Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Vollstreckungsbescheid

  • Danke für die Antwort.
    Bei uns wird der Eintragungsvermerk von der Geschäftsstelle erstellt und durch kleben/siegeln mit dem Vollstreckungstitel verbunden.

    Ich hab halt schon alle Möglichkeiten gesehen.

  • Wie handhabt ihr das denn, wenn die Zwangssicherungshypothek aufgrund mehrerer Vollstreckungsbescheide eingetragen wurde? Also in einem Recht. Der Eintragungstext wurde hier mit beiden Vollstreckungstiteln gemeinsam verbunden (also ist quasi "1 Paket" entstanden). Jetzt reicht d. Gl. das wieder ein und bittet um Verbindung je einer Eintragungsnachricht mit den VB einzeln zu verbinden, damit die Zwangsvollstreckung ggf. getrennt erfolgen kann.
    Gibt es dazu irgendwelche Meinungen?

    LG

  • Habe vergessen zu erwähnen, dass die beiden VB gegen unterschiedliche Schuldner erlassen wurden, mit dem Zusatz jeweils, dass Gesamtschuldnerhaftung besteht. Also darf ja aus dem einen Titel nicht mehr vollstreckt werden, wenn aus dem anderen Titel gegen den einen Schuldner vollständige Befriedigung eingetreten ist, oder?
    Deshalb hatte ich die auch zusammen verbunden. Weil nicht 2 Titel gegen den gleichen Schuldner, sondern gegen unterschiedliche Schuldner, aber als Ges.sch. habe.

  • Ich kenne auch das Zusammentackern, bin aber der Ansicht, dass die einzelne Verbindung richtig ist.

    Also darf ja aus dem einen Titel nicht mehr vollstreckt werden, wenn aus dem anderen Titel gegen den einen Schuldner vollständige Befriedigung eingetreten ist, oder?

    Sicher darf er nicht doppelt (erfolgreich) vollstrecken. Das ist aber doch bei getrennten Titeln gegen Gesamtschuldner immer so. Durch die Sicherungshypothek ist keine Befriedigung eingetreten. Die Verbindung des Titels mit der Eintragungsnachricht dient lediglich der dinglichen Vollstreckung nach § 867 III ZPO. Es ist Sache des Gläubigers, wie er weiter vollstreckt. Das Grundbuchamt hat sich da durch Zusammentackern aller Titel mit der Eintragungnachricht nicht einzumischen.

    Liegen der Sicherungshypothek mehrere Titel "nebeneinander" zugrunde, ist der Gläubiger nicht gezwungen, die dingliche Vollstreckung aus allen Titeln zu betreiben.

  • Ich kenne auch das Zusammentackern, bin aber der Ansicht, dass die einzelne Verbindung richtig ist.

    Also darf ja aus dem einen Titel nicht mehr vollstreckt werden, wenn aus dem anderen Titel gegen den einen Schuldner vollständige Befriedigung eingetreten ist, oder?

    Sicher darf er nicht doppelt (erfolgreich) vollstrecken. Das ist aber doch bei getrennten Titeln gegen Gesamtschuldner immer so. Durch die Sicherungshypothek ist keine Befriedigung eingetreten. Die Verbindung des Titels mit der Eintragungsnachricht dient lediglich der dinglichen Vollstreckung nach § 867 III ZPO. Es ist Sache des Gläubigers, wie er weiter vollstreckt. Das Grundbuchamt hat sich da durch Zusammentackern aller Titel mit der Eintragungnachricht nicht einzumischen.

    Liegen der Sicherungshypothek mehrere Titel "nebeneinander" zugrunde, ist der Gläubiger nicht gezwungen, die dingliche Vollstreckung aus allen Titeln zu betreiben.



    Uneingeschränkt :daumenrau

    Wenn das titelerlassende Gericht die Titel nicht verbindet (hier Vollstreckungsbescheide), dann gibt es doch für das Grundbuchamt keinen Grund sich "einzumischen".

    Die Frankfurter sagen in Abwandlung dieser These zu den Offenbachern: was Gott durch Flüsse getrennt hat soll der Mensch nicht mit Brücken verbinden. :D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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