mehrfache Pfändung

  • Sachverhalt:
    Eine Mieterin ist mit der Situation konfrontiert, dass die von ihr zu zahlende Miete von mehreren Gläubigern gepfändet worden ist die unterschiedliche Rangberechtigungen geltend machen. Daher wusste sie nicht mehr an wen sie leisten soll.

    Jetzt habe ich die Pfädungsbeschlüsse geprüft und bin auch mit Hilfe des Forums der Meinung, dass einer aus einem dinglichen Anspruch pfändet und daher Vorrang hat.

    Wie gehe ich jetzt weiter vor?

    Reicht mir da meine Rechtsansicht, oder brauche ich da andere Auszahlungsvoraussetzungen? Würde ja gerne das Hinterlegungsverfahren beenden, der Dame sagen an wen sie die Miete zahlen muss und die Sache wäre vom Tisch.

  • Vor langer Zeit drohte auch mir (als M-Rpfl.) mal ein Verteilungsverfahren.
    Mit Engelszungen konnte ich die Drittschuldnerin aber davon überzeugen, dass die Verteilung doch ganz einfach sei.
    Kurzum: Verfahren abgewendet.
    (Puhh :schwitz:)

    (Man findet dazu ja so wenig ...)

  • Für die Annahme der Hinterlegung ist mir die Verteilung "wurscht". M.E. ist vollkommen ausreichend, dass die Mieterin nicht weiß, an wen sie schuldbefreiend leistet.

    Über das "wer bekommt was" kann ich mir Gedanken machen, wenn ein Auszahlungsantrag eingeht.

  • Wie #2:
    Es ist von Amts wegen das gerichtliche Verteilungsverfahren einzuleiten;
    also Miete im Hinterlegungsverfahren annehmen und Nachricht von der Annahmeanordnung und alle Pfübse an die M Abt.

  • so, jetzt hab ich die Akte vom Vollstreckungsgericht zurückbekommen mit einem Beschluss, dass das Verteilungsverfahren nicht durchgeführt wird, weil die gute Frau in ihrem Hinterlegungsantrag nicht ausdrücklich wegen mehrfacher Pfändung hinterlegt hat, sondern das ganze Gläubigerungewissheit genannt hat...

    Was soll ich da jetzt machen? Nun bin ich wieder so ratlos wie zuvor. Ich kann ja wohl kaum selber das Verteilungsverfahren machen, oder?

  • Ich würde das als zu kleinlich ansehen.

    Die Hinterlegerin hat Gläubigerungewissheit wegen der Mehrfachpfändung angegeben. Die Hinterlegung mit der Gläubigerungewissheit zu begründen heißt für die Hinterlegerin doch nur, dass sie nicht weiß an welchen Gläubiger sie zahlen soll weil es mehrere Pfänder gibt.

  • das seh ich ja auch so, aber ich bin gerade ein wenig planlos was ich dagegen tun kann.

    Schließlich ist es doch, wenn jemand z.B. ein Rechtsmittel einlegt, auch unerheblich, ob er es richtig bezeichnet. Ich weise die Erinnerung ja auch nicht zurück, nur weil es Beschwerde genannt worden ist...

  • Richtig, daran habe ich dabei auch gedacht. Man kann einem rechtsunkundigen Bürger doch nicht verübeln wenn er sich falsch ausdrückt.

    Schließlich beinhaltet § 853 ZPO auch eine Ungewissheit über die Person des tatsächlich bestrangigen Gläubigers.

  • so, jetzt hab ich die Akte vom Vollstreckungsgericht zurückbekommen mit einem Beschluss, dass das Verteilungsverfahren nicht durchgeführt wird, weil die gute Frau in ihrem Hinterlegungsantrag nicht ausdrücklich wegen mehrfacher Pfändung hinterlegt hat, sondern das ganze Gläubigerungewissheit genannt hat...

    Was soll ich da jetzt machen? Nun bin ich wieder so ratlos wie zuvor. Ich kann ja wohl kaum selber das Verteilungsverfahren machen, oder?



    Nichts - z.d.A.

    Die HL-Stelle kann das Vollstreckungsgericht ja nicht zwingen, tätig zu werden. Dann bleibt das Geld eben in der Hinterlegung und fertig. Wer etwas machen könnte, wären die Gläubiger. Die sind es ja, die jetzt nicht an ihr Geld kommen.

    In der Sache kann ich die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ebenfalls nicht nachvollziehen, d a dieses m.E. zu sehr am Wortlaut der Erklärung des Hinterlegers klebt.

  • Ich weiß ja nicht, ob es hier unbedingt zu beachten ist, oder evtl. andere Vorschriften für die Auslgegung zu beachten sind, aber § 133 BGB wäre doch eine Möglichkeit, oder?

  • naja und was sollen die Gläubiger jetzt machen? Können die denn separat einen Antrag auf Verteilung beim Vollstreckungsgericht stellen? Hab versucht da mal jemanden aus unserem Hauseigenen Vollstreckungsgericht zu befragen, aber da sind alle krank oder im Urlaub und zwar alle...!!!

  • Ich würde die mit eigenen Waffen schlagen und sagen, dass es sich eben um keine Hinterlegung nach § 372 BGB handelt, weil § 372 BGB nicht angegeben ist.

    Da die Hinterlegerin ihre Ungewissheit nicht näher begründet hat und auch nicht dargelegt hat, dass diese Zweifel nicht auf Fahrlässigkeit beruhen, wäre eine Hinterlegung nach § 372 BGB nicht zulässig.

    Die Zweifel sind also lediglich durch das Hinzukommen weiterer Gläubiger entstanden, was ausschließlich eine Hinterlegung nach § 853 ZPO rechtfertigt. Wegen Fehlen der Voraussetzungen nach § 372 BGB muss der Antrag daher im Sinne des § 853 ZPO ausgelegt und angesehen werden....

  • so, jetzt hab ich die Akte vom Vollstreckungsgericht zurückbekommen




    und dafür hat Dein Kollege 3 Monate gebraucht?

    Wenn ich hier Schuldner wär, könnt ich die Ignoranz, mit der hier mein dem Staat in Obhut gegebenes Geld verwaltet wird nur schwer ertragen.
    Es gäb eine Dienstaufsichtsbeschwerde, dass es nur so kracht.

  • ich hab mit der Kollegin heute ein tiefergehendes Gespräch geführt, musste mich dann aber zurückhalten, nicht dass noch was gegen mich verwendet werden könnte ;)

    Hab die Entscheidung den Empfangsberechtigten mitgeteilt. Mehr konnte ich nicht machen. Beschwerde einlegen kann ich als Hinterlegungsstelle nicht und materielle Prüfungen kann ich ebensowenig durchführen.

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