§ 10 AKB aber Versicherung nicht Partei?!

  • folgender Sachverhalt:

    Auf Klageseite eine natürliche Person, die gegen 2 natürliche Personen und deren Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall klagt.

    Es wird Widerklage erhoben und eine mit dem Kläger verwandte natürliche Person wird Drittwiderbeklagte. Die Haftpflichtversicherung auf Klageseite ist nicht Partei.

    Kläger hatte einen Anwalt, der sich auch für die Widerklage und bezgl. der Drittwiderbeklagten für die Drittwiderklage bestellt.

    Plötzlich taucht ein weiterer Anwalt auf, der unter Hinweis auf § 10 AKB meint, dass er die Drittwiderbeklagte vertritt, weil er auch in einem früheren Rechtsstreit, indem auch die Versicherung beteiligt war, diese vertreten hat.

    Beklagtenvertreter wendet ein, dass sich die Kanzlei versucht in den Rechtsstreit zu drängen und, dass die Kosten des zweiten Anwalts nicht erstattungsfähig sind.

    Ich tendiere dazu, dass der 2. Anwalt nicht erstattungsfähig ist. § 10 AKB stehe ich zweifelhaft gegenüber, wenn die Versicherung noch nicht mal Partei des Rechtsstreits ist, oder bin ich da auf dem Holzweg?

  • Du hast die Kosten DIESES Rechtsstreits zu bescheiden und da zählt auch nur die Konstellation dieses Rechtsstreits. Die Kosten eines RA sind erstattungsfähig unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr nach dem Widerklagewert. Das war´s.
    Was in anderen Verfahren gelaufen ist, interessiert hier in diesem Rechtsstreit überhaupt nicht.

  • Die Antwort # 2 bezieht sich wohl auf die Frage, ob die Kosten mehrerer Anwälte auf Widerbeklagtenseite erstattungsfähig sind. Das ist zu verneinen; insoweit "zustimm" zu Faun. Der Fall # 1 wirft aber m. E. auch die Frage auf, wer denn von den beiden Anwälten nun wirklich den Betreffenden vertrat. D. h.: Festsetzung nur hinsichtlich der Anwaltskosten von einem Anwalt, aber von welchem?

    Da der Kfz-Haftpflichtversicherte nicht das Prozessführungsrecht für die Abwehr der Forderung hat, könnte der erste Anwalt insoweit in der Tat entgegen dem Innenverhältnis mit der Kfz-Haftpflicht zu Unrecht das Mandat geführt haben. Dann ist die Frage, ob die Kfz-Haftpflicht (ob sie Partei ist, ist egal), dem 2. Anwalt das Mandat in diesem Fall erteilt hat. Wenn dem so ist, dann hat sich der 1. Anwalt in den Fall gedrängt und nicht der zweite. Dafür reicht natürlich nicht, dass der 2. Anwalt in einem früheren Rechtsstreit das Mandant hatte. Er muss es im konkreten Fall gehabt haben. Wenn der zweite Vollmacht vorlegt, würde ich die Kosten zugunsten des zweiten festsetzen.

  • im Endeffekt muss ich mich ja gar nicht entscheiden wer sich in den Prozess gedrängt hat, sondern nur ob ein Rechtsanwalt oder 2, denn ich setze ja die Kosten der Partei fest und damit kann ich die Frage ja offen lassen wenn ich sage, dass nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig sind.

    Aber wenn ich #3 richtig verstehe spielt es für § 10 AKB also keine Rolle ob die Versicherung auch am gegenständlichen Prozess beteiligt war, sondern nur, ob es um eine Forderung geht, die ggf. von der Haftpflicht getragen werden muss?!

  • Aber wenn ich #3 richtig verstehe spielt es für § 10 AKB also keine Rolle ob die Versicherung auch am gegenständlichen Prozess beteiligt war, sondern nur, ob es um eine Forderung geht, die ggf. von der Haftpflicht getragen werden muss?!

    Ja, so ist es. Die unter # 1 geschilderte Konstellation kommt relativ häufig vor, dass nämlich nur der mitversicherte Fahrer widerverklagt wird, nicht aber die Kfz-Haftpflicht. Dennoch hat letztere dann das Prozessführungsrecht (also z. B. die Entscheidung, welchen Anwalt lasse ich auftreten) und muss den Rechtsstreit im Innenverhältnis hinsichtlich der Widerklage finanzieren.

  • ich greif den Topik nochmal auf und ändere die Grundkonstellation:

    Kläger ist Privatmann und klagt. Im Laufe des Verfahrens wird Widerklage erhoben nur gegen den Kläger.

    Kläger bestellt RA für die Klage und für die Abwehr der Widerklage bestellt die nicht am Prozess beteiligte Versicherung einen eigenen weiteren Rechtsanwalt am dritten Ort. Der erste Rechtsanwalt des Klägers bestellt sich ebenfalls für den Kläger hinsichtlich der Widerklage.

    Ich habe nur die Kosten eines Anwalts am Sitz der Klagepartei für erstattungsfähig erachtet, da es meines Erachtens nicht zum Kostenrisiko der Beklagten werden kann, wenn sie eine nicht am Prozess beteiligte dritte Person einen weiteren Anwalt beauftragt.

    Anwalt der Versicherung legt Beschwerde ein mit der Begründung, dass aufgrund der AKB die Versicherung auch ohne Partei zu sein das Recht hat einen Anwalt zu bestellen und theoretisch ja zwischen den Kläger/Widerbeklagten und der immer noch nicht beteiligten Versicherung ein Interessenkonflikt bestehen könnte.

    Hinsichtlich Reisekosten der Versicherung, auch wenn sie nicht Partei ist habe ich bereits Rechtsprechung und Beiträge hier gefunden, aber hier geht es um die Beauftragung ansich. Vorschläge?

    Ich bin derzeit noch immer der Meinung, dass ich auf die Partei im Rechtsstreit abstellen muss, da der Widerkläger durch das Innenverhältnis zwischen Widerbeklagtem und nicht beteiligter Versicherung nicht in ein unvorhersehbares Kostenrisiko gestürzt werden darf.

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