Europäischer Vollstreckungstitel - Zinsen?

  • Hab mich dann auch mal angemeldet ....:bighi:

    Die Akten mit dem Europäischen Vollstreckungstitel verirren sich irgendwie immer auf meinen Tisch. Meine beiden Akten hier sind eigentlich ganz friedlich, die Bestätigung kann erteilt werden. Aber was trage ich bei den Zinsen ein. Meine Titel haben Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
    In der Anlage I zur VO 805/2004 ist neben einem Freifeld auch eines mit "... % über BasiSatz der EZB". Ist das mit unserem Verzugszins deckungsgleich?
    Laut einem Aufsatz von Rellermeyer in RPflger 2005, 398 f. ist das wohl nicht der Fall, da unterschiedliche Bezugsgrößen rangezogen werden. Ich blicke leider nicht ganz durch und frag mich, ob das, was er da schreibt noch immer aktuell ist.
    Hätte gern mal gewusst, was Ihr in solchen Fällen eintragt.

  • Was Rellermeyer schreibt, ist immer noch aktuell.
    Nach § 247 BGB verändert sich der (ursprüngliche 3,62%ige) Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
    Der marginale Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 24. Juni 2008 beträgt 4,07 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2008 um 0,13 Prozentpunkte gefallen (der marginale Zinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2007 hat 4,20 % betragen). Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2008 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3,19 % (zuvor 3,32 %). Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 26. Juni 2008 (Nr. 94) bekannt gegeben. Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 30. Dezember 2008 beträgt 2,50 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2008 um 1,57 Prozentpunkte gefallen (der marginale Zinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation [Zinstender] im Juni 2008 hat 4,07 % betragen). Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2009 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1,62 % (zuvor 3,19 %). Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 6. Januar 2009 (Nr. 1) bekannt gegeben.

    Meine Eintragungen erfolgen daher gem. Vorschlag Rellermeyer mit "4,12 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB".

  • Kann die Bezeichnung der Zinsen so wie oben angegeben erfolgen oder gibt es Änderungen? Wo finde denn den entsprechenden Zinssatz der EZB?
    Ich habe zwar Zinssätze der EZB gefunden und bei der Bundesbank auch den Zinssatz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte aber der Versuch die obigen Berechnungen und die von Rellermeyer nachzuvollziehen ist schon daran gescheitert, dass die EZB Zinssätze, die ich gefunden habe, nicht passen.
    Kann jemand helfen?

  • Der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation der EZB wird regelmäßig im Amtsblatt der EU, Teil C (http://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html) veröffentlicht. Am 1. Januar 2015 war z. B. ein Zinssatz von 0,05% maßgebend (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/…/002/01&from=DE). Der Basiszinssatz nach BGB liegt um 0,88 Prozentpunkte niedriger, zum 1. Januar 2015 also bei –0,83%; so auch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 31.12.2014.
    Siehe z. B. auch http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/P…iszinssatz.html.
    Siehe auch https://www.ecb.europa.eu/stats/monetary…l/index.en.html (Spalte "Main refinancing operations").
    Die Differenz von 0,88 Prozentpunkten kann sich erst dann ändern, wenn die in § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB normierte Bezugsgröße geändert wird.

  • Vielen Dank. Ich komme allerdings auf die Schnelle nicht bei allen Links weiter, vielleicht liegt das an meinem PC/Browser.
    Ich muss mir alles noch einmal in Ruhe ansehen.

  • Hab ich nochmal probiert. Den dritten Link (auf die Pressemitteilung der Bundesbank) schaffe ich beim direkten Anklicken auch nicht mehr. Es geht aber, wenn ich den Link kopiere und in die Browser-Adresszeile einfüge.

  • M. E. dürfte sich das Problem durch die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 erledigt haben.
    Nach der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 hat die Gläubigerpartei die Möglichkeit, einen Antrag auf Anpassung des Schuldtitels an das nationale Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates zu stellen.
    Dies glt insbes. für den titulierten dynamisierten Zinssatz (Basiszinssatz nach § 247 BGB).
    Die Ermittlung des dynamisierten Zinssatzes obliegt insoweit dem Ursprungsgericht; sein Nachweis dagegen dem Vollstreckungsgläubiger.
    Die Gläubigerpartei sollte daher entsprechende Unterlagen (Berechnungsgrundlagen) dem ausl. Vollstreckungsorgan vorlegen.
    Die veränderte Bezugsgröße für den Basiszinssatz nach § 247 BGB wird habjährlich (zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres) festgelegt und durch die Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Die Festlegung der nationalen Zinsen ist in Deutschland somit öffentlich einsehbar und steht jedermann in elektronischer Form zu verfügen.

    Da bei der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 der Zinssatz nach § 247 BGB angegeben werden kann, müßte dies nunmehr auch bei der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen möglich und zulässig sein.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (23. Juni 2015 um 22:59)

  • Angaben zum Basiszinssatz nach BGB lassen sich sowohl in die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel als auch in die Bescheinigung nach VO 1215/2012 eintragen; allerdings müssen solche im Formular nicht ausdrücklich vorgesehene Angaben ggf. übersetzt werden. Die Eintragung eines "umgerechneten" Zinssatzes in die Zeile "Basissatz der EZB", die nur beim Europäischen Vollstreckungstitel formularmäßig vorgedruckt ist, erspart solchen Übersetzungsaufwand. Das dürfte der einzige Vorteil dieser Eintragungsmethode sein.

  • Der Basiszinssatz nach § 247 BGB beträgt derzeit -0,88%.

    Titulierte 5% über Basiszinssatz ergeben somit 4,12%. Dieser Zinssatz könnte doch konkret im Formular unter 5.2.1.1.eingetragen werden, der Zinsbeginn unter 5.2.2., oder? Damit erübrigen sich Vergleiche und Umrechnungen bzgl. Basissatz EZB (und Eintragungen unter 5.2.1.2.).

  • Sagst du mal bitte noch, welchen Vertrag du meinst? 1215/2012?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich meine die Formulare zur Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel gem. VO 805/2004.

    Dort fehlt unter 5.2 ff die Möglichkeit, die von mir im KFB titulierten Zinsen ("5 % über Basiszinssatz nach § 247 BGB seit...") anzugeben. Es lassen sich unter 5.2.1.1. nur ein konkreter Zinssatz (...% seit dem...) oder unter 5.2.1.2. ein Zinssatz über Basiszinssatz der EZB eintragen, andere Angabe müssen m.E. übersetzt werden.

    Daher war meine Idee, die im KFB titulierten Zinsen (5 % über Basiszinssatz...) in dem Formular zur Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel konkret mit "4,12 % seit dem..." zu bezeichnen, um EZB-Umrechnungen oder Übersetzungen zu vermeiden.

    Bedenken? Wie sollen die Zinsen sonst im Formular angegeben werden?

  • Dann hast du aber dauerhaft einen festen Zins, auch, wenn der Basiszinssatz sich ändern sollte. Nimm doch 5.2.1.3. Sonstiger Wert. Die Fälligkeit kommt unter 5.2.2 rein.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Angaben zum Basiszinssatz nach BGB lassen sich sowohl in die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel als auch in die Bescheinigung nach VO 1215/2012 eintragen; allerdings müssen solche im Formular nicht ausdrücklich vorgesehene Angaben ggf. übersetzt werden. Die Eintragung eines "umgerechneten" Zinssatzes in die Zeile "Basissatz der EZB", die nur beim Europäischen Vollstreckungstitel formularmäßig vorgedruckt ist, erspart solchen Übersetzungsaufwand. Das dürfte der einzige Vorteil dieser Eintragungsmethode sein.

    Eine Eintragung "5 % über Basiszinssatz nach § 247 BGB" unter "Sonstiger Wert" müsste m.E. übersetzt werden, s. oben (was heißt das auf niederländisch? Kollegen aus den Grenzgebieten in NRW /Emsland, bitte melden).

    Kennt jemand den aktuellen, entsprechend umgerechneten (5 % über Basiszinssatz nach § 247 BGB --> EZB-Basissatz) Zinssatz, so dass die Eintragung in der Zeile "über dem Basissatz der EZB" erfolgen könnte?

    Vielen Dank!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!