§ 185 ZPO nF: Voraussetzungen für öffentliche Zustellung an jur. Personen erleichtert

  • Mit dem MoMiG wurde auch die öffentliche Zustellung an eine GmbH etc. vereinfacht.

    Nach § 185 I Ziffer 2 ZPO nF ist die öffentliche Zustellung bereits dann zulässig, wenn "bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist".

  • Danke Kai

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Und ab 01.11.2009 gilt eine in den Unternehmensträgerdaten (UT) abrufbare Anschrift nach § 24 II HRV als im Handelsregister eingetragen, § 3 I3 letzter HS EGGmbHG.




    jein

    wir tragen bereits heute fleißig die inländische Geschäftsanschrift im Register ein - aufgrund Anmeldung

    und ab 01.11.2009 dann von Amts wegen

    die Lage der Geschäftsräume gem. § 24 HRV kann sich von der inländischen Geschäftsanschrift unterscheiden (siehe auch Threads im Register)

  • Wenn aber am 01.11.2009 im Registerblatt eine Eintragung nicht erfolgt ist, gilt eine in den Unternehmensträgerdaten abrufbare Anschrift der Lage der Geschäftsräume als im Handelsregister als Geschäftsanschrift eingetragen.

  • Ich habe noch ein Problem mit der Übergangsregelung:

    In der online einsehbaren Anmeldung einige Monate vor dem MoMiG steht eine Geschäftsadresse. Ist dies bereits heute eine Zustell-Geschäftsadresse im Sinne des § 185 I Ziffer 2 ZPO?

    Ich war bislang geneigt, dies anzunehmen.

    In der Online-Kommentierung von Melchior/Schulte, Rdnr. 6 zu § 24 HRV heißt es allerdings, dass die nach § 24 II HRV mitgeteilte Anschrift ab 31.10.2009 als Geschäftsadresse gilt, wenn bis dahin keine Adresse zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist.

    Umkehrschluss wäre: Vorher gibt es keine Geschäftsadresse im Sinne § 185 ZPO, wenn sie nicht angemeldet wird!?

  • In der online einsehbaren Anmeldung einige Monate vor dem MoMiG steht eine Geschäftsadresse. Ist dies bereits heute eine Zustell-Geschäftsadresse im Sinne des § 185 I Ziffer 2 ZPO?

    Wenn die Anschrift auch eingetragen ist, ja.

    Umkehrschluss wäre: Vorher gibt es keine Geschäftsadresse im Sinne § 185 ZPO, wenn sie nicht angemeldet wird!?

    Vorher gibt es keine Geschäftsanschrift, wenn sie nicht eingetragen wurde.

  • Wenn die Anschrift nicht eingetragen ist, dann handelt es sich nicht um eine eingetragene Anschrift in Sinne von § 185 ZPO.:gruebel:

    DK sind die Dokumente des Registerordners (früher Sonderband). Falls die Anmeldung nach dem 30.10.2008 erfolgte, kannst Du aber mal beim Registergericht anrufen und fragen, ob die Anschrift vielleicht eingetragen wird. Denn möglicherweise wurde einfach vergessen, die angemeldete Anschrift einzutragen.

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