dem Schluss, Einspruch unzulässig, weil verspätet. Gegen das Urteil legt die Antragsgegnerin Berufung ein. Nach § 240 ZPO dümpelt das Verfahren vor dem Oberlandesgericht müde dahin.

    Nun will der Insolvenzverwalter der Antragstellerin eine titelübertragende Klausel auf dem Vollstreckungsbescheid erwirken.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    2 Mal editiert, zuletzt von Gegs (14. November 2009 um 17:43)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!