Kindergeldbezugsberechtigung - leidiges Thema

  • Hallo,
    vielleicht kann mir mal jemand den Unterschied zwischen § 64 EStG und § 3 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) erklären? Irgendwie steht da dasselbe drin; worin liegt der Unterschied? Und wonach bestimme ich denn nun den Berechtigten: Nach § 64 EStG oder § 3 BKGG? (mal unabhängig davon, dass ich diese Regelung allgemein blöd finde, dass das Vormundschaftsgericht den Berechtigten feststellen muss; kann die Kindergeldkasse das denn nicht bessser? Und überhaupt: Ich habe fast nur noch Anträge für volljährige Kinder, wie passt da das Vormundschaftsgericht überhaupt noch rein?):gruebel:

  • Tja, drauf gestossen bin ich jetzt auch nur drauf, weil ich demnächst eine Anwärterin ausbilden soll und im Ausbildungsplan steht Bestimmung des Anspruchsberechtigten nach § 3 BKGG.
    Lassen sich andere Mitstreiter eigentlich grundsätzlich ein Schreiben der Kindergeldkasse vorlegen, aus welchem sich ergibt, dass überhaupt eine Anspruchskonkurenz vorliegt? Und mal noch ne Frage zur örtlichen Zuständigkeit: Das Vormundschaftsgericht, wo das Kind lebt (wie sonst üblich) oder das Vormundschaftsgericht, wo der Elternteil lebt, der Kindergeld beantragt hatte und dem die Kindergeldkasse mitteilt, das eine Anspruchskonkurenz vorliegt (man hat ja manchmal auch Kindergeldkassen in anderen Bundesländern, weil die Eltern dort leben, das Kind aber bei uns).

  • Hallo,
    vielleicht kann mir mal jemand den Unterschied zwischen § 64 EStG und § 3 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) erklären? Irgendwie steht da dasselbe drin; worin liegt der Unterschied? ....



    Schau mal in § 1 Abs. 1 BKGG bzw. § 62 EStG, da steht der Unterschied drin

  • Hallo Eniseg,
    ich lasse mir noch darlegen, aus welchen Gründen der Einigungsversuch mit dem anderen Elternteil gescheitert ist. Oft fehlt es nämlich an diesem notwendigen Versuch.
    Deiner Meinung, dass die Regelung blöd ist, kann ich i. ü. nur zustimmen!

  • Mir wurde mal ein Schreiben vorgelegt, in den die Kindergeldkasse die Beteiligten gebeten hat, sich doch an das Vormundschaftsgericht zu wenden... irgendwie nett:strecker
    Wegen der Zuständigkeit würde ich "ganz normal" auf den Wohnsitz des Kindes abstellen. Mir fällt jedenfalls kein Grund ein, warum das hier anders sein sollte.
    Aber ich glaube, einen Anwärter macht man mit diesem Thema nicht wirklich glücklich;)

  • als Nachtrag noch ein Tip:
    Immer zuerst Akten der Familienkasse beiziehen.
    Gerade kam mir nämlich eine Akte auf den Tisch, wo ich so verfahren bin.
    Statt die Akten zu übersenden, weiß die Familienkasse jetzt plötzlich von selbst, an wen zu zahlen ist, und der Antrag hat sich erledigt.


    1. Herr xxx wird zum Empfangsberechtigten des Kindergeldes bestimmt.


    2. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.



    -
    Gründe:

    -
    Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom ........ die Bestimmung des Empfangsberechtigten für das Kindergeld.

    Das volljährige Kind wohnt mit seinen Eltern nicht im gleichen Haushalt. Diese zahlen keinen Unterhalt und haben selbst keinen Empfangsberechtigten bestimmt. Daher war eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG erforderlich.
    Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 3 FamGKG.

  • Und beim billigem Ermessen nehme ich dann regelmäßig den Elternteil, der sich partout querstellt.
    Denn erst durch dieses Verhalten war der Antrag notwendig geworden.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

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