eine Grundschuld, zwei Ränge

  • Ich sehe es so, wie oben an den betreffenden Stellen eingefügt (blau).

  • Cromwell war schneller. Ich halte allerdings den Rangrücktritt des Rechts III/1 nicht für unwirksam. Hier meine Ansicht:

    Der Zedent ist mE nicht mehr berechtigt, grundbuchrelevante Erklärungen abzugeben. Da die Teilung der Grundschuld III/2 nach Ansicht des BayObLG im Beschluss vom 07.08.1985, BReg 2 Z 135/84 (Vorinstanz: LG Memmingen) nicht ohne Mitwirkung des Gläubigers dieses Rechts möglich war, besteht das Recht noch in der ursprünglichen Höhe von 350.000,--. Die Einigung mit der Gläubigerin III/2 ist der Eintragung auch nicht nachgefolgt.

    Ich vermute, dass die ursprünglichen Eintragung auf dem Beschluss des LG Augsburg vom 28.05.1984, 7 T 1509/84 = Rpfleger 1984, 348 (mit abl. Anm. Bauch) beruht, dessen Leitsatz wie folgt lautet: „Soll einer Grundschuld, die als einheitliches Recht erhalten bleibt, lediglich für Teilbeträge der Vorrang vor bereits eingetragenen Rechten eingeräumt werden, ist eine Teilung der Grundschuld zum Vollzug der Rangänderung nicht erforderlich. Die Grundschuldgläubigerin wird in ihrer Rechtsstellung nicht betroffen, daher ist ihre Bewilligung zur Teilung nicht erforderlich.“

    Meines Erachtens nach ist die Berichtigung auf die ursprüngliche Höhe von 350.000,-- € aufgrund Unrichtigkeitsnachweises möglich. Den dazu erforderlichen Antrag würde ich in der Erklärung der Gläubigerin sehen wollen, von dem Recht III /2 über 350.000,-- € einen letztrangigen Teilbetrag von 195.000,--€ abzutreten. Also sind die im GB bereits verlautbarten Teilabtretungen von letztrangigen 195.000,--€ und rangletzten 67.000,- € (von dem verbliebenen Betrag von 155.000,-- €)) in Ordnung und die Eintragung der Abtretung des Restrechtes III/2 über 88.000,- € kann unter Klarstellung/Berichtigung dahin, dass eine Teilung der Grundschuld über 350.000,-- € in 200.000,-- € und 150.000,-- € nicht stattgefunden hat, erfolgen..

    Da die Gläubigerin des Rechts III/1 dem Recht III/2 letztlich insgesamt den Vorrang eingeräumt hat, verbleibt es mE bei diesem Rang.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aber wenn der Gläubiger von III/2 an dieser Rangänderung nicht mitgewirkt hat, kann die Rangänderung materiell nicht wirksam sein. Eine einseitige Vorrangseinräumung gibt es nicht.

    Deutlich wahrscheinlicher ist, dass die Rangänderung allseits gewollt war, man sich aber, was auch die Diskussion hier nahelegt, über die damit verbundenen Folgen für das vortretende Recht wenig Gedanken gemacht hat. Ähnlich wie bei der Vollstreckungsunterwerfung hinsichtlich eines "letztrangigen Teilbetrages". Auch so ein Dauerbrenner.

  • Guten Morgen!

    Von nicht wirksamen Rangänderungen (und damit auch einer nicht erfolgten Teilung) auszugehen, wäre im Hinblick auf die nachfolgenden Teilabtretung, die dann alle so ok wären, natürlich schön. Dann würde ich den Gläubigern (und dem Eigentümer) nur mitteilen, euer Rang ist nicht so wie es aussieht/geplant war, weil .... und sie könnten ggf. neue Rangänderungen veranlassen.
    Aus dem Umstand, dass die Gläubigerin bei der ersten Teilabtretung weiterhin vom Vorliegen eines Rechts ausging, lässt sich aber m. E. nicht ohne weiteres schließen, dass sie materiell-rechtlich nicht an den Rangänderungen mitgewirkt hat. Schon in der Grundschuldbewilligung steht übrigens, dass das Recht Rang vor III/1 haben soll, zunächst aber rangbereit eingetragen werden kann. Auf diesen von Anfang an beabsichtigten Rang hat man sich hier dann schrittweise hingearbeitet. Ich denke, dass die Beteiligten sich einfach über die Folgen der teilweisen Rangänderung, also die damit verbundene Teilung des Rechts, nicht bewusst waren (und der hiesige Rpfleger wohl auch nicht).
    Ich könnte natürlich unter Schilderung des Sachverhalts mal bei der ursprünglichen Gläubigerin nachfragen, ob sie an den Rangänderungen materiell-rechtlich beteiligt war, weiß aber nicht, ob die dazu noch was sagen kann: Die "alte" Bank, also die noch eingetragenen Gläubigerin des Restrechts, wirkt zwar bei der jetzigen Abtretung unter ihrer neuem Firma neben der angeblichen Rechtsnachfolgerin mit (es ist mal wieder eine der Banken die ausgegliedert hat und wo bei der neuen Bank dann die Übertragung der Kommanditanteile und der Austritt der einzigen phG mit Anwachsung bei der neuen Kommanditistin erfolgte - also viel hin-und-her), aber das Ganze war schon Anfang der 90er.

    Ebenso "praktisch" wäre es, sich der Ansicht des LG Augsburg anzuschließen. Dann wären die Rangänderungen ok, aber keine Teilung des Rechts eingetreten, sodass mit der zweiten Rangänderung das ganze Recht III/2 den Vorrang vor III/1 gehabt hätte und damit die Teilabtretungen auch wieder ok wären. Da das LG mit dieser Ansicht aber ziemlich allein dasteht und die Entscheidung auf Ablehnung gestoßen ist, halte ich diesen Weg für falsch.

    Wenn man von wirksamen Rangänderungen und einer damit erfolgten Teilung ausgeht, stimmen die Eintragungen bzgl. der Teilabtretungen nicht, zumindest die erste: Wenn der aufgrund Teilung entstandene rangletzte Teilbetrag nur 150.000,- € (= 2b) betrug, konnten davon nicht rangletzte 195.000,- € abgetreten werden. Dann wäre zu überlegen, ob eine Auslegung der Abtretung dahingehend möglich ist, dass das Recht 2b) vollständig und daneben von 2a ein rangletzter Teilbetrag von 45.000,- € abgetreten wurde. Die nächste Teilabtretung über 67.000,- € wäre dann auch von 2a) erfolgt und meine jetzige ebenfalls.

  • Ich halte allerdings den Rangrücktritt des Rechts III/1 nicht für unwirksam. ...

    Da die Gläubigerin des Rechts III/1 dem Recht III/2 letztlich insgesamt den Vorrang eingeräumt hat, verbleibt es mE bei diesem Rang.

    dieser Ansicht würde ich folgen, weil sie mE hier die praxistauglichste ist.
    Dass die Entscheidung des LG Augsburg auf Ablehnung gestoßen ist, würde mich nicht daran hindern.

  • ... Schon in der Grundschuldbewilligung steht übrigens, dass das Recht Rang vor III/1 haben soll, zunächst aber rangbereit eingetragen werden kann. ...

    Dann kann mE davon ausgegangen werden, dass der Gläubiger des Rechts III/2 mit der Einräumung des Vorrangs vor III/1 einverstanden war. Vielleicht hat er sich ja auch dem Eintragungsantrag des Eigentümers angeschlossen. Spätestens mit Eintragung des Rangvortritts des Restbetrags wird die Einigung der Eintragung nachgefolgt sein, was vom GBA aber nicht zu prüfen ist, weil die Eintragung lediglich die Bewilligung des im Range Zurücktretenden nebst Eigentümerzustimmung erforderlich gemacht hat.

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